Rechtsprechung zu Art. 137 EG
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BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 10.03

Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht; Gesetzesbindung der Besoldung; Mehrarbeitsvergütung.

Die von einem Beamten in Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit ist weder nach nationalem Recht noch nach Gemeinschaftsrecht wie Mehrarbeit in "Volldienst" zu vergüten (wie Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9. 03).

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBesG § 48; MVergV §§ 2, 3, 4, 5; EG Art. 137; EGV a. F. Art. 118 a; Richtlinie 89/ 391/ EWG; Richtlinie 93/ 104/ EG; Richtlinie 2000/ 34/ EG

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BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht; Gesetzesbindung der Besoldung; Mehrarbeitsvergütung.

Die von einem Beamten in Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit ist weder nach nationalem Recht noch nach Gemeinschaftsrecht wie Mehrarbeit in "Volldienst" zu vergüten.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBesG § 48; MVergV §§ 2, 3, 4, 5; EG Art. 137; EGV a. F. Art. 118 a; Richtlinie 89/ 391/ EWG; Richtlinie 93/ 104/ EG; Richtlinie 2000/ 34/ EG

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EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

"Richtlinie 1999/ 70/ EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigungsbedingungen - Entgelt und Versorgungsbezüge - Verlängerung befristeter Verträge um bis zu acht Jahre - Verfahrensautonomie - Unmittelbare Wirkung"

1. