Rechtsprechung zu Art. 121 EG
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EuG, 24.09.2008 - T-45/06
"Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Ausgleichszölle -Außerkrafttreten der Zölle - Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung - Frist - WTO-Vorschriften"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Reliance Industries Ltd trägt die Kosten.
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EuG, 14.10.2004 - T-61/02
"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs - Deutschland - Versäumnisverfahren"
1. Die Entscheidung 2003/ 25/ EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/ E - 1/ 37. 919 [ex 37. 391] - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets - Deutschland) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betrifft.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 14.10.2004 - T-60/02
"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs - Deutschland - Versäumnisverfahren"
1. Die Entscheidung 2003/ 25/ EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/ E - 1/ 37. 919 [ex 37. 391] - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets - Deutschland) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betrifft.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 14.10.2004 - T-56/02
"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs - Deutschland - Versäumnisverfahren"
1. Die Entscheidung 2003/ 25/ EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/ E - 1/ 37. 919 [ex 37. 391] - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets - Deutschland) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betrifft.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 14.10.2004 - T-54/02
"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs - Deutschland - Versäumnisverfahren"
1. Die Entscheidung 2003/ 25/ EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/ E - 1/ 37. 919 [ex 37. 391] - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets - Deutschland) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betrifft.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 14.10.2004 - T-44/02
"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs - Deutschland - Versäumnisverfahren"
1. Die Entscheidung 2003/ 25/ EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/ E - 1/ 37. 919 [ex 37. 391] - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets - Deutschland) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betrifft.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 10.07.2003 - C-11/00
Europäische Zentralbank (EZB) - Beschluss 1999/ 726/ EG über Betrugsbekämpfung - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnung (EG) Nr. 1073/ 1999 - Anwendbarkeit auf die EZB - Einreden der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Unabhängigkeit der EZB - Artikel 108 EG - Rechtsgrundlage - Artikel 280 EG - Anhörung der EZB - Artikel 105 Absatz 4 EG - Verhältnismäßigkeit
1. Der Beschluss 1999/ 726/ EG der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 1999 über Betrugsbekämpfung (EZB/ 1999/ 5) wird für nichtig erklärt.
2. Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
