Rechtsprechung zu Art. 10 EG
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281
von
300
EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Zeitarbeitnehmer

1. Ein Zeitarbeitsunternehmen, das von einem Mitgliedstaat aus Unternehmen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, fällt nur dann unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/ 83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten und bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aktualisierten Fassung, wenn es seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich in dem ersten Staat ausübt.

2. Ein Zeitarbeitsunternehmen übt seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte aus, wenn es üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten in diesem Staat verrichtet.

3. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/ 72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/ 71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/ 83 kodifizierten und bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aktualisierten Fassung bindet die Bescheinigung, die der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bezeichnete Träger ausgestellt hat, die Träger der sozialen Sicherheit anderer Mitgliedstaaten, soweit sie bescheinigt, daß von einem Zeitarbeitsunternehmen entsandte Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats angeschlossen sind, in dem dieses Unternehmen seine Betriebsstätte hat. Machen die zuständigen Träger anderer Mitgliedstaaten an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts oder an dessen rechtlicher Bewertung und demnach daran Zweifel geltend, ob die Angaben in dieser Bescheinigung mit der Verordnung Nr. 1408/ 71, insbesondere mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, im Einklang stehen, muß der ausstellende Träger allerdings die Richtigkeit der Bescheinigung überprüfen und diese gegebenenfalls zurückziehen.

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282
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300
EuGH, 03.02.2000 - C-228/98

Steuern auf eingeführte Erzeugnisse - Steuerlicher Wert - Artikel 30 und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 90 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 1224/ 80

1. Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) steht einer nationalen Regelung wie derjenigen des Ausgangsverfahrens entgegen, die für die Erhebung von Umsatzsteuer, Stempelsteuer und besonderer Verbrauchsteuer eine Methode für die Berechnung des steuerlichen Wertes vorsieht, wenn diese Methode danach unterscheidet, ob es sich um Steuern auf inländische Erzeugnisse oder auf eingeführte Erzeugnisse handelt, dergestalt, daß sie zu einer höheren steuerlichen Belastung der letztgenannten Erzeugnisse führt. Die Bezugnahme der nationalen Regelung auf die Verordnung (EWG) Nr. 1224/ 80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren für die Bestimmung des steuerlichen Wertes der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten verstößt als solche nicht gegen den EG-Vertrag.

2. Artikel 95 bzw. die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) stehen einer nationalen Regelung betreffend die Erhebung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen Ausgleichssteuer entgegen, nach der Waren aus einem anderen Mitgliedstaat dieser Steuer unterworfen werden, während entsprechende, im Inland hergestellte Waren ihr nicht unterliegen.

3. Die Verordnung Nr. 1224/ 80 ist auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten nicht anwendbar.

4. Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Zollbehörden verpflichtet sind, die eingeführten Waren im Fall einer Streitigkeit über die Höhe der verlangten Steuern einzubehalten, sofern der Betroffene diesen Betrag nicht entrichtet, wenn dieses Verfahren ungünstiger gestaltet ist als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, oder wenn es die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

5. Der Vertrag steht einer nationalen Vorschrift, nach der Streitigkeiten über die Erhebung von Steuern auf eingeführte Erzeugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entschieden werden, das sich auf die Einfuhr der Erzeugnisse auswirken kann, nicht entgegen, sofern es kein vergleichbares Verfahren für Streitigkeiten betreffend inländische Erzeugnisse gibt, das für diese günstiger ist, und sofern die Verwaltungsentscheidungen, durch die die Einfuhr von Erzeugnissen verweigert oder eingeschränkt wird, gerichtlich angefochten werden können.

6. Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung, nach der im Fall einer Klage auf Ersatz eines durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens im Rahmen der Staatshaftung ein Zeugenbeweis nur in Ausnahmefällen möglich ist, nicht entgegen, wenn diese Vorschrift auch für entsprechende Klagen gilt, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sofern sie den Rechtsuchenden nicht an der Geltendmachung der ihm aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts zustehenden Rechte hindert.

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283
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300
EuGH, 16.12.1999 - C-138/99

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 94/ 56/ EG - Beförderung im Luftverkehr - Zivilluftfahrt - Untersuchung von Unfällen und Störungen - Umsetzung"

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/ 56/ EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

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284
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300
EuG, 16.12.1999 - T-158/96

EGKS-Vertrag - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der die Vertragswidrigkeit von Beihilfen festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nicht angemeldete Beihilfen - Anwendbarer Stahlbeihilfenkodex - Rechte der Verteidigung - Vertrauensschutz - Anwendbare Zinssätze - Begründung

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.

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285
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300
EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

"Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren mit Ursprung in Indien und Pakistan"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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286
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300
EuG, 23.11.1999 - T-173/98

Offensichtliche Unzulässigkeit

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Die Diputación Provincial de Jaén, die Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha und der Consejo de Gobierno de la Comunidad Autónoma de Andalucía sowie die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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287
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300
EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/ 442/ EWG und 91/ 156/ EWG - Abfallwirtschaft"

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und aus Artikel 8 erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/ 442/ EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/ 156/ EWG des Rates vom 18. März 1991 verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß die in den Wasserlauf, der das San-Rocco-Tal durchquert, abgeleiteten Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, und indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die in einer illegalen Deponie abgelagerten Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Beseitigungsunternehmen übergeben werden.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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288
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300
EuGH, 28.10.1999 - C-6/98

"Fernsehsendungen - Beschränkung der Sendezeit für Werbung"

1. Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 89/ 552 des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/ 36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 sieht das Bruttoprinzip vor. Bei der Berechnung des 45-Minuten-Zeitraums zum Zweck der Festlegung der zulässigen Zahl von Werbeunterbrechungen bei der Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme ist also die Werbedauer in den genannten Zeitraum einzubeziehen.

2. Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 552 in ihrer geänderten Fassung erlaubt den Mitgliedstaaten, für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter das Nettoprinzip für Werbung vorzusehen, die in die laufenden Sendungen eingefügt werden kann, mithin zu bestimmen, daß bei der Berechnung des fraglichen Zeitraums die Werbedauer nicht einbezogen werden darf, wobei diese Vorschriften mit sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein müssen. Die Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), 6, 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 28 EG) und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) sowie der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz finden keine Anwendung auf eine nationale Regelung, die die Anwendung des Nettoprinzips auf die Fernsehveranstalter vorsieht, die der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfen sind. Nach Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 552 die Anwendung des Nettoprinzips vorzusehen.

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289
von
300
EuGH, 21.10.1999 - C-44/97

Rechnungsabschluß - EAGFL - Nichtanerkennung von Ausgaben - Haushaltsjahre 1992 und 1993

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

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290
von
300
EuGH, 14.10.1999 - C-223/98

Freier Warenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 3295/ 94 - Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr - Nationale Vorschriften, die die Vertraulichkeit des Namens der Empfänger von Sendungen, die von den Zollbehörden aufgrund der Verordnung zurückgehalten werden, vorsehen - Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit der Verordnung (EG) Nr. 3295/ 94

Die Verordnung (EG) Nr. 3295/ 94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr steht nationalen Vorschriften entgegen, nach denen die Identität des Anmelders oder des Empfängers eingeführter Waren, bei denen der Markeninhaber festgestellt hat, daß es sich um nachgeahmte Waren handelt, diesem nicht bekanntgegeben werden darf.

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