Rechtsprechung zu § 9 BeurkG
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BGH, 01.10.1999 - V ZR 168/98

a) Auch das infolge einer Genehmigungsverweigerung endgültig unwirksame Rechtsgeschäft kann in entsprechender Anwendung des § 141 Abs. 1 BGB bestätigt werden.

b) Zur Bestätigung des formgerecht abgeschlossenen Vertrages reicht es aus, daß die Bestätigungsurkunde auf die Urkunde, die das zu bestätigende Rechtsgeschäft enthält, hinweist.

BGB § 141 Abs. 1; BeurkG §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 13 a

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BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Notar, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt.

BGB a. F. § 852; BNotO § 19

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BGH, 16.07.2004 - V ZR 222/03

Wird ein Vertrag trotz Verletzung gesetzlicher Formvorschriften über einen längeren Zeitraum hinweg als wirksam behandelt, so verstößt die Berufung auf den Formmangel nicht bereits dann gegen § 242 BGB, wenn die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben sind.

BGB a. F. § 125 Satz 1, § 242, § 313 Satz 1

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BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01

Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.

BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1

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BGH, 21.03.2000 - 1 StR 600/99

Gründe: Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt und vormaligen Notar, wegen Falschbeurkundung im Amt in 27 Fällen, begangen in den Fällen II. C. 1., 3. und 4. der Urteilsgründe in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und in den Fällen II. C. 2. und 7. in Tateinheit mit ...

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BGH, 15.12.2000 - V ZR 241/99

Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1994 verkaufte die Beklagte ihr mit einem noch nicht fertiggestellten Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück in M. an die Klägerin für 800. 000 DM. In dem Vertrag heißt es:

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