Rechtsprechung zu § 56 BeurkG
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BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung
Durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung (nunmehr § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO) wird die für Aufhebungsverträge und Befristungsabreden erforderliche Schriftform (§ 623 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG) gewahrt.
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BGH, 20.03.2000 - NotZ 21/99
Gründe: I. Der 1943 geborene Antragsteller wurde 1972 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Bremen, später auch beim Oberlandesgericht Bremen zugelassen. Ab März 1993 ist er anderweit beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht zugelassen. Von 1983 bis zum ...
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BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99
Zur persönlichen Eignung des Bewerbers um das Amt des Notars, gegen den ein seit längerem geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren (hier: Wirtschaftsstraftat) noch nicht abgeschlossen ist.
