Rechtsprechung zu Art. 12 EG
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EuGH, 16.09.2004 - C-465/01
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Angehörige der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums - Angehörige von Drittstaaten, die mit der Gemeinschaft durch ein Abkommen verbunden sind - Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern und zu Betriebsräten - Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen"
1. a) Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG, Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2434/ 92 des Rates vom 27. Juli 1992 und Artikel 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR vom passiven Wahlrecht zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte ausgeschlossen hat.
b) Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den von der Gemeinschaft mit bestimmten Drittstaaten geschlossenen Abkommen verstoßen, die zugunsten der rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer aus diesen Staaten ein Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen vorsehen, dass sie diese Arbeitnehmer vom passiven Wahlrecht zu den Betriebsräten und den Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte ausgeschlossen hat.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 29.04.2004 - C-224/02
"Unionsbürgerschaft - Artikel 18 EG - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten - Pfändung von Bezügen - Modalitäten"
1. Das Gemeinschaftsrecht steht grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen der pfändbare Teil einer regelmäßig in diesem Staat an einen Schuldner zu zahlenden Rente in der Weise bestimmt wird, dass die in diesem Staat zu entrichtende und an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer von der Rente abgezogen wird, während die Steuer, die der Bezieher einer solchen Rente später für diese Rente im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes entrichten muss, in keiner Weise bei der Bestimmung der pfändbaren Beträge dieser Rente berücksichtigt wird.
2. Dagegen steht das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die eine solche Berücksichtigung vorsehen, auch wenn sie diese von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Schuldner nachweist, dass er einen bestimmten Betrag als Einkommensteuer im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes tatsächlich entrichtet hat oder innerhalb einer bestimmten Frist entrichten muss. Dies gilt jedoch nur insoweit, als sich erstens das Recht des betreffenden Schuldners auf eine solche Berücksichtigung klar aus diesen Rechtsvorschriften ergibt, zweitens die Modalitäten dieser Berücksichtigung geeignet sind, dem Betroffenen das Recht zu garantieren, auf jährlicher Basis eine Anpassung der pfändbaren Beträge seiner Rente im selben Umfang zu erhalten, in dem eine solche Steuer auch in dem Mitgliedstaat, der diese Rechtsvorschriften erlassen hat, an der Quelle abgezogen worden wäre, und drittens diese Modalitäten nicht dazu führen, dass die Ausübung dieses Rechts unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.
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EuGH, 28.04.2004 - C-373/02
"Artikel 9 des Assoziierungsabkommens EWG - Türkei - Artikel 3 des Beschlusses Nr. 3/ 80 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Altersrente - Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzung, dass der Betreffende Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat"
Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/ 80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraums vor der Stellung des Rentenantrags Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur dieses Mitgliedstaats erhalten hat.
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EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
"Freizügigkeit - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Begriff des 'Arbeitnehmers' - Finanzielle Leistung der sozialen Sicherheit für Arbeitsuchende - Wohnorterfordernis - Unionsbürgerschaft"
1. Eine Person in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens ist kein Arbeitnehmer im Sinne von Titel II des Ersten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/ 92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der im nationalen Recht verwendete Begriff des "Arbeitnehmers" in diesem Sinne zu verstehen ist.
2. Eine Person in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens hat allein aufgrund der Richtlinie 68/ 360/ EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft kein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.
3. Der Anspruch auf Gleichbehandlung aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in Verbindung mit den Artikeln 6 EG-Vertrag (jetzt Artikel 12 EG) und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 17EG) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Gewährung einer Beihilfe für Arbeitsuchende an ein Wohnorterfordernis knüpft, sofern dieses Erfordernis auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird.
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EuG, 13.01.2004 - T-158/99
Staatliche Beihilfen - Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift des Anwalts auf der Klageschrift - Klagebefugnis - Begründung - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Nichtdiskriminierung - Niederlassungsrecht der nationalen Konkurrenten des Empfängers der Beihilfe - Umweltschutz - Ermessensmissbrauch
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Kommission.
3. Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 09.09.2003 - C-361/01
Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 - Artikel 115 - Sprachenregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) - Einrede der Rechtswidrigkeit - Diskriminierungsverbot
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.
3. Die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 09.09.2003 - C-285/01
Anerkennung von Diplomen - Höherer Dienst der öffentlichen Krankenhausverwaltung - Richtlinie 89/ 48/ EWG - Begriff 'Diplom - Aufnahmeauswahlverfahren - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG)
1. Die Feststellung des Bestehens des Examens, das die Ausbildung an der École nationale de la santé publique abschließt, die zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der öffentlichen Krankenhausverwaltung in Frankreich führt, ist als Diplom im Sinne der Richtlinie 89/ 48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, anzusehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, für die Zwecke der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zu prüfen, ob ein Befähigungsnachweis, den ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der einen im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben möchte, in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, als Diplom im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, und gegebenenfalls zu untersuchen, inwieweit die durch diese Diplome bescheinigten Ausbildungen hinsichtlich ihrer Dauer und der von ihnen abgedeckten Fächer vergleichbar sind. Ergeben diese Untersuchungen, dass es sich in beiden Fällen um ein Diplom im Sinne der Richtlinie handelt und dass diese Diplome gleichwertige Ausbildungen bescheinigen, so verstößt es gegen diese Richtlinie, wenn der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang dieses Angehörigen eines Mitgliedstaats zum Beruf eines Beamten des höheren Dienstes in der öffentlichen Krankenhausverwaltung davon abhängig macht, dass er die Ausbildung an der École nationale de la santé publique erhalten und das Examen am Ende dieser Ausbildung bestanden hat.
2. Es verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats ein in einem Mitgliedstaat erworbenes Diplom besitzt, das dem gleichwertig ist, das in einem anderen Mitgliedstaat für den Zugang zu einem Beschäftigungsverhältnis in der öffentlichen Krankenhausverwaltung erforderlich ist, und der zuletzt genannte Mitgliedstaat die Aufnahme dieses Staatsangehörigen in das erwähnte Beschäftigungsverhältnis von der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren wie dem Auswahlverfahren für die Aufnahme in die École nationale de la santé publique abhängig macht.
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EuGH, 08.05.2003 - C-171/01
Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates - Verbot der Diskriminierung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen - Unmittelbare Wirkung -Umfang - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die türkische Arbeitnehmer von der Wählbarkeit in Arbeiterkammern ausschließen
Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass - diese Bestimmung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten hat und dass - sie der Anwendung einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehören, vom Recht auf Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Einrichtung zur Vertretung und zur Verteidigung der Interessen von Arbeitnehmern wie der österreichischen Arbeiterkammern ausschließt.
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EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ersten Anstellung, der seine höhere Schulbildung an einer Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen hat
Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat, einem seiner Staatsangehörigen, der als Student auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung ist, den Anspruch auf Überbrückungsgeld nur aus dem Grund zu versagen, dass er seine höhere Schulbildung in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat.
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BVerwG, 11.04.2002 - 7 CN 1.02
Andienungspflicht; besonders überwachungsbedürftiger Abfall; Beseitigungs-Abfall; Inlandsbeseitigung; grenzüberschreitende Abfallverbringung; Entsorgungsautarkie; Normenkontrolle.
Zum Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unvereinbarkeit von Vorschriften einer Verordnung mit europäischem Gemeinschaftsrecht, die während des Normenkontrollverfahrens aufgehoben worden sind.
Eine landesrechtliche Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung, die in dem Land langfristig Entsorgungssicherheit gewährleisten soll und dem Vorrang der Verwertung entspricht, ist mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der EG-Abfallverbringungsverordnung vereinbar.
KrW-/ AbfG § 13 Abs. 4 Satz 1; Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 Art. 4 Abs. 3; Art. 13 Abs. 2; Richtlinie 75/ 442/ EWG Art. 5
