Rechtsprechung zu Art. 10 EG
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291
von
300
EuGH, 12.10.1999 - C-213/98

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/ 100/ EWG

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtung aus der Richtlinie 92/ 100/ EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

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292
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300
EuGH, 05.10.1999 - C-240/97

"EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - Ausfuhrerstattungen für Butter und für Rindfleisch - Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten"

1. Die Entscheidung 97/ 333/ EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr 58 804 012 ESP für vom Königreich Spanien im voraus gewährten finanziellen Ausgleich für Vorgänge der Verarbeitung von Zitrusfrüchten nicht endgültig zu Lasten des EAGFL übernommen worden sind.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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293
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300
EuGH, 05.10.1999 - C-308/95

"Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Vom EFRE kofinanzierte Projekte - Entscheidung über den Abschluß"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

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294
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300
EuGH, 05.10.1999 - C-84/96

"Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Automatische Freigabe"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

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295
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300
EuGH, 21.09.1999 - C-219/97

"Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln - Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen"

1. Der Beschluß, den die Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, im Rahmen eines Tarifvertrags treffen, in diesem Wirtschaftszweig einen einzigen Rentenfonds einzurichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, und beim Staat zu beantragen, die Mitgliedschaft in diesem Fonds für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs verbindlich vorzuschreiben, fällt nicht unter Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG).

2. Die Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 85 EG-Vertrag stehen der Entscheidung des Staates nicht entgegen, auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, die Mitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds verbindlich vorzuschreiben.

3. Ein Rentenfonds, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, das durch einen Tarifvertrag zwischen den Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, geschaffen worden ist und bei dem die Mitgliedschaft für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs durch den Staat verbindlich vorgeschrieben worden ist, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag.

4. Die Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) verwehren dem Staat nicht, einem Rentenfonds das ausschließliche Recht zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems in einem bestimmten Wirtschaftszweig einzuräumen.

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296
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300
EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

"Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln - Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen"

1. Die Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG) stehen der Entscheidung des Staates nicht entgegen, auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, die Mitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds verbindlich vorzuschreiben.

2. Ein Rentenfonds, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, das durch einen Tarifvertrag zwischen den Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, geschaffen worden ist und bei dem die Mitgliedschaft für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs durch den Staat verbindlich vorgeschrieben worden ist, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. des Vertrages.

3. Die Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) verwehren dem Staat nicht, einem Rentenfonds das ausschließliche Recht zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems in einem bestimmten Wirtschaftszweig einzuräumen.

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297
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300
EuGH, 08.07.1999 - C-186/98

"Zuschuß des Europäischen Sozialfonds - Nicht ordnungsgemäße Verwendung - Sanktionen im Gemeinschaftsrecht und im nationalen Recht"

1. Das Gemeinschaftsrecht qualifiziert die nicht ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds nicht als Straftat.

2. Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um Verhaltensweisen zu ahnden, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft verletzen. Solche Maßnahmen können strafrechtliche Sanktionen einschließen, auch wenn die gemeinschaftsrechtliche Regelung nur zivilrechtliche Sanktionen vorsieht. Die vorgesehene Sanktion muß derjenigen entsprechen, die für einen nach Art und Schwere gleichartigen Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften gilt, und wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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298
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300
EuGH, 17.06.1999 - C-336/97

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 82/ 501/ EWG"

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 82/ 501/ EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten verstoßen, daß sie entgegen Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2 der Richtlinie nicht für die Ausarbeitung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe, die eine nach Artikel 5 der Richtlinie mitgeteilte Industrietätigkeit ausüben, gesorgt und nicht je nach Art der betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere Kontrollmaßnahmen durchgeführt hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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299
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300
EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

"Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 56 EG (früher Artikel 73b) - Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundstücken - Artikel 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich - Freizeitwohnsitz - Haftung für Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht"

1. Die Artikel 56 EG (früher Artikel 73b) und 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge stehen -einer Regelung über den Erwerb von Grundstücken wie der des Tiroler Grundverkehrsgesetzes von 1993 nicht entgegen, es sei denn, daß diese Regelung nicht als Teil der am 1. Januar 1995 bestehenden innerstaatlichen Rechtsordnung der Republik Österreich anzusehen ist; -einer Regelung wie der des Tiroler Grundverkehrsgesetzes von 1996 entgegen.

2. Die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber einzelnen zu begründen, obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten.

3. Ein bundesstaatlich aufgebauter Mitgliedstaat kann seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch dann erfüllen, wenn nicht der Gesamtstaat den Ersatz der einem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt.

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300
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300
EuGH, 01.06.1999 - C-319/97

"Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 Absätze 4 bis 9 EG) - Richtlinie 94/ 36/ EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen - Mitteilung hiervon abweichender nationaler Vorschriften - Fehlende Bestätigung durch die Kommission - Wirkung"

1. Eine Richtlinie kann unmittelbare Wirkung entfalten, obwohl Artikel 100a des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) ihre Rechtsgrundlage ist und Absatz 4 dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, eine Abweichung von der Durchführung dieser Richtlinie zu beantragen.

2. Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist, durch die gemäß Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 Absätze 4 bis 9 EG) erfolgte Mitteilung eines Mitgliedstaats, die auf die Bestätigung nationaler Vorschriften gerichtet ist, die von dieser Richtlinie abweichen, nicht berührt wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Kommission auf eine solche Mitteilung nicht reagiert hat.

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