Rechtsprechung zu Art. 10 EG
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301
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303
EuGH, 17.06.1999 - C-336/97

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 82/ 501/ EWG"

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 82/ 501/ EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten verstoßen, daß sie entgegen Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2 der Richtlinie nicht für die Ausarbeitung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe, die eine nach Artikel 5 der Richtlinie mitgeteilte Industrietätigkeit ausüben, gesorgt und nicht je nach Art der betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere Kontrollmaßnahmen durchgeführt hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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302
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303
EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

"Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 56 EG (früher Artikel 73b) - Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundstücken - Artikel 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich - Freizeitwohnsitz - Haftung für Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht"

1. Die Artikel 56 EG (früher Artikel 73b) und 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge stehen -einer Regelung über den Erwerb von Grundstücken wie der des Tiroler Grundverkehrsgesetzes von 1993 nicht entgegen, es sei denn, daß diese Regelung nicht als Teil der am 1. Januar 1995 bestehenden innerstaatlichen Rechtsordnung der Republik Österreich anzusehen ist; -einer Regelung wie der des Tiroler Grundverkehrsgesetzes von 1996 entgegen.

2. Die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber einzelnen zu begründen, obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten.

3. Ein bundesstaatlich aufgebauter Mitgliedstaat kann seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch dann erfüllen, wenn nicht der Gesamtstaat den Ersatz der einem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt.

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303
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303
EuGH, 01.06.1999 - C-319/97

"Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 Absätze 4 bis 9 EG) - Richtlinie 94/ 36/ EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen - Mitteilung hiervon abweichender nationaler Vorschriften - Fehlende Bestätigung durch die Kommission - Wirkung"

1. Eine Richtlinie kann unmittelbare Wirkung entfalten, obwohl Artikel 100a des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) ihre Rechtsgrundlage ist und Absatz 4 dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, eine Abweichung von der Durchführung dieser Richtlinie zu beantragen.

2. Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist, durch die gemäß Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 Absätze 4 bis 9 EG) erfolgte Mitteilung eines Mitgliedstaats, die auf die Bestätigung nationaler Vorschriften gerichtet ist, die von dieser Richtlinie abweichen, nicht berührt wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Kommission auf eine solche Mitteilung nicht reagiert hat.

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