Rechtsprechung zu § 3 BeurkG
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BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03
Eine Amtsenthebung gem. § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO kommt wegen der zu beachtenden Verfassungsgrundsätze - insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot - erst in Betracht, wenn nach einer Gesamtbewertung der Pflichtverletzungen die Entfernung aus dem Amt notwendig ist, um den mit den Mitwirkungsverboten des § 3 Abs. 1 BeurkG verfolgten Zweck zu erreichen.
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 9; BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 7; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
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BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05
Zur Frage, ob einem Notar eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs-GmbH genehmigt werden kann, wenn seine Tätigkeit nach dem beabsichtigten Geschäftsführervertrag auf die Vertretung der Gesellschaft in ihren eigenen inneren Angelegenheiten beschränkt, dagegen für das operative Geschäft der Gesellschaft ausgeschlossen sein soll.
BNotO § 8 Abs. 3
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BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00
Gründe: Die beschwerdeführenden Anwaltsnotare wenden sich gegen die Versagung der Genehmigung von Nebentätigkeiten als Aufsichtsratsmitglieder zweier Banken.
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BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
Das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, solange der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit Nur-Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen.
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BVerfG, 15.08.2000 - 1 BvR 1523/99
Gründe: I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Notar. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Mitwirkungsverbote des § 3 Abs. 1 Ziff. 7 und Ziff. 8 des ...
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BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
§ 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden.
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04
Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar, der in den Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählt ist, auferlegen, über Anzahl und Gebührenaufkommen seiner Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten des Instituts zu berichten.
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BGH, 20.11.2006 - NotZ 15/06
a) Zur Frage, inwieweit die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren für die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berücksichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gemäß Beschlüssen vom 25. November 1996 - NotZ 46/ 95 - DNotZ 1997, 879 und vom 24. November 1997 - NotZ 3/ 97 - DNotZ 1999, 237).
b) Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten zur Unterstützung des amtierenden Notars sind nicht messbar und für die Vergabe von Sonderpunkten nicht berücksichtigungsfähig.
BNotO § 6 Abs. 3
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BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01
Ein Notar macht sich nicht der Falschbeurkundung im Amt schuldig, wenn er falsch beurkundet, dass ein Erschienener der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.
