Rechtsprechung zu § 97 BetrVG
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BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

Der Betriebsrat hat nach § 98 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber generell eine nach § 29 Abs. 2 BBiG verkürzte Ausbildung vorsehen will.

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BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07

Mitbestimmung bei der Einstellung Auszubildender

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat, wenn in dem Betrieb, für den er gebildet ist, zum Zwecke ...

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BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 450/07

Auszubildendenvertreter - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers nach § 78a BetrVG ein Arbeitsverhältnis ...

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BAG, 20.02.2008 - 7 ABR 9/07

Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der antragstellenden Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) als Mitglied einer durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung ein Arbeitsverhältnis entstanden ist und ggf. über dessen Auflösung.

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BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 65/06

Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der antragstellenden Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 2) als Ersatzmitglied einer durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung ein Arbeitsverhältnis entstanden ist und ggf. über dessen Auflösung.

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BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds einer durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung.

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BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

Die Weiterbeschäftigungspflicht aus § 78a Abs. 2 BetrVG setzt das Bestehen eines freien Dauerarbeitsplatzes im Ausbildungsbetrieb voraus.

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BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht; Beteiligung der Einigungsstelle; Kompetenz der Einigungsstelle zur Beschlussfassung über eine Dienstvereinbarung; demokratisches Prinzip; wöchentliche Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr.

1. Gegen die Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung, eine gekündigte, aber nachwirkende Dienstvereinbarung wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht für nicht anwendbar zu erklären, bestehen mit Blick auf § 100 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG keine Bedenken.

2. In einem solchen Verfahren ist die Einigungsstelle nicht deswegen zu beteiligen, weil das Zustandekommen der Dienstvereinbarung auf ihrem Spruch beruht.

3. Die Einigungsstelle ist befugt, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu einer vom Dienststellenleiter vorgeschlagenen Dienstvereinbarung zu ersetzen.

4. Ein Beschluss der Einigungsstelle, der dem Antrag des Dienststellenleiters in vollem Umfang folgt, begegnet unter dem Gesichtspunkt des demokratischen Prinzips keinen Bedenken.

5. Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die Richtlinie 89/ 391/ EWG (Arbeitsschutz) und 93/ 104/ EG (Arbeitszeit) auf die Feuerwehr Anwendung findet, bedarf einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

HmbPersVG §§ 81, 83, 86, 100; Richtlinie 89/ 391/ EWG Art. 2 Abs. 2; Richtlinie 93/ 104/ EG Art. 1 Abs. 3, Art. 6

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