Rechtsprechung zu § 92 BetrVG
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BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98

Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

1. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Unterrichtung auch hinsichtlich der Beschäftigung freier Mitarbeiter. Der Arbeitgeber schuldet insoweit diejenigen Angaben, die der Betriebsrat benötigt, um beurteilen zu können, ob und inwieweit Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen.

2. Der Betriebsrat muß sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang konkretisieren. Ist dies wegen der großen Zahl freier Mitarbeiter und der Vielfalt von Beschäftigungsmodalitäten unmöglich, kann er zunächst eine Gesamtübersicht zu einem von ihm bestimmten Stichtag verlangen.

3. Der prozeßökonomische Grundsatz, wonach einer Feststellungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit eine Leistungsklage möglich wäre, läßt sich nicht ohne weiteres auf Beschlußverfahren übertragen, in denen es um die Klärung von Mitwirkungs- und Auskunftsansprüchen des Betriebsrats geht.

BetrVG § 80 Abs. 2; ZPO § 256

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BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 90/07

Betriebsrat - Schulungsveranstaltung - Erforderlichkeit

Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit seiner Teilnahme an einer Betriebsratsschulung.

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BAG, 19.02.2008 - 1 ABR 86/06

Abwehr der Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich

Die Kündigung einer nicht erzwingbaren, auf Dauer angelegten Vereinbarung der Betriebsparteien ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie zur Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens in einem gerichtlichen Vergleich geschlossen wurde.

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BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 434/05

Betriebsbedingte Kündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

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BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05

Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung

Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit ihrer Teilnahme an einem von der Gewerkschaft ver. di initiierten "A".

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BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04

Betriebsratswahl - Geschlechterquote

Die auf Betriebsratswahlen in Postunternehmen nach § 24 Abs. 1, § 26 PostPersRG, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Nr. 9 Buchst. e WahlO Post entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO sind verfassungsgemäß. Die Anordnung in § 15 Abs. 2 BetrVG, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO bestimmte Listensprung verstoßen weder gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, noch verletzen sie das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht der Gewerkschaften auf Gewährung gleicher Wettbewerbschancen bei Betriebsratswahlen.

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BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98

Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen.

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