Rechtsprechung zu Art. 10 EG
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EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -Abfallbewirtschaftung - Richtlinie 75/ 442/ EWG in der durch die Richtlinie 91/ 156/ EG geänderten Fassung - Artikel 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14"

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 5, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/ 442/ EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/ 156/ EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Bestimmungen sicherzustellen.

2. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen, dass es ein abfallbezogene Vorgänge in Fermoy in der Grafschaft Cork, Irland, betreffendes Auskunftsverlangen vom 20. September 1999 nicht beantwortet hat.

3. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

"Richtlinie 1999/ 70/ EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigungsbedingungen - Entgelt und Versorgungsbezüge - Verlängerung befristeter Verträge um bis zu acht Jahre - Verfahrensautonomie - Unmittelbare Wirkung"

1. Ein spezialisiertes Gericht, das im Rahmen der Zuständigkeit, die ihm, wenn auch nur fakultativ, mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 1999/ 70/ EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge übertragen worden ist, über eine auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz gestützte Klage entscheiden muss, müsste sich aufgrund des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Effektivität, auch für die Entscheidung über die Ansprüche des Klägers für zuständig erklären, die für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes unmittelbar auf die Richtlinie selbst gestützt werden, falls sich herausstellen sollte, dass sich aus der Verpflichtung dieses Klägers, parallel hierzu eine andere unmittelbar auf die genannte Richtlinie gestützte Klage bei einem ordentlichen Gericht zu erheben, Verfahrensnachteile ergeben, die geeignet sind, die Ausübung der Rechte, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehen hat, übermäßig zu erschweren. Es ist Sache des nationalen Gerichts die insoweit erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.

2. Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/ 70 enthalten ist, ist unbedingt und hinreichend genau, um von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht in Anspruch genommen werden zu können. Bei Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist dies hingegen nicht der Fall.

3. Die Art. 10 EG und 249 Abs. 3 EG sowie die Richtlinie 1999/ 70 sind dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die dem Ziel dieser Richtlinie und der Rahmenvereinbarung, die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, zuwiderlaufen und die darin bestehen, diese Verträge während des Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten des Gesetzes zu deren Umsetzung um eine ungewöhnlich lange Zeitspanne zu verlängern.

4. Enthält das einschlägige nationale Recht eine Regel, die die rückwirkende Anwendung eines Gesetzes ausschließt, sofern es an eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkten fehlt, ist ein nationales Gericht, bei dem eine Klage wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 1999/ 70 anhängig ist, aufgrund des Gemeinschaftsrechts nur dann verpflichtet, diese Bestimmung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie anzuwenden, wenn es in dem betreffenden nationalen Recht derartige Anhaltspunkte gibt, die es ermöglichen, dieser Bestimmung eine solche Rückwirkung zu verleihen.

5. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsbedingungen im Sinne dieses Paragrafen die Bedingungen umfassen, die die Vergütung sowie diejenigen Versorgungsbezüge betreffen, die von dem Beschäftigungsverhältnis abhängen, nicht dagegen die Bedingungen betreffend die Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit.

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BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; Gebührenerstattung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Rücknahme des Gebührenbescheides; Gebührenerstattung aus Billigkeitsgründen; gemeinschaftsrechtliches Verbot der Vorauserhebung von Kosten des Verwaltungsaufwandes; gemeinschaftsrechtswidriger Gebührenbescheid; gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf Aufhebung eines Gebührenbescheides.

Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 97/ 13/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (Lizenzierungsrichtlinie) dahin zu verstehen, dass er der Erhebung einer Lizenzgebühr entgegensteht, bei deren Berechnung von einer Vorauserhebung der Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwands einer nationalen Regulierungsbehörde für einen Zeitraum von 30 Jahren ausgegangen worden ist?

2. Bei Bejahung von Frage 1: Sind Art. 10 EG und Art. 11 der Lizenzierungsrichtlinie dahin zu verstehen, dass sie es gebieten, einen Gebührenbescheid, mit dem Gebühren im Sinne der Frage 1 festgesetzt worden sind und der nicht angefochten worden ist, obwohl das nationale Recht das ermöglichte, aufzuheben, wenn das nationale Recht dies zulässt, aber nicht fordert?

TKG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1; TKG 2004 §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, § 144; VwKostG § 21 Abs. 1 1. Halbsatz und 2. Halbsatz; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 5; Lizenzierungsrichtlinie 97/ 13/ EG Art. 11 Abs. 1

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EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

"Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche Dienstleistung der Gasverteilung - Richtlinie 2003/ 55/ EG - Vorzeitige Beendigung mit Ablauf eines Übergangszeitraums - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit"

1. Die Richtlinie 2003/ 55/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/ 30/ EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die den Übergangszeitraum, an dessen Ende eine Konzession für die Erdgasverteilung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorzeitig zu beenden ist, unter den in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen verlängert. Unter diesen Umständen ist weiter davon auszugehen, dass auch Art. 10 EG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung nicht entgegenstehen.

