Rechtsprechung zu § 1 BörsG
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BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

§ 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG sind mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem Grundgesetz vereinbar.

BGB § 839; GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 2, 34 Satz 1; KWG § 6 Abs. 4; FinDAG § 4 Abs. 4

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BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03

Die Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des Börsenpreises gemäß § 25 BörsG i. d. F. von Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer) aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. Die Bestellungen als Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter sind zudem gemäß § 64 Abs. 5 BörsG n. F. am 1. Juli 2002 erloschen.

EStG § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1; BörsG n. F. § 25, § 64 Abs. 5

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BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01

Zur Frage, ob Sparern und Anlegern durch verschiedene EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, um ihnen gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche zu eröffnen, soll eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt werden.

BGB § 839 (Cb); KWG § 6 Abs. 4; EG Art. 234

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