Rechtsprechung zu § 36 BeurkG
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BGH, 26.03.2007 - NotZ 45/06
Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Baden-Württemberg auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. April 2004, BVerfGE 110, 304 und vom 8. Oktober 2004, NJW 2005, 50).
BNotO § 6
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BGH, 08.12.2005 - V ZB 144/05
a) Die Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO fällt nicht nur bei der Beurkundung einseitiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen, sondern, vorbehaltlich besonderer Gebührentatbestände, bei der Beurkundung jeglicher einseitiger Erklärungen an.
b) Die Errichtung einer sogenannten Verweisungsurkunde löst eine volle Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO und nicht nur eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus. Darauf, ob sie Erklärungen nur tatsächlichen oder auch rechtsgeschäftlichen Inhalts sind, kommt es nicht an.
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BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01
Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt.
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BGH, 28.03.2006 - XI ZR 239/04
Wer eine wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i. V. mit § 134 BGB unwirksame notarielle Vollmacht erteilt hat, kann an einen vom Bevollmächtigten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden sein, wenn dem Darlehensgeber zuvor eine Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, in der das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vermerkt ist, zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht zugegangen ist.
BGB § 172; RBerG Art. 1 § 1
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BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 702/03
Gründe: A. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Baden-Württemberg. Er hat sich erfolglos auf eine ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle beworben. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die herangezogenen Kriterien für die Bewerberauswahl.
