Rechtsprechung zu Art. 1 EG
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EuGH, 18.09.2003 - C-331/00

EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996, 1997 und 1998 - Kulturpflanzen - Rindfleisch - Beihilfen für die Vorruhestandsregelung

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 28.02.2002 - T-155/98

Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfe - Artikel 92 Absätze 1 und 3 Buchstabe d EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstabe d EG) - Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages - Referenzmarkt - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor

1. Artikel 1 Satz 3 der Entscheidung 1999/ 133/ EG der Kommission vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) wird für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 13.12.2001 - C-79/00

Richtlinie 97/ 33/ EG - Telekommunikation - Zusammenschaltung der Netze - Verpflichtungen von Organisationen, die Netze bereitstellen

Die Artikel 4 Absatz 2 und 9 Absatz 2 der Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) sind dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, den nationalen Regulierungsbehörden zu gestatten, einen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorab zu verpflichten, anderen Betreibern Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren sowie eine Zusammenschaltung in den örtlichen Vermittlungsstellen und den Vermittlungsstellen auf höherer Ebene anzubieten.

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EuGH, 13.12.2001 - C-317/99

Vorabentscheidungsersuchen - Zusätzliche Einfuhrzölle - Gültigkeit des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/ 95

Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/ 95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zurFestsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/ 67/ EWG ist ungültig, soweit er bestimmt, dass der dort vorgesehene Zusatzzoll grundsätzlich auf der Grundlage des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1484/ 95 vorgesehenen repräsentativen Preises und nur auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung festgesetzt wird.

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EuGH, 14.12.2000 - C-245/97

EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1993 - Verkaufsförderung von Milch

1. Die Entscheidung 97/ 333/ EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Übernahme von 608 583, 40 DM für von der Bundesrepublik Deutschland getätigte Ausgaben für die Verkaufsförderung von Milch (Posten 2062) durch den EAGFL abgelehnt wurde.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 18.03.1999 - C-59/97

EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1992

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 10.12.1998 - C-221/97

"Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 15.09.1998 - T-140/95

Staatliche Beihilfen - Förmliches Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages - Bedingte Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilfe in Form einer in Tranchen aufgeteilten Kapitalzuführung - Nichterfüllte Voraussetzung für die Zahlung der zweiten Tranche - Nachträgliche Genehmigung der Zahlung der zweiten Tranche - Nichtigkeitsklage

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Kommission und der Aer Lingus Group plc.

3. Irland trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 25.06.1997 - C-304/94

"Abfälle - Begriff - Richtlinien 91/ 156/ EWG und 91/ 689/ EWG des Rates - Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 des Rates"

Der Begriff "Abfälle" im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/ 442/ EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/ 156/ EWG des Rates vom 18. März 1991, auf den Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 91/ 689/ EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft verweisen, ist nicht so zu verstehen, daß er Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, nicht erfaß t, selbst wenn sie Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sein können. Insbesondere stellen ein Inertisierungsverfahren, das lediglich dazu dient, die fraglichen Materialien unschädlich zu machen, das Ablagern von Abfällen in Vertiefungen oder in Form von Aufschüttungen und die Abfallverbrennung Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren dar, die in den Geltungsbereich der genannten Gemeinschaftsbestimmungen fallen. Daß Stoffe als wiederverwendbare Rückstände eingestuft werden, ohne daß festgelegt wird, wie sie beschaffen sein müssen und was mit ihnen geschehen soll, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das gleiche gilt für die Zerkleinerung von Abfällen.

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EuGH, 17.10.1995 - C-44/94

1. Die Entscheidung 92/ 593/ EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/ 86 des Rates vom Vereinigten Königreich für den Zeitraum 1993 - 1996 vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte ist dahin auszulegen, daß sie das Vereinigte Königreich zu einer Begrenzung der Tage, die Schiffe von über 10 Meter Länge auf See verbringen dürfen, ermächtigt, da das dort festgelegte Gesamtziel bis zu 45 % durch andere Maßnahmen als einen Abbau der Kapazitäten der Fischereiflotte verwirklicht werden kann. Die Entscheidung schließt die Möglichkeit nicht aus, daß dieser Mitgliedstaat technische Erhaltungsmaßnahmen erlässt, sofern diese von der Kommission genehmigt worden sind.

2. Der Umstand, daß der betreffende Mitgliedstaat die im vorhergehenden MAP festgelegten Ziele nicht verwirklicht hat, ist für die Beantwortung der ersten Frage ohne Bedeutung.

3. Weder die Artikel 6, 34, 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag noch die Verordnungen (EWG) Nr. 3759/ 92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur und Nr. 3760/ 92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur, noch der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Eigentumsrecht, das Recht der freien Berufsausübung oder der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verbieten es einem Mitgliedstaat, Maßnahmen der in der ersten Frage genannten Art zu erlassen.

4. Es ist ohne Bedeutung für die Beantwortung der anderen Fragen, welche Bestände mit einem Schiff befischt werden, in welchem Umfang sich die fraglichen Beschränkungen auf die normalen Fangtätigkeiten und die sonstigen Tätigkeiten der Fischer sowie auf den Markt für Fisch auswirken oder ob einer nationalen Behörde die Möglichkeit eingeräumt worden ist, Ausnahmeregelungen für besondere Zweige der Fischereiflotte des Vereinigten Königreichs zu treffen.

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