Rechtsprechung zu Art. 104 EG
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EuGH, 13.07.2004 - C-27/04
"Nichtigkeitsklage - Artikel 104 EG - Verordnung (EG) Nr. 1467/ 97 - Stabilitäts- und Wachstumspakt - Übermäßige öffentliche Defizite - Entscheidungen des Rates nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG - Erforderliche Mehrheit nicht erreicht - Nicht angenommene Entscheidungen - Klage gegen 'Entscheidungen, die in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nicht anzunehmen' - Unzulässigkeit - Klage gegen 'Schlussfolgerungen des Rates'"
1. Die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist unzulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Nichtannahme der in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG durch den Rat der Europäischen Union für nichtig zu erklären.
2. Die in Bezug auf die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland angenommenen Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2003 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Entscheidung enthalten, das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auszusetzen, und eine Entscheidung, mit der die zuvor vom Rat nach Artikel 104 Absatz 7 EG angenommenen Empfehlungen geändert werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
1. Ergänzungszuweisungen des Bundes gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG sind abschließender Bestandteil des mehrstufigen Systems zur Verteilung des Finanzaufkommens im Bundesstaat. Diese Verteilung zielt insgesamt darauf ab, Bund und Ländern die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben in staatlicher Eigenständigkeit und Eigenverantwortung finanziell zu ermöglichen.
2. Sanierungspflichten des Bundes und korrespondierende Ansprüche eines Not leidenden Landes erweisen sich nach Zweck und Systematik des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG als Fremdkörper innerhalb des geltenden bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Sanierung eines Not leidenden Landeshaushalts unterliegen einem strengen Ultima-Ratio-Prinzip.
a) Sanierungshilfen sind nur dann verfassungsrechtlich zulässig und geboten, wenn die Haushaltsnotlage eines Landes relativ - im Verhältnis zu den übrigen Ländern - als extrem zu werten ist, und absolut - nach dem Maßstab der dem Land ver fassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben - ein so extremes Ausmaß erreicht hat, dass ein bundesstaatlicher Notstand eingetreten ist.
b) - Ein bundesstaatlicher Notstand im Sinne einer nicht ohne fremde Hilfe abzuwehrenden Existenzbedrohung des Landes als verfassungsgerecht handlungsfähigen Trägers staatlicher Aufgaben setzt voraus, dass das Land alle ihm verfügbaren Möglichkeiten der Abhilfe erschöpft hat, so dass sich eine Bundeshilfe als einzig verbliebener Ausweg darstellt.