2. Die Art. 43 EG, 49 EG und 86 Abs. 1 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die die Dauer des Übergangszeitraums, an dessen Ende eine Konzession für die Erdgasverteilung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorzeitig zu beenden ist, unter den in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen verlängert, sofern diese Verlängerung als erforderlich angesehen werden kann, damit die Vertragsparteien ihre Vertragsbeziehungen unter sowohl im Hinblick auf die Erfordernisse der öffentlichen Dienstleistung als auch in wirtschaftlicher Hinsicht annehmbaren Bedingungen beenden können.

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EuGH, 14.06.2007 - C-422/05

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/ 30/ EG - Luftverkehr - Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft - Während der Umsetzungsfrist erlassene Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen"

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/ 30/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft sowie aus Art. 10 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 249 Abs. 3 EG verstoßen, dass es die Königliche Verordnung vom 14. April 2002 zur Regelung des Nachtflugverkehrs bestimmter ziviler Unterschallstrahlflugzeuge erlassen hat.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

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EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

"Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung - Auslegung eines Urteils des Gerichtshofs - Wirkung eines nach dieser Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils des Gerichtshofs - Überprüfung und Rücknahme - Zeitliche Grenzen - Rechtssicherheit - Grundsatz der Zusammenarbeit - Art. 10 EG"

1. Im Rahmen eines Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, das der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung dient, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, das, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.

2. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, wird durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen.

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EuGH, 18.10.2001 - C-354/99

Vertragsverletzung - Richtlinie 86/ 609/ EWG - Unvollständige Umsetzung

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 86/ 609/ EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, insbesondere Artikel 25, und aus dem EG-Vertrag, insbesondere Artikel 5 (jetzt Artikel 10 EG), verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 2 Buchstabe d, 11 und 12 der Richtlinie getroffen und keine angemessene Sanktionsregelung für den Fall der Nichtbeachtung der Anforderungen der Richtlinie vorgesehen hat.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

"Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 4 EG, 10 EG, 43 EG, 49 EG, 81 EG, 86 EG und 98 EG - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen auf kosmetischem Gebiet verboten ist"

Die Art. 43 EG und 49 EG in Verbindung mit den Art. 48 EG und 55 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, soweit sie die Werbung für von privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommene medizinisch-chirurgische Behandlungen über landesweite Fernsehsender verbieten, während sie eine solche Werbung unter bestimmten Bedingungen über lokale Fernsehsender erlauben.

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EuGH, 01.02.2001 - C-108/96

Auslegung der Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) sowie 30, 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 43 EG und 49 EG) - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Augenoptikern bestimmte Augenuntersuchungen untersagt sind - Nationale Rechtsvorschriften, die den Vertrieb von Geräten beschränken, mit denen bestimmte, Augenärzten vorbehaltene Augenuntersuchungen durchgeführt werden können

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verwehrt es Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nicht, das nationale Recht der Heilkunde so auszulegen, dass im Rahmen der Korrektur rein optischer Sehfehler des Kunden die objektive Untersuchung des Sehvermögens, d. h. eine Untersuchung nach einer anderen Methode als derjenigen, bei der allein der Kunde die Sehfehler bestimmt, unter denen er leidet, aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung einer Gruppe von besonders qualifizierten Berufstätigen wie den Augenärzten unter Ausschluss u. a. der Augenoptiker, die keine Ärzte sind, vorbehalten ist. Das vorlegende Gericht hat anhand der Vorschriften des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit sowie der Erfordernisse der Rechtssicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu prüfen, ob die von den zuständigen nationalen Stellen insoweit vorgenommene Auslegung des innerstaatlichen Rechts weiterhin eine hinreichende Grundlage für die im Ausgangsverfahren durchgeführte Strafverfolgung ist.

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EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/ 409/ EWG - Umsetzungsmaßnahmen"

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 249 EG und Art. 18 der Richtlinie 79/ 409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie die folgenden Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:

- Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/ 409 im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;

- Art. 5 der Richtlinie 79/ 409 im Burgenland, in Kärnten, in Niederösterreich, in Oberösterreich und in der Steiermark;

- Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 79/ 409 in Oberösterreich;

- Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 79/ 409 in Kärnten, in Niederösterreich und in Oberösterreich;

- Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/ 409 in folgenden Bundesländern für folgende Arten:

- in Kärnten für den Auerhahn, den Birkhahn, das Blesshuhn, die Waldschnepfe, die Ringeltaube und die Türkentaube,

- in Niederösterreich für die Ringeltaube, den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- in Oberösterreich für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- im Bundesland Salzburg für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- in der Steiermark für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

- in Tirol für den Auerhahn und den Birkhahn,

- in Vorarlberg für den Birkhahn und

- im Bundesland Wien für die Waldschnepfe;

- Art. 8 der Richtlinie 79/ 409 in Niederösterreich;

- Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/ 409 im Burgenland, in Niederösterreich bezüglich § 20 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, in Oberösterreich, im Bundesland Salzburg, in Tirol und in der Steiermark;

- Art. 11 der Richtlinie 79/ 409 in Niederösterreich.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

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