Rechtsprechung zu Art. 1 EG
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EuGH, 21.09.1989 - 12/88
1. Das Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957 ist dahin auszulegen, daß es den Mitgliedstaaten den Erlaß von Maßnahmen verbietet, die rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland, aber mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, vollständig verhindern, es sei denn, daß der aussergewöhnliche Fall vorliegt, daß die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats in ihrer Gesamtheit durch die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland von Waren mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik gefährdet würde.
2. Dagegen verbietet das Protokoll den Mitgliedstaaten nicht, eine Regelung, nach der eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, einzuführen, selbst wenn diese allgemein gilt, sofern eine solche Regelung in der Praxis das einzige Mittel ist, in geeigneter Weise den Störungen zu begegnen, die sich für die Volkswirtschaften der anderen Mitgliedstaaten aus dem innerdeutschen Handel ergeben können.
3. Im Rahmen einer solchen Regelung darf die Erteilung der Einfuhrgenehmigung nicht im freien Ermessen stehen; über jeden Antrag ist vielmehr nach Maßgabe der tatsächlichen Auswirkung, die die jeweilige Einfuhr auf den betreffenden Wirtschaftssektor haben kann, zu entscheiden.
