Rechtsprechung zu Art. 10 EG
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EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
"Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs - Nationale Regelungen hinsichtlich Rechtsanwaltsgebühren - Festlegung von Gebühren - Freier Dienstleistungsverkehr"
1. Den Artikeln 10 EG, 81 EG und 82 EG läuft es nicht zuwider, wenn ein Mitgliedstaat eine Norm erlässt, die auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten wie dem Consiglio nazionale forense (Nationaler Rat der Rechtsanwälte) erarbeiteten Vorschlags eine Gebührenordnung genehmigt, die eine Mindestgrenze für die Honorare der Mitglieder der Rechtsanwaltschaft festlegt, von der grundsätzlich ebenso wenig bei Leistungen, die diesen Mitgliedern vorbehalten sind, wie bei Leistungen abgewichen werden kann, die, wie außergerichtliche Dienstleistungen, auch von jedem anderen, der genannten Gebührenordnung nicht unterworfenen Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können.
2. Eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festgelegten Mindesthonoraren für Leistungen abzuweichen, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, stellt eine Beschränkung des in Artikel 49 EG vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
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303
EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
Wettbewerbsrecht - Wettbewerbswidrige nationale Rechtsvorschriften - Befugnis der nationalen Wettbewerbskontrollbehörde, solche Rechtsvorschriften für unanwendbar zu erklären - Voraussetzungen dafür, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen nicht den Unternehmen zuzurechnen
1. Im Fall von Verhaltensweisen von Unternehmen, die gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen und die durch nationale Rechtsvorschriften, die deren Wirkungen rechtfertigen oder verstärken, vorgeschrieben oder erleichtert werden, besonders im Hinblick auf die Festlegung von Preisen oder auf Marktaufteilungsvereinbarungen, darf eine nationale Wettbewerbsbehörde, die die Aufgabe hat, unter anderem über die Einhaltung von Artikel 81 EG zu wachen, - diese nationalen Rechtsvorschriften nicht anwenden, - gegen die betroffenen Unternehmen keine Sanktionen für in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen verhängen, wenn diese Verhaltensweisen ihnen durch diese nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben waren, - gegen die betroffenen Unternehmen Sanktionen für ihr Verhalten nach der Entscheidung, diese nationalen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, verhängen, sobald diese Entscheidung ihnen gegenüber Bestandskraft erlangt hat, und - gegen die betroffenen Unternehmen Sanktionen für in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen verhängen, wenn diese durch diese nationalen Rechtsvorschriften erleichtert oder begünstigt wurden, allerdings unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rechtlichen Rahmens, innerhalb dessen die Unternehmen gehandelt haben.
2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Kompetenz zur Festlegung der Wiederverkaufspreise eines Erzeugnisses bei einem Ministerium und die Befugnis zur Verteilung der Erzeugung auf die Unternehmen bei einem Konsortium mit Zwangsmitgliedschaft der Erzeuger liegen, im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG so verstanden werden können, dass sie Spielraum für Wettbewerb lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen dieser Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann.
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303
EuGH, 13.07.2004 - C-82/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 10 - Zusammenarbeit mit Gemeinschaftsorganen - Nichtübermittlung von Auskünften an die Kommission"
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen, dass sie in einer die Gesundheit und die Sicherheit von Arbeitnehmern in einer in der Gemeinde Mandello del Lario in der Lombardei (Italien) gelegenen Kläranlage betreffenden Sache nicht loyal mit der Kommission zusammengearbeitet hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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303
EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
Vertragsverletzung - Weigerung, das Embargo über britisches Rindfleisch zu beenden
1. Die Französische Republik hat durch ihre Weigerung, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um - der Entscheidung 98/ 256/ EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/ 474/ EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/ 239/ EG in der Fassung der Entscheidung 98/ 692/ EG der Kommission vom 25. November 1998, insbesondere Artikel 6 und Anhang III, und - der Entscheidung 1999/ 514/ EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Date-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/ 256 aufgenommen werden darf, insbesondere Artikel 1, nachzukommen, und insbesondere durch ihre Weigerung, nach dem 30. Dezember 1999 das Inverkehrbringen von dieser Regelung unterliegenden und ordnungsgemäß gekennzeichneten oder etikettierten Erzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen beiden Entscheidungen, insbesondere den genannten Bestimmungen, verstoßen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Französische Republik trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Drittel dieser Kosten.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigene Kosten.
