Rechtsprechung zu Art. 1 EG
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EuGH, 10.11.2005 - C-432/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie 89/ 106/ EWG - Entscheidung Nr. 3052/ 95/ EG - Nationales Zulassungsverfahren - Nichtberücksichtigung in anderen Mitgliedstaaten ausgesteller Zulassungsbescheinigungen - Bauprodukte"
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 30 EG sowie aus den Artikeln 1 und 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3052/ 95/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen, verstoßen, dass sie in einem Zulassungsverfahren nach Artikel 17 der Allgemeinen Haus- und Wohnungsbauverordnung (Regulamento Geral das Edificações Urbanas), erlassen durch Decreto-Lei Nr. 38/ 382 vom 7. August 1951, für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Polyäthylenrohre nicht die von diesen anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsbescheinigungen berücksichtigt hat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften diese Maßnahme nicht mitgeteilt hat.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 12.12.2007 - T-101/05
"Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Cholinchlorid (Vitamin B4) - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wird - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - Wiederholungsfall - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung"
1. Die Verbindung der Rechtssache T-112/ 05, Akzo Nobel u. a./ Kommission, mit den Rechtssachen T-101/ 05 und T-111/ 05 wird für die Zwecke der Entscheidung aufgehoben.
2. Art. 1 Buchst. b und f der Entscheidung 2005/ 566/ EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/ E-2/ 37. 533 - Cholinchlorid) wird für nichtig erklärt, soweit er die der BASF AG für die Zeit vor dem 29. November 1994 und der UCB SA für die Zeit vor dem 14. März 1994 zur Last gelegte Zuwiderhandlung berücksichtigt.
3. In der Rechtssache T-101/ 05 wird die gegen BASF verhängte Geldbuße auf 35, 024 Millionen Euro festgesetzt.
4. In der Rechtssache T-111/ 05 wird die gegen UCB verhängte Geldbuße auf 1, 870 Millionen Euro festgesetzt.
5. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
6. In der Rechtssache T-101/ 05 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
7. In der Rechtssache T-111/ 05 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten 90 % der Kosten von UCB.
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EuGH, 02.06.2005 - C-89/04
"Richtlinie 89/ 552/ EWG - Artikel 1 Buchstabe a - Fernsehdienste - Anwendungsbereich - Richtlinie 98/ 34/ EG - Artikel 1 Nummer 2 - Dienste der Informationsgesellschaft - Anwendungsbereich"
1. Der Begriff "Fernsehsendung" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/ 552/ EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/ 36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung wird durch diese Bestimmung autonom definiert. Er wird nicht durch Gegenüberstellung zum Begriff "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/ 34/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften definiert und erfasst daher nicht notwendigerweise die Dienste, die nicht unter den letztgenannten Begriff fallen.
2. Ein Dienst fällt unter den Begriff "Fernsehsendung" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/ 552 in der durch die Richtlinie 97/ 36 geänderten Fassung, wenn er in der Erstsendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit, d. h. eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer, bestimmt sind, an die dieselben Bilder gleichzeitig übertragen werden. Die Technik der Bildübertragung ist bei dieser Beurteilung nicht maßgebend.
3. Ein Dienst wie "Filmtime", der in der Sendung von Fernsehprogrammen besteht, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, und der nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird, ist ein Fernsehdienst im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/ 552. Dem Standpunkt des Erbringers der Dienstleistung ist bei der Untersuchung des Begriffes "Fernsehdienst" der Vorrang einzuräumen. Dagegen ist die Situation der mit dem betreffenden Dienst in Wettbewerb stehenden Dienste für diese Beurteilung unerheblich.
4. Die Bedingungen, unter denen der Erbringer einer Dienstleistung wie des Dienstes "Filmtime" seine Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 552, den Hauptteil seiner Sendezeit der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten, erfüllt, sind ohne Einfluss auf die Einstufung dieses Dienstes als Fernsehdienst.
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BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger; besonders schwere Straftat; Befristung der Ausweisung; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; persönliches Verhalten; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der Ermessensentscheidung; gerichtliche Aufklärungspflicht; gerichtliche Hinweispflicht; Familienschutz; Verhältnismäßigkeit; Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes; Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
1. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürfen nach § 12 AufenthG/ EWG i. V. m. §§ 45, 46 AuslG (ab 1. Januar 2005 nach § 6 FreizügG/ EU) nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet als Rechtsgrundlage aus (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
3. Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben.
4. In allen zurzeit anhängigen und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, ist den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Gelegenheit zu geben, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.
GG Art. 6; AufenthG/ EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 12; FreizügV/ EG §§ 1, 4, 7, 8; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3, §§ 45, 46, 47, 48; VwGO § 86 Abs. 1, § 114 Satz 2; EG (EGV i. d. Amsterdamer Fassung) Art. 18, 39; Richtlinie 64/ 221/ EWG Art. 3, 9; EMRK Art. 8; ZuwanderungsG (ab 1. Januar 2005) Art. 1, 2, 15; AufenthG (ab 1. Januar 2005) § 1 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/ EU (ab 1. Januar 2005) §§ 6, 7 Abs. 2 Satz 2
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EuG, 08.07.2004 - T-67/00
"Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA - Zuständigkeit der Kommission - Zuwiderhandlung - Geldbußen"
1. Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/ 382/ EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/ E-1/ 35. 860-B - Nahtlose Stahlrohre) wird für nichtig erklärt, soweit darin die den vier Klägerinnen in den Rechtssachen T-67/ 00, T-68/ 00, T-71/ 00 und T-78/ 00 in diesem Artikel angelastete Zuwiderhandlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 und nach dem 30. Juni 1994 festgestellt wird.
