Rechtsprechung zu Art. 10 EG
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EuGH, 13.03.2008 - C-446/05
"Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG - Nationale Regelung, die Werbung für Leistungen der Zahnbehandlung verbietet"
Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 Abs. 2 EG steht einer nationalen Regelung wie dem Gesetz vom 15. April 1958 über Werbung im Bereich der Zahnbehandlung nicht entgegen, das jedermann und demjenigen, der im Rahmen eines freien Berufs oder einer Zahnarztpraxis Dienstleistungen der Zahnbehandlung erbringt, jede Werbung im Bereich der Zahnbehandlung, ob mittelbar oder unmittelbar, verbietet.
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286
EuGH, 05.11.2002 - C-469/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)
1. Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass sie durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 29. März 1949 und des Protokolls vom 12. Mai 1980 zwischen der Republik Finnland und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Finnland zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Ausübung der Verkehrsrechte zu versagen oder zu widerrufen, wenn die von der Republik Finnland bezeichnetenLuftfahrtunternehmen nicht im Eigentum Finnlands oder im Eigentum finnischer Staatsangehöriger stehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 05.11.2002 - C-468/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)
1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass es durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 16. Dezember 1944 zwischen dem Königreich Schweden und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Schweden zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu versagen oder zu widerrufen, wenn die vom Königreich Schweden bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum Schwedens oder im Eigentum schwedischer Staatsangehöriger stehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Königreich Schweden trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 05.11.2002 - C-467/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)
1. Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass es durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 16. Dezember 1944 zwischen dem Königreich Dänemark und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Dänemark zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu versagen oder zu widerrufen, wenn die vom Königreich Dänemark bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum Dänemarks oder im Eigentum dänischer Staatsangehöriger stehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
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286
EuGH, 05.11.2002 - C-476/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass sie durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Deutschland zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum der Bundesrepublik oder im Eigentum deutscher Staatsangehöriger stehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
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286
EuGH, 05.11.2002 - C-475/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass sie durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 16. März 1989 zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Österreich zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht im Eigentum der RepublikÖsterreich oder im Eigentum österreichischer Staatsangehöriger stehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 05.11.2002 - C-472/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass es durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 19. August 1986zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Luxemburg zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die vom Großherzogtum Luxemburg bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum Luxemburgs oder im Eigentum luxemburgischer Staatsangehöriger stehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
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286
EuGH, 05.11.2002 - C-471/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/ 89, 2407/ 92, 2408/ 92, 2409/ 92 und 95/ 93) - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/ 89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/ 93 des Rates vom 29. Oktober 1993 verstoßen, dass es durch Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz der Neuverhandlung des Luftverkehrsabkommens vom 23. Oktober 1980 zwischen dem Königreich Belgien und den Vereinigten Staaten von Amerika aufrechterhalten hat, - die die Flugpreise der von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft betreffen, - die die in Belgien zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme betreffen und - mit denen den Vereinigten Staaten von Amerika das Recht eingeräumt wird, die Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn die vom Königreich Belgien bezeichneten Luftfahrtunternehmen nicht im Eigentum Belgiens oder im Eigentum belgischer Staatsangehöriger stehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
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BFH, 23.11.2006 - V R 67/05
1. Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/ 02 und Rs. C-462/ 02 - Linneweber und Akritidis - (Slg. 2005, I-1131) die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen verlangen.
2. Die Einspruchsfrist von einem Monat gemäß § 355 Abs. 1 AO 1977 ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Zu den Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungs- und Erstattungsanspruchs.
UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; AO 1977 § 355 Abs. 1; EG Art. 10
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EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -Abfallbewirtschaftung - Richtlinie 75/ 442/ EWG in der durch die Richtlinie 91/ 156/ EG geänderten Fassung - Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14"
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/ 442/ EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/ 156/ EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Bestimmungen sicherzustellen.
2. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen, dass es ein abfallbezogene Vorgänge in Fermoy in der Grafschaft Cork, Irland, betreffendes Auskunftsverlangen vom 20. September 1999 nicht beantwortet hat.
3. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
