Rechtsprechung zu § 30 BörsG
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BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03

Die Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des Börsenpreises gemäß § 25 BörsG i. d. F. von Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer) aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. Die Bestellungen als Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter sind zudem gemäß § 64 Abs. 5 BörsG n. F. am 1. Juli 2002 erloschen.

EStG § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1; BörsG n. F. § 25, § 64 Abs. 5

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