Rechtsprechung zu § 17 BeurkG
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BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00
Der Erwerber eines Miterbenanteils ist zur Rückübertragung auf die ihr Vorkaufsrecht ausübenden Miterben auch dann verpflichtet, wenn das Vorkaufsrecht dem verkaufenden Miterben gegenüber ausgeübt worden war und dieser den Erbteil erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB dinglich auf den Erwerber übertragen hat (entsprechende Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB).
BGB § 2035 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 12.10.2001 - V ZR 338/00
Nach der regelmäßigen Interessenlage kann der Verkäufer vereinbarte Fälligkeitszinsen verlangen, wenn der Kaufpreis zwar rechtzeitig auf dem Anderkonto des Notars eingeht, seiner Auszahlung an den Verkäufer aber Auflagen des Kreditinstituts des Käufers entgegenstehen (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. März 1997, V ZR 4/ 96, WM 1997, 1152); dies gilt nicht, wenn der Verkäufer seinerseits die vom Käufer gesetzten Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt hat.
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BGH, 09.11.2000 - IX ZR 310/99
Die Pflicht des Notars, auf vorhandene Belastungen des zu erwerbenden Eigentums hinzuweisen, soll den Erwerber nicht nur davor schützen, daß er ein belastetes Objekt erwirbt, obwohl er lastenfrei hat erwerben wollen, sondern auch davor, daß die gekaufte Immobilie während der Zeit, in der eine Weiterveräußerung durch die eingetragene Belastung verhindert wird, im Wert sinkt. Sie soll den Erwerber aber nicht davor bewahren, daß er eine Immobilie ankauft, die bereits im Zeitpunkt des Erwerbs - unabhängig vom Inhalt des Grundbuchs - wirtschaftlich gesehen ihren Preis nicht wert ist.
BNotO § 19
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BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99
a) Dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis ist es untersagt, seine Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zusteht.
b) Inkassounternehmen dürfen fremde Forderungen, die sie im Rahmen erlaubter Tätigkeit erworben haben, im eigenen Namen unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen.
c) Auch einer als solcher gängigen Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsschlusses eine Überraschungswirkung zukommen.
d) Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen sind nicht den Zinsansprüchen i. S. d. § 197 BGB gleichzustellen. Sie verjähren nur dann in 4 Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" darstellen.
BGB §§ 197, 812; AGBG § 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
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BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 81/99
a) Auch bei der Auslegung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts muß sich der Vertretene, der das Handeln eines in seinem Namen auftretenden vollmachtlosen Vertreters nachträglich genehmigt, dessen Kenntnis und dessen Verständnis vom Inhalt der abgegebenen Erklärungen nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
b) Zur Vergütung des Kaufmanns nach § 354 HGB.
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BGH, 17.02.2000 - IX ZR 436/98
Zum Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung.
BGB § 852 Abs. 1