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303
EuGH, 15.09.2005 - C-464/02
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Kraftfahrzeuge - Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber - Im Mitgliedstaat des Arbeitgebers zugelassenes Fahrzeug - Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Besteuerung des Kraftfahrzeugs"
1. Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen, dass
- seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nicht zulassen, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, die nicht ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt, ein Firmenfahrzeug beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem das Unternehmen ihres Arbeitgebers seinen Sitz hat, und
- seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nur dann zulassen, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, ein Firmenfahrzeug entweder beruflich oder beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem ihr Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz oder seine Hauptniederlassung hat, und das weder im Wesentlichen dauerhaft in Dänemark genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird, wenn die Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt und für die Nutzung eine Steuer gezahlt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
4. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 05.10.2006 - C-84/04
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 und Artikel 10 EG - Strukturfonds - Koordinierung der Maßnahmen der Strukturfonds und derjenigen der EIB - Systematische Kürzung der als Beihilfen des EAGFL, Abteilung Garantie, gezahlten Beträge - Gebühren, die das Ifadap im Programmplanungszeitraum 1994-1999 eingenommen hat"
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/ 88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/ 93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung verstoßen, dass sie die Einführung eines Verfahrens für die Gewährung von Zuschüssen der Strukturfonds der Gemeinschaft durch das Instituto de Financiamento e Apoio ao Desenvolvimento da Agricultura e Pescas (Institut für die Finanzierung und die Hilfe bei der Entwicklung der Landwirtschaft und der Fischerei) und die Beibehaltung dieses Verfahrens geduldet hat, das wesentliche Förmlichkeiten umfasst, die mit der Zahlung von Gebühren verbunden sind, die nicht freiwillig sind und kein Entgelt für geleistete Dienste darstellen, sondern der Finanzierung von Ausgaben dienen, die dem portugiesischen Staat insbesondere aufgrund des Gemeinschaftsrechts obliegen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
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EuGH, 05.10.2006 - C-275/04
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/ 92 und 2454/ 93 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Fristen - Verzugszinsen - Keine Aufbewahrung und Übermittlung der Unterlagen für die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel"
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/ 2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/ 728/ EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die zum 31. Mai 2000 die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/ 89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/ 376/ EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die den gleichen Gegenstand hat, aufgehoben und ersetzt hat, und aus Artikel 10 EG verstoßen, dass es
- nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die festgestellten Ansprüche in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/ 2000 aufgenommen hat,
- nicht geprüft hat, ob seit dem 1. Januar 1995 weitere Verspätungen bei der Bereitstellung der Eigenmittel aufgrund einer verspäteten Aufnahme in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/ 2000 eingetreten sind, die Unterlagen vernichtet hat, die sich auf diesen Zeitraum bezogen, und diese Verspätungen der Kommission nicht gemeldet hat, damit diese die nach Artikel 11 dieser Verordnung bei verspäteter Bereitstellung der Eigenmittel geschuldeten Verzugszinsen berechnen kann.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 19.09.2006 - C-392/04
"Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/ 13/ EG - Artikel 11 Absatz 1 - Auf Einzelgenehmigungen anwendbare Gebühren und Abgaben - Artikel 10 EG - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Rechtssicherheit - Bestandskräftiger Verwaltungsakt"
1. Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/ 13/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste steht der Erhebung einer Gebühr für Einzelgenehmigungen entgegen, bei deren Berechnung die Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwands berücksichtigt werden, die der Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit der Erteilung dieser Genehmigungen über einen Zeitraum von 30 Jahren entstehen.
2. Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/ 13 gebietet es, dass das nationale Gericht beurteilt, ob eine mit dem Gemeinschaftsrecht klar unvereinbare Regelung wie jene, die den in den Ausgangsverfahren streitigen Gebührenbescheiden zugrunde liegt, offensichtlich rechtswidrig im Sinne des betreffenden nationalen Rechts ist. Ist dies der Fall, hat das nationale Gericht daraus alle sich nach seinem nationalen Recht in Bezug auf die Rücknahme dieser Bescheide ergebenden Konsequenzen zu ziehen.
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BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Auslegung europäischen Gemeinschaftsrechts.
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EuGH, 16.03.2006 - C-234/04
"Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der Berufungsinstanz - Rechtssicherheit - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Artikel 10 EG"
Der sich aus Artikel 10 EG ergebende Grundsatz der Zusammenarbeit gebietet es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
