Rechtsprechung zu § 17 BeurkG
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BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00

Soll der Notar ein Geschäft beurkunden, das erkennbar rechtlich undurchführbar ist, hat er die Beteiligten darüber zu belehren.

Ansprüche gegen den Vertragspartner des durch eine notarielle Amtspflichtverletzung Geschädigten, der im Falle seiner Inanspruchnahme seinerseits einen Ersatzanspruch gegen den Notar hat, weil er selbst in den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten einbezogen ist, scheiden als anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig aus.

BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 18.11.1999 - IX ZR 402/97

Zur Amtspflicht eines Notars bei Beurkundung und Vollzug einer Satzungsänderung, durch die der Alleingeschäftsführer und -gesellschafter einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden soll.

BeurkG §§ 14, 17, 53; GmbHG §§ 53, 54; BGB § 181

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BGH, 15.04.1999 - IX ZR 93/98

a) Bestellt der Verkäufer eines Grundstücks zugunsten eines Gläubigers des Käufers eine Grundschuld an dem Kaufgrundstück, ohne daß die Zahlung des Kaufpreises gewährleistet ist, erbringt er eine ungesicherte Vorleistung.

b) Weiß ein Urkundsbeteiligter, daß er eine ungesicherte Vorleistung erbringt, kann der Urkundsnotar im Einzelfall dennoch verpflichtet sein, die Beteiligten über naheliegende Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verminderung des Risikos zu beraten.

BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 12.02.2004 - III ZR 77/03

Enthält der beurkundete Vertrag eine ungesicherte Vorleistung, so hat der Notar nicht nur über die Folgen zu belehren, die im Falle einer Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, sondern auch Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (im Anschluß an BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/ 98 - NJW 1999, 2188, st. Rspr.). Der Notar darf sich hierbei jedoch damit begnügen, die sich nach dem Inhalt des Geschäfts und dem erkennbaren Willen der Beteiligten unter Berücksichtigung auch ihrer Leistungsfähigkeit anbietenden, realistisch in Betracht kommenden Sicherungsmöglichkeiten zu nennen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15. Januar 1998 - IX ZR 4/ 97 - WM 1998, 783).

BNotO § 19, BeurkG § 17

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BGH, 11.03.1999 - IX ZR 260/97

Erklären Beteiligte, sie wollten eine im Aufteilungsplan mit einer bestimmten Nummer bezeichnete Eigentumswohnung mit dem dort angegebenen Miteigentumsanteil kaufen, so braucht der Notar regelmäßig nicht die Wohnungsgröße zu ermitteln.

BeurkG § 17; BNotO § 19

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BGH, 11.11.2004 - III ZR 63/04

Zur Pflicht des Notars, bei der Beglaubigung einer Unterschrift, durch die ein vollmachtlos geschlossener Vertrag über die Gründung einer GmbH genehmigt wird, über drohende Haftungsrisiken zu belehren.

BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 40

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BGH, 16.10.2003 - III ZR 62/03

Zur Haftung des Notars wegen ungenauer Bezeichnung des Kaufgegenstands.

BNotO § 19

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EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/ 335/ EWG - Gebühren für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die Gründung einer Kapitalgesellschaft

Die Richtlinie 69/ 335/ EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/ 303/ EWG des Rates vom 10. Juni 1985 ist so auszulegen, dass die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter diese Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts in einem Rechtssystem, in dem die Notare Beamte sind und ein Teil der Gebühren dem Staat zufließt, der der Dienstherr der Notare ist und der diese Einnahmen für die Finanzierung seiner Aufgaben verwendet, als Steuer im Sinne der Richtlinie 69/ 335 in der geänderten Fassung anzusehen sind.

Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die Gründung einer Kapitalgesellschaft sind nach Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/ 335 in der geänderten Fassung grundsätzlich verboten, wenn sie eine Abgabe im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

Der Umstand allein, dass die für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die Gründung einer Kapitalgesellschaft erhobenen Gebühren, die proportional zu dem gezeichneten Nennkapital steigen, eine Obergrenze nicht übersteigen dürfen, kann diese Gebühren nicht zu Abgaben mit Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie 69/ 335 in der geänderten Fassung machen, wenn diese Obergrenze nicht im angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Leistung steht, die mit diesen Gebühren abgegolten wird.

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BGH, 10.07.2008 - III ZR 292/07

Zur Verpflichtung des Notars, sich im Zusammenhang mit der Annahme einer Verwahrungsanweisung, wonach der Zahlungsverkehr zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen über Notaranderkonto in Ratenzahlungen nach Baufortschritt entsprechend einer Bestätigung des Bauleiters abzuwickeln ist, darüber zu vergewissern, dass die Beteiligten sich über die benannte Person und deren Stellung ausreichend im Klaren sind, und ihnen die mit der Einschaltung eines nicht neutralen Dritten verbundenen Risiken aufzuzeigen.

BeurkG § 54a Abs. 3; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 09.01.2003 - IX ZR 422/99

Muß der Urkundsnotar erkennen, daß das Vorkaufsrecht eines Dritten, der mit Rücksicht auf dieses Recht zu der Verhandlung über die Veräußerung eines Grundstücks hinzugezogen wurde, entgegen der Annahme sämtlicher Beteiligten nicht wirksam ist, hat er den vermeintlich Vorkaufsberechtigten über die Unwirksamkeit des Rechts zu belehren.

BNotO § 14

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