Rechtsprechung zu § 89 BetrVG
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BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02
Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz
Die dem Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die vom Arbeitgeber elektronisch erfaßten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muß er vielmehr im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen.
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BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02
Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit
1. Sieht eine Betriebsvereinbarung zwingend einen täglichen Gleitzeitrahmen vor, so können der Betriebsrat und bei groben Verstößen auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Überschreitung des Gleitzeitrahmens durch Arbeitnehmer verhindert.
2. Betriebsrat und Gewerkschaft können vom Arbeitgeber nicht die Durchführung einer tarifvertragswidrigen Betriebsvereinbarung verlangen. Sieht ein im Betrieb anwendbarer Tarifvertrag zwingend den vollständigen Ausgleich von Gleitzeitguthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor, können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung nicht wirksam die Übertragung von Gleitzeitguthaben über den Ausgleichszeitraum hinaus vereinbaren.
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BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05
Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs
In § 4 Abs. 2 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eigenständiger nicht betriebsratsfähiger Betriebe zu einem Hauptbetrieb geregelt. Unterhält der Arbeitgeber neben dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb mehrere weitere Betriebe und wird die Leitung des nicht betriebsratsfähigen Betriebs in personellen und sozialen Angelegenheiten von der Leitung eines der anderen Betriebe beratend unterstützt, ist dieser Betrieb Hauptbetrieb iSv. § 4 Abs. 2 BetrVG.
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BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgespräch
Aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ergeben. Der Anspruch besteht jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
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BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 56/03
Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsunternehmen
Sind mehrere Gesellschafter an mehreren Unternehmen paritätisch beteiligt, so dass sie die Gemeinschaftsunternehmen nur gemeinsam iSd. §§ 15 ff. AktG beherrschen können, kommt die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei der gesamten Unternehmensgruppe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG nicht in Betracht. Denn die Gemeinschaftsunternehmen bilden jeweils im Verhältnis zu jedem Gesellschafter als herrschendem Unternehmen einen Konzern (mehrfache Konzernbildung). Damit kann grundsätzlich nur bei jedem der herrschenden Unternehmen ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.
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BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 29/03
Erweiterung der Mitbestimmung des Betriebsrats durch Tarifvertrag
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst nicht die Zuweisung der innerhalb der maßgeblichen Arbeitszeit von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Tätigkeiten.
2. Durch § 3 Nr. II Entgeltrahmentarifvertrag für Filmtheater vom 12. Dezember 2000 werden die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht erweitert.
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BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 13/03
Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz
Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über Gefährdungsbeurteilungen (§ 5) und über die Unterweisung der Arbeitnehmer (§ 12) sind Rahmenvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, bei deren Ausfüllung durch betriebliche Regelungen der Betriebsrat mitzubestimmen hat.
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BVerwG, 22.06.2005 - 6 P 8.04
Stellvertretender Schulleiter; Befugnis zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung; Erstellung von dienstlichen Beurteilungen.
Die stellvertretenden Schulleiter gehören grundsätzlich nicht zu den Dienstkräften, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG); Abweichendes gilt, wenn ihnen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 3 SchulG die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen übertragen ist.
BlnPersVG § 13 Abs. 3, § 89 Abs. 3
