Rechtsprechung zu Art. 12 EG
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EuGH, 11.10.2001 - C-95/99
Soziale Sicherheit - Artikel 51 EWG-Vertrag (später Artikel 51 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) - Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Staatenlose - Flüchtlinge
1. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/ 83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung in Frage stellen könnte, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht.
2. Die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige können die von der Verordnung Nr. 1408/ 71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/ 83 geänderten und aktualisierten Fassung gewährten Rechte nicht geltend machen, wenn sie sich in einer Situation befinden, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinausweist.
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EuG, 12.07.2001 - T-120/99
Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 - Sprachenregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) - Einrede der Rechtswidrigkeit - Diskriminierungsverbot
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten.
3. Die Streithelfer tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 29.03.2001 - C-163/99
Wettbewerb - Ausschließliche Rechte - Verwaltung von Flughäfen - Start- und Landegebühren - Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96
Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Versagung von Leistungen an ausländische Staatsangehörige nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
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EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
Staatliche Beihilfen - Beihilfen der Region Sardinien an den Schifffahrtssektor in Sardinien - Beeinträchtigung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Begründung
1. Die Klage der Italienischen Republik gegen das Schreiben vom 14. November 1997, mit dem die Kommission sie von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) gegen Beihilfen zugunsten des Schifffahrtssektors (Darlehen/ Leasingverträge zu Vorzugskonditionen für den Erwerb, den Umbau und die Reparatur von Schiffen): Änderung der Beihilferegelung C 23/ 96 (ex NN 181/ 95) in Kenntnis gesetzt hat, wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Entscheidung 98/ 95/ EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 über eine Beihilfe der Region Sardinien (Italien) an den Schifffahrtssektor in Sardinien wird für nichtig erklärt.
3. In der Rechtssache C-15/ 98 tragen die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften jeweils ihre eigenen Kosten.
4. In der Rechtssache C-105/ 99 trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 06.07.2000 - C-73/99
Soziale Sicherheit - EG-Vertrag - Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates - Rentenempfänger - Krankenversicherungspflicht im Wohnmitgliedstaat - Beiträge - Zuschuß zur Krankenversicherung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats
Ein im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung wie der im Ausgangsverfahren streitige ist eine Geldleistung bei Alter im Sinne der Artikel 1 Buchstabe t und 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, auf die der Bezieher einer nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt.
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EuGH, 06.06.2000 - C-281/98
Freizügigkeit - Zugang zur Beschäftigung - Von einer örtlichen Verwaltung ausgestellte Bescheinigung über Zweisprachigkeit - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht dem entgegen, daß ein Arbeitgeber die Bewerber in einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Personal verpflichtet, ihre Sprachkenntnisse ausschließlich durch ein einziges in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom nachzuweisen.
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EuGH, 18.11.1999 - C-200/98
"Niederlassungsfreiheit - Geldleistung einer schwedischen Gesellschaft an ihre Tochtergesellschaft - Befreiung von der Körperschaftsteuer"
Es verstößt gegen Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 53 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), 54 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 EG), 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG), 56 und 57 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 47 EG) sowie 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG), wenn ein Mitgliedstaat für Konzernbeiträge zwischen zwei in seinem Gebiet ansässigen Aktiengesellschaften, von denen eine der anderen vollständig gehört, und zwar entweder unmittelbar oder zusammen mit -einer 100 % igen, im selben Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft oder mehreren solcher Tochtergesellschaften oder -einer 100 % igen Tochtergesellschaft oder mehreren solchen Tochtergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das ein Diskriminierungsverbot enthält, bestimmte steuerliche Begünstigungen gewährt, diese aber für Konzernbeiträge zwischen zwei in diesem Mitgliedstaat ansässigen Aktiengesellschaften versagt, von denen eine der anderen vollständig gehört, und zwar zusammen mit 100 % igen Tochtergesellschaften mit Sitz in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten, mit denen der erstgenannte Mitgliedstaat jeweils ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das ein Diskriminierungsverbot enthält.
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EuGH, 28.10.1999 - C-6/98
"Fernsehsendungen - Beschränkung der Sendezeit für Werbung"
1. Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 89/ 552 des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/ 36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 sieht das Bruttoprinzip vor. Bei der Berechnung des 45-Minuten-Zeitraums zum Zweck der Festlegung der zulässigen Zahl von Werbeunterbrechungen bei der Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme ist also die Werbedauer in den genannten Zeitraum einzubeziehen.
2. Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 552 in ihrer geänderten Fassung erlaubt den Mitgliedstaaten, für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter das Nettoprinzip für Werbung vorzusehen, die in die laufenden Sendungen eingefügt werden kann, mithin zu bestimmen, daß bei der Berechnung des fraglichen Zeitraums die Werbedauer nicht einbezogen werden darf, wobei diese Vorschriften mit sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein müssen. Die Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), 6, 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 28 EG) und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) sowie der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz finden keine Anwendung auf eine nationale Regelung, die die Anwendung des Nettoprinzips auf die Fernsehveranstalter vorsieht, die der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfen sind. Nach Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 552 die Anwendung des Nettoprinzips vorzusehen.
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EuG, 08.07.1999 - T-266/97
Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) - Rechtliches Gehör - Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG) in Verbindung mit Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Exklusivrecht zur Ausstrahlung von Fernsehwerbung in Flandern
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
