Rechtsprechung zu § 95 BetrVG
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BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 28/99
Betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsausbildung
1. Vereinbaren mehrere Arbeitgeber die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung, ohne daß einzelne Arbeitgeber insoweit einen beherrschenden Einfluß hätten, so haben die Betriebsräte der betroffenen Betriebe bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen kein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG.
2. Die Betriebsräte haben jedoch in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 1 BetrVG beim Abschluß der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Arbeitgeber insoweit mitzubestimmen, als Regelungen über die spätere Durchführung der Bildungsmaßnahmen getroffen werden.
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BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98
Personalvertretungsrecht
Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen, Versetzungen, Umsetzungen; Mitbestimmung auch bei Neu-Eingruppierung auf neugeschaffenem, bisher noch nicht bewertetem Arbeitsplatz
Die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlaß der Übertragung neuer Aufgaben, die auf einem neuen (anderen) bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz anfallen, unterliegt als Neu-Eingruppierung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
Die Mitbestimmung entfällt auch dann nicht, wenn die Neu-Eingruppierung weder zu einem Wechsel der Vergütungsgruppe noch zu einem Wechsel der Fallgruppe mit veränderten Möglichkeiten eines Zeit- oder Bewährungsaufstiegs führt.
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2
