Rechtsprechung zu Art. 1 EG
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BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 704/05

Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob über den 1. Januar 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht.

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BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 441/05

Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob über den 1. Januar 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht.

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EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

"Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/ 2004 - Änderung der Beihilferegelung für Baumwolle - Voraussetzung, dass die Fläche zumindest bis zur Öffnung der Samenkapseln unterhalten werden muss - Vereinbarkeit mit dem Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang der Akte über den Beitritt der Hellenischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften - Begriff der Erzeugerbeihilfe - Begründungspflicht - Ermessensmissbrauch - Allgemeine Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes"

1. Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/ 93, (EG) Nr. 1452/ 2001, (EG) Nr. 1453/ 2001, (EG) Nr. 1454/ 2001, (EG) Nr. 1868/ 94, (EG) Nr. 1251/ 1999, (EG) Nr. 1254/ 1999, (EG) Nr. 1673/ 2000, (EWG) Nr. 2358/ 71 und (EG) Nr. 2529/ 2001, das durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/ 2004 des Rates vom 29. April 2004 eingefügt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen dieser Nichtigerklärung werden ausgesetzt, bis innerhalb angemessener Frist eine neue Verordnung erlassen wird.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

"Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 und 71 - Grundsatz ne bis in idem - Zeitliche Geltung - Begriff 'dieselbe Tat' - Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die in verschiedenen Vertragsstaaten strafrechtlich verfolgt werden"

1. Der in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen niedergelegte Grundsatz ne bis in idem ist auf ein Strafverfahren anzuwenden, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet worden ist, die in einem anderen Vertragsstaat bereits zur Verurteilung des Betroffenen geführt hat, auch wenn das genannte Übereinkommen in diesem letztgenannten Staat zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verurteilung noch nicht in Kraft war, sofern es in den betreffenden Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem das mit einem zweiten Verfahren befasste Gericht die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem geprüft hat, in Kraft war.

2. Artikel 54 des genanten Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass

- das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;

- die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als "dieselbe Tat" im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die endgültige Beurteilung insoweit Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.

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BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 124/05

Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses

Ordnet ein Gesetz zwingend die Überleitung von Arbeitsverhältnissen vom Land auf eine Stiftung öffentlichen Rechts an, so verstößt dieser Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl des Arbeitnehmers jedenfalls dann nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts der Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer Einrichtung der Daseinsvorsorge dient, sich die Arbeitsbedingungen nicht wesentlich ändern und dem Arbeitnehmer mit dem neuen Arbeitgeber ein vergleichbar potenter Schuldner gegenübersteht.

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EuGH, 06.12.2005 - C-461/03

"Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen Gerichts zur Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage - Ungültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift - Zucker - Zusätzlicher Einfuhrzoll - Verordnung (EG) Nr. 1423/ 95 - Artikel 4"

1. Artikel 234 Absatz 3 EG erlegt einem nationalen Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, auch dann die Verpflichtung auf, dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit von Bestimmungen einer Verordnung vorzulegen, wenn der Gerichtshof entsprechende Bestimmungen einer anderen, vergleichbaren Verordnung bereits für ungültig erklärt hat.

2. Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1423/ 95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse ist ungültig, soweit er vorsieht, dass für die Bestimmung des darin genannten Zusatzzolls grundsätzlich der repräsentative Preis im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung und nur auf Antrag des Einführers der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen wird.

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EuGH, 20.10.2005 - C-511/03

"Tierseuchenrecht - Schutzmaßnahmen in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (Rinderwahnsinn) - Verfütterung von Futtermitteln, die aus anderen Tieren als Wiederkäuern gewonnen werden, an Wiederkäuer - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die Einzelpersonen durch diesem Staat zurechenbare Verletzungen des Gemeinschaftsrechts entstanden sind - Anwendbares Recht - Verpflichtung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen die Kommission"

1. Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG oder eine Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG zugunsten eines seiner Bürger zu erheben. Es läuft ihm allerdings grundsätzlich nicht zuwider, wenn nationales Recht eine solche Verpflichtung oder die Haftung des Mitgliedstaats für den Fall vorsieht, dass er nicht in diesem Sinne tätig geworden ist.

2. Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 94/ 381/ EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln in Verbindung mit Artikel 17 der Richtlinie 90/ 425/ EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt und Artikel 17 der Richtlinie 89/ 662/ EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Rat der Europäischen Union keinen Vorschlag über zu treffende Maßnahmen unterbreiten muss, wenn die Angaben, über die sie verfügt, nicht die Feststellung erlauben, dass die Kontrollen, die im Rahmen eines Systems durchgeführt werden, das eine Unterscheidung zwischen aus Wiederkäuern gewonnenen tierischen Futtermitteln und nicht aus Wiederkäuerarten gewonnenen tierischen Futtermitteln ermöglicht und das ihr im Hinblick auf eine Ermächtigung von einem Mitgliedstaat zur Beurteilung unterbreitet worden ist, für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ausreichende Sicherheiten bieten, und wenn der Ständige Veterinärausschuss zwar mit dem Antrag dieses Mitgliedstaats befasst worden ist, aber dazu insbesondere wegen neuer, die Wahrnehmung des Risikos für die Gesundheit der Bevölkerung verändernder Informationen keine Stellung genommen hat.

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EuGH, 14.07.2005 - C-26/00

"Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 2423/ 1999 - Nichtigkeitsklage - Schutzmaßnahmen - Verhältnismäßigkeit"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 18.01.2005 - C-257/01

"Verordnungen (EG) Nrn. 789/ 2001 und 790/ 2001 - Visapolitik - Grenzkontrollen und Überwachung der Grenzen - Artikel 202 EG - Dem Rat vorbehaltene Durchführungsbefugnisse - Den Mitgliedstaaten vorbehaltene Aktualisierung - Spezifität der Fälle - Begründungspflicht"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/ 187/ EWG - Anwendungsbereich - Begriff des Übergangs

Artikel 1 der Richtlinie 77/ 187/ EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, dass diese Richtlinie auf eine Situation anwendbar ist, in der ein Auftraggeber, der einen ersten Unternehmer vertraglich mit der gesamten Verpflegung in einem Krankenhaus betraut hatte, diesen Vertrag beendet und über dieselbe Leistung einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer abschließt, wenn der zweite Unternehmer zuvor von dem ersten Unternehmer benutzte und beiden nacheinander vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte wesentliche materielle Betriebsmittel benutzt, und dies auch dann, wenn der zweite Unternehmer zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Arbeitnehmer des ersten Unternehmers nicht übernehmen will.

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