Rechtsprechung zu § 40 BeurkG
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BGH, 31.03.2003 - NotZ 24/02
a) Solange der Notarberuf nicht durch Gesetz oder durch die Vorstellung von dem durch die Verfassung Gebotenen von der Berührung mit dem öffentlichen Dienst gelöst ist, ist ein Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle durch die Justizverwaltung grundsätzlich unzulässig.
b) Eine dem gleich zu stellende Entwicklung läge vor, wenn die Justizverwaltung eine "Privatisierung" des Notariats vorwegnähme, sich bei der Schaffung von Notarstellen vom öffentlichen Interesse löste und auf Gruppeninteressen abstellte.
BNotO § 6b
