Rechtsprechung zu § 54c BeurkG
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BGH, 25.10.2001 - IX ZR 427/98
Gibt eine Bank Darlehensmittel zur Finanzierung eines Grundstückskaufes durch Kaufpreishinterlegung bei einem Notar aus der Hand, kann sie die erbrachte Leistung grundsätzlich nicht durch spätere einseitige Verwahrungsanweisungen einschränken.
BNotO § 23
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BGH, 28.07.2005 - III ZR 416/04
a) Auf Verwahrungsanweisungen, die nach § 54a Abs. 4 BeurkG der Schriftform bedürfen, sind die §§ 125, 126 BGB nicht anwendbar.
b) Im Haftpflichtprozeß hat der Notar die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens bei der Abwicklung eines Verwahrungsgeschäfts nachzuweisen, wenn er sich nicht auf eine schriftliche Weisung des maßgebenden Beteiligten stützen kann und geltend macht, er habe dessen anderweit geäußerten Willen beachtet.
