Rechtsprechung zu Art. 10 EG
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271
von
303
EuG, 11.07.2000 - T-35/00

Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Unzulässigkeit

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Kommission sämtliche Kosten zu erstatten, die ihr durch die Bearbeitung der Anträge des Klägers, die der vorliegenden Klage zugrunde liegen und deren Gegenstand bilden, entstanden sind.

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272
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303
EuG, 27.06.2000 - T-172/98

Nichtigkeitsklage - Richtlinie 98/ 43/ EG - Verbot von Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Zulässigkeit

1. Die Rechtssachen T-172/ 98 und T-175/ 98 bis T-177/ 98 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

3. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Parlaments und des Rates.

4. Die Republik Finnland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

5. Der Markenverband eV, die Manifattura Lane Gaetano Marzotto & Figli SpA und die Lancaster BV tragen ihre eigenen Kosten.

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273
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303
EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe - Rückforderung - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, daß sie der Entscheidung 97/ 762/ EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über die von Portugal ergriffenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais SA, nicht nachgekommen ist.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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274
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303
EuGH, 15.06.2000 - C-365/98

Richtlinie 92/ 80/ EWG - Nationale Steuer, die entweder aus einer spezifischen Steuer auf die Erzeugnisse, die einen bestimmten Preis nicht überschreiten, oder aus einer Ad-Valorem-Steuer auf die Erzeugnisse, die diesen Preis überschreiten, besteht

1. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/ 80/ EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten ist dahin auszulegen, daß er der Erhebung einer Steuer auf Zigarren oder Zigarillos entgegensteht, die nach dem Wert berechnet wird, dabei aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf.

2. Einem Steuerpflichtigen, der einer Steuer auf Zigarren oder Zigarillos unterliegt, die nach dem Wert berechnet wird, ohne daß dabei ein Mindestbetrag unterschritten werden darf, erwächst aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/ 80 kein Recht, sich darauf vor einem nationalen Gericht zu berufen, um zu erreichen, daß auf ihn allein das Element des Besteuerungsmodells nicht angewandt wird, das die Erhebung der spezifischen Mindeststeuer betrifft, und daß er daher nur mit einer Ad-Valorem-Steuer veranlagt wird.

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275
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303
EuGH, 15.06.2000 - C-302/98

Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Von einem Mitgliedstaat erhobene Krankenversicherungsbeiträge auf tarifvertragliche Zusatzrenten, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden - Berechnungsgrundlage der Beiträge - Berücksichtigung der in dem anderen Mitgliedstaat bereits einbehaltenen Beiträge

Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verbietet es einem Mitgliedstaat, die Krankenversicherungsbeiträge eines im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers, der seinen Rechtsvorschriften unterliegt, auf der Grundlage des Bruttobetrags einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersrente zu berechnen, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, ohne zuberücksichtigen, daß ein Teil des Bruttobetrags dieser Rente in dem anderen Mitgliedstaat bereits als Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wurde.

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276
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303
EuG, 25.05.2000 - T-77/95

Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde - Gemeinschaftsinteresse - Rechtsmittel - Zurückverweisung durch den Gerichtshof

1. Die Entscheidung SG (94) D/ 19144 der Kommission vom 30. Dezember 1994, mit der die Beschwerde des Syndicat français de l'express international vom 21. Dezember 1990 zurückgewiesen wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und sämtliche Kosten der Kläger im Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.

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277
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303
EuGH, 25.05.2000 - C-384/97

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Wasserverschmutzung - Verpflichtung zur Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe - Nichtumsetzung der Richtlinie 76/ 464/ EWG

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie 76/ 464/ EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft verstoßen, daß sie keine Programme zur Verringerung der Verschmutzung mit Qualitätszielen hinsichtlich der gefährlichen Stoffe aus Absatz 1 der Liste II des Anhangs dieser Richtlinie aufgestellt hat.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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278
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303
EuGH, 18.05.2000 - C-242/97

EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - Getreide und Rindfleisch

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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279
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303
EuGH, 13.04.2000 - C-274/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/ 676/ EWG

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/ 676/ EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, daß es keine Aktionsprogramme im Sinne von Artikel 5 dieser Richtlinie festgelegt hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

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280
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303
EuGH, 13.04.2000 - C-123/99

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 94/ 62/ EG

1. Die Hellenische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/ 62/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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