2. Die gegen jede der vier Klägerinnen in Artikel 4 der Entscheidung 2003/ 382 verhängte Geldbuße wird auf 10 935 000 Euro festgesetzt.
3. Im Übrigen werden die vier Klagen abgewiesen.
4. Die vier Klägerinnen und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
5. Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.
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EuG, 06.03.2002 - T-127/99
Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen Beihilfe - Steuerliche Maßnahmen - Selektiver Charakter - Rechtfertigung durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
1. In der Rechtssache T-129/ 99 ist die Klage unzulässig, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Artikel 1 Buchstaben d und e und 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/ 718/ EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) beantragt wird.
2. In den Rechtssachen T-129/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 1 Buchstabe a der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt.
3. In den Rechtssachen T-129/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt.
4. In den Rechtssachen T-129/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 1 Buchstabe c der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt, soweit darin die Ausrüstungen im Schätzwert von 1 803 036, 31 Euro von den nach der Beihilferegelung Ekimen beihilfefähigen Kosten ausgeschlossen werden.
5. In den Rechtssachen T-127/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt.
6. In den Rechtssachen T-129/ 99 und T-148/ 88 wird Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt, soweit darin auf Artikel 1 Buchstaben a und b der Entscheidung verwiesen und dem Königreich Spanien aufgegeben wird, die Beihilfen, die Gegenstand des für nichtig erklärten Teils von Artikel 1 Buchstabe c der Entscheidung sind, von Demesa zurückzufordern.
7. In den Rechtssachen T-127/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt, soweit darin auf Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung verwiesen wird.
8. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
9. Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 09.07.2002 - C-181/00
Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/ 92 - Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr mit einem Rand- oder Entwicklungsgebiet - Vereinbarkeit mit der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Kabotage bis zum 1. April 1997 zu beschränken - Auslegung von Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/ 698/ EG
1. Nimmt ein Mitgliedstaat die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs vorgesehenen Rechte und Befugnisse wahr, so hat dies einen Verzicht auf seine in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Befugnis, bis zum 1. April 1997 den Wettbewerb der Kabotagedienste in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, weder zur Voraussetzung noch zur Folge.
2. Ein Mitgliedstaat durfte im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung, die er 1995 gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2408/ 92 für den Zugang zur Erbringung von Linienflugdiensten auf einer Strecke im Einklang mit den für diese Strecke geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen veranstaltete, von den Luftfahrtunternehmen, deren Betriebsgenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, verlangen, dass sie sich zu den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen bewerben, sofern die Ausschreibung keine Wirkungen über den 1. April 1997 hinaus hatte.
3. Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 94/ 698/ EG der Kommission vom 6. Juli 1994 über eine Kapitalerhöhung, Kreditbürgschaften und die bestehende Steuerbefreiung zugunsten von TAP, wonach die Genehmigung der dort vorgesehenen Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass die Portugiesische Republik ihre Zusage einlöst, Artikel 4 der Verordnung Nr. 2408/ 92 spätestens ab 1. Januar 1996 auf die Autonomen Regionen Madeira und Azoren anzuwenden und die auf den jeweiligen Strecken geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen, schließt die Portugiesische Republik nicht von der Ausübung der ihr durch Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung eingeräumten Befugnis aus.
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BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 33.04
Beihilfe; Beihilfenverbot; Magermilchpulver; Mischfutter; Verwendungsbeschränkung; Beitritt; Beitrittsgebiet; Beitrittsbedingtes Recht; Sonderermächtigung; Ausnahmeermächtigung
Die Bundesrepublik Deutschland war nicht berechtigt, von der durch europäisches Gemeinschaftsrecht erteilten Ausnahmeermächtigung, nach der deutschen Einigung eine zuvor von der DDR gewährte Beihilfe aus nationalen Mitteln für den Absatz von Magermilchpulver für eine Übergangszeit weiterhin zu gewähren, unter der einschränkenden Voraussetzung Gebrauch zu machen, dass das Magermilchpulver nur im Beitrittsgebiet verfüttert wird.
VO (EWG) Nr. 804/ 68; VO (EWG) Nr. 968/ 68; VO (EWG) Nr. 2768/ 90; EG-Recht-Überleitungsverordnung § 1
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EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
"Rahmenabkommen über Bananen - GATT 1994 - Abschluß"
1. Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/ 800/ EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche wird insoweit für nichtig erklärt, als der Rat darin dem Abschluß des Rahmenabkommens über Bananen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik Kolumbien, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela andererseits zugestimmt hat und dieses Rahmenabkommen die Marktbeteiligten der Gruppe B von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Parteien und die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 40.05
Arzneimittel; Nahrungsergänzungsmittel; Allgemeinverfügung zur Verkehrsfähigkeit; pharmakologische Wirkung.
1. Ein Produkt, das der Definition des Arzneimittels nach Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/ 83/ EG entspricht, ist in Deutschland auch dann nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu behandeln, wenn es in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft unbeanstandet als Nahrungsergänzungsmittel im Verkehr ist.
2. Entfaltet ein Produkt, das aus mehreren Wirkstoffen besteht, insgesamt eine pharmakologische Wirkung, so ist es für seine Einordnung als Arzneimittel ohne Bedeutung, ob die einzelnen Wirkstoffe wegen ihrer geringen Dosis keine solche Wirkung entfalten.
LFGB § 2 Abs. 2, § 54; AMG § 2 Abs. 1; VO (EG) 178/ 2001 Art. 2; RiLi 2001/ 83/ EG Art. 1
