Rechtsprechung zu § 21 BeurkG
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BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05

a) Für eine, dem Notar typischerweise bei Austauschgeschäften obliegende, "doppelte" Belehrung hinsichtlich ungesicherter Vorleistungen kann nach der Interessenlage auch bei einem notariellen Darlehensvertrag Anlass sein, in dem zugleich die Bestellung einer Grundschuld als Sicherheit vereinbart wird.

b) Außerhalb des Anwendungsbereichs derjenigen Vorschriften, die eine Dokumentationspflicht des Notars über bestimmte Belehrungen begründen, trägt für die Behauptung, der Notar habe erforderliche Belehrungen unterlassen, der Geschädigte die Beweislast.

BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 19

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BGH, 29.11.2001 - IX ZR 278/00

a) Hat der Rechtsanwalt eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gebotene Maßnahme unterlassen und entsteht dem Mandanten daraus später ein Schaden, ist dieser dem Rechtsanwalt grundsätzlich selbst dann zuzurechnen, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, als der Schaden noch vermieden werden konnte (Abgrenzung zu BGH NJW 1993, 2676).

b) Hat der Rechtsanwalt durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursacht, daß Ansprüche des Mandanten verjährt sind, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht bereits dadurch unterbrochen, daß der Mandant vor Ablauf der Verjährungsfrist einen anderen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den ersten Anwalt beauftragt.

BGB §§ 675, 249 Bb

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BGH, 09.11.2000 - IX ZR 310/99

Die Pflicht des Notars, auf vorhandene Belastungen des zu erwerbenden Eigentums hinzuweisen, soll den Erwerber nicht nur davor schützen, daß er ein belastetes Objekt erwirbt, obwohl er lastenfrei hat erwerben wollen, sondern auch davor, daß die gekaufte Immobilie während der Zeit, in der eine Weiterveräußerung durch die eingetragene Belastung verhindert wird, im Wert sinkt. Sie soll den Erwerber aber nicht davor bewahren, daß er eine Immobilie ankauft, die bereits im Zeitpunkt des Erwerbs - unabhängig vom Inhalt des Grundbuchs - wirtschaftlich gesehen ihren Preis nicht wert ist.

BNotO § 19

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