Rechtsprechung zu Art. 12 EG
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BGH, 30.03.2000 - I ZR 133/97 - La Bohème

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen anzuwenden, in denen ein ausländischer Urheber bereits verstorben war, als der Vertrag in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, wenn andernfalls nach nationalem Recht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutzdauer der Werke des ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor Inkrafttreten des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?

EG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 93/ 98/ EWG des Rates vom 29. 10. 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. L 346 S. 9) Art. 10 Abs. 2; UrhG §§ 120, 121; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 7 Abs. 8

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BFH, 22.07.2003 - XI R 5/02

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 12 EG-Vertrag (i. d. F. des Vertrags von Amsterdam) - EGV - dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?

2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 18 Abs. 1 EGV dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?

EGV Art. 12, Art. 18 Abs. 1, Art. 234; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1

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BFH, 08.04.2005 - V B 123/03

1. Die Vorschrift des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1999 entspricht den zwingenden Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie 86/ 560/ EWG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie 79/ 1072/ EWG.

2. Die Antragsfrist von sechs Monaten verstößt weder gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 12 EG noch gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3. Da - jedenfalls in Deutschland - alle vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren betroffenen Unternehmer, was die Antragsfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1999, Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie 79/ 1072/ EWG anbetrifft, gleich behandelt werden, ist ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht ersichtlich.

4. Der Umstand, dass im Inland nichtansässige Personen aus praktischen Erwägungen in einem anderen Verfahren besteuert werden als hier ansässige Personen, ist keine unzulässige Diskriminierung i. S. des Art. 24 OECD-Mustabk 1992, Art. 24 Abs. 1 DBA-USA.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UStG 1999 § 18 Abs. 9 Satz 3; EG Art. 12; Achte Richtlinie 79/ 1072/ EWG Art. 7 Abs. 1 Satz 4; Dreizehnte Richtlinie 86/ 560/ EWG Art. 3 Abs. 2; OECD-Mustabk 1992 Art. 24; DBA-USA Art. 24 Abs. 1

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EuGH, 05.06.2008 - C-164/07

"Art. 12 EG - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Entschädigung durch den Fonds de garantie des victimes des actes de terrorisme et d'autres infractions - Ausschluss"

Das Gemeinschaftsrecht steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die im ersten Mitgliedstaat wohnen und arbeiten, allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von einer Entschädigung ausschließen, mit der Schäden ersetzt werden sollen, die Folge von Beeinträchtigungen einer Person durch eine Straftat sind, die nicht im ersten Mitgliedstaat begangen wurde.

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EuGH, 11.09.2007 - C-287/05

"Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG und 39 EG -Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a sowie Anhang IIa - Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 - Art. 7 Abs. 1 - Beitragsunabhängige Sonderleistungen- Niederländische Leistung für junge Behinderte - Nichtexportierbarkeit"

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EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

Freiwillige Altersversicherung - Versicherung bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft - Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Beiträge - Vereinbarkeit mit den Artikeln 6 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 49 EG), 60, 73 b und 73 d EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG, 56 EG und 58 EG) und 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)

Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Möglichkeit eines Abzugs der Beiträge zu einer freiwilligen Altersversicherung, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Rentenversicherer gezahlt worden sind, bei der Einkommensbesteuerung beschränkt oder ausschließt, diese Möglichkeit aber für den Fall vorsieht, dass die Beiträge an Einrichtungen gezahlt worden sind, die im erstgenannten Staat ansässig sind, sofern die Regelung nicht gleichzeitig die Besteuerbarkeit der Renten ausschließt, die von den genannten Rentenversicherern gezahlt werden.

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EuGH, 10.06.1999 - C-430/97

"Beamte - Versorgung - Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens"

1. Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/ 68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/ 85 des Rates vom 27. September 1985, namentlich Artikel 27 des Anhangs VIII, steht der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften wie der §§ 1587 ff. BGB über den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten in einem Rechtsstreit zwischen zwei früheren Ehegatten nicht entgegen.

2. Es verstößt nicht gegen Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG), wenn das Recht eines Mitgliedstaats, nach dem sich aufgrund der das Anknüpfungsmoment bildenden Staatsangehörigkeit der Ehegatten die Folgen der Scheidung eines Gemeinschaftsbeamten von seinem Ehegatten richten, dazu führt, daß dieser Beamte stärker belastet wird als ein Beamter, der sich in der gleichen Lage befindet, aber eine andere Staatsangehörigkeit hat.

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BFH, 09.11.2005 - I R 27/03

Es verstößt nicht gegen Art. 52 EGV (= Art. 43 EG) sowie Art. 59 EGV (= Art. 49 EG), wenn inländische Unternehmen, die mit einem Unternehmen verbunden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen stehen, steuerlich unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob das verbundene Unternehmen in einem Mitgliedstaat ansässig ist, mit dem eine Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechende Abkommensregelung vereinbart worden ist, oder aber in einem Mitgliedstaat, bei dem dies (wie in Art. 3 DBA-Italien 1925) nicht der Fall ist (Anschluss an EuGH-Urteil vom 5. Juli 2005 Rs. C-376/ 03 "D.", ABlEU 2005, Nr. C 271/ 4).

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; DBA-Italien 1925 Art. 3; OECD-MustAbk Art. 9 Abs. 1; EGV Art. 6, Art. 52, Art. 59; EG Art. 12, Art. 43, Art. 49, Art. 234 Abs. 3

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EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

"Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens - Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt"

1. Eine Beihilfe, sei es in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums, die Studenten, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt wird, fällt in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags, soweit es um das in Artikel 12 Absatz 1 EG aufgestellte Diskriminierungsverbot geht.

2. Artikel 12 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Studenten nur dann einen Anspruch auf eine Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig sind, und zugleich ausschließt, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats als Student den Status einer dauernd ansässigen Person erlangt, auch wenn sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und dort einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen erhalten hat und folglich eine tatsächliche Verbindung zu der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats hergestellt hat.

3. Die Wirkungen dieses Urteils sind nicht zeitlich zu begrenzen.

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EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

"Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer - Möglichkeit für einen in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen, Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau von seinen steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen - Nachweis, dass die Unterhaltsleistungen in Österreich besteuert werden"

Die Artikel 12 Absatz 1 EG und 18 Absatz 1 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, dass ein in Deutschland wohnender Steuerpflichtiger nach einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren einschlägigen von seinen steuerpflichtigen Einkünften in diesem Mitgliedstaat nicht Unterhaltsleistungen an seine in einem anderen Mitgliedstaat, in dem diese Unterhaltsleistungen steuerfrei sind, wohnende frühere Ehefrau abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie in Deutschland ansässig wäre.

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