Rechtsprechung zu § 13 BeurkG
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BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01
Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.
BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1
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BGH, 18.06.1999 - V ZR 40/98
a) Bei einem gerichtlichen Vergleich wird die notarielle Beurkundung auch dann durch das Protokoll ersetzt, wenn in diesem der Vermerk unterblieben ist, daß die Erklärungen vorgelesen (oder sonst in gesetzlicher Form eröffnet) und genehmigt worden sind.
b) Im Verfahren um die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann vor dem Landwirtschaftsgericht ein Vergleich abgeschlossen werden, der sich auf Bestimmungen über die Veräußerung von Grundstücken beschränkt.
BGB § 127a; ZPO §§ 162, 794 Abs. 1 Nr. 1; LwVG §§ 1 Nr. 2, 19
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BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04
Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Notar, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt.
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BGH, 16.07.2004 - V ZR 222/03
Wird ein Vertrag trotz Verletzung gesetzlicher Formvorschriften über einen längeren Zeitraum hinweg als wirksam behandelt, so verstößt die Berufung auf den Formmangel nicht bereits dann gegen § 242 BGB, wenn die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben sind.
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BGH, 18.07.2003 - V ZR 431/02
a) Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so liegt, wenn diese Niederschrift nicht verlesen worden ist, eine wirksame Beurkundung nur vor, wenn die Beteiligten erklärt haben, daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist und daß sie auf das Verlesen verzichten. Fehlt entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG in der Niederschrift die Feststellung, daß diese Erklärungen abgegeben wurden, so steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen.
b) Fehlt in der Niederschrift die Feststellung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG, so hat dies auf die allgemeinen Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast in einem Rechtsstreit zwischen den beteiligten Vertragsparteien keinen Einfluß.
BeurkG § 13a Abs. 1
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BGH, 20.07.2007 - V ZR 85/06
Bei einem investiven Verkauf können Aufwendungen, die der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten im Falle der Restitution gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu erstatten hätte, von dem für die zurückzuübertragende Sache erhaltenen, herauszugebenden Erlös abgezogen werden.
InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 15.12.2000 - V ZR 241/99
Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1994 verkaufte die Beklagte ihr mit einem noch nicht fertiggestellten Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück in M. an die Klägerin für 800. 000 DM. In dem Vertrag heißt es:
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BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99
a) Dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis ist es untersagt, seine Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zusteht.
b) Inkassounternehmen dürfen fremde Forderungen, die sie im Rahmen erlaubter Tätigkeit erworben haben, im eigenen Namen unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen.
c) Auch einer als solcher gängigen Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsschlusses eine Überraschungswirkung zukommen.
d) Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen sind nicht den Zinsansprüchen i. S. d. § 197 BGB gleichzustellen. Sie verjähren nur dann in 4 Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" darstellen.
BGB §§ 197, 812; AGBG § 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
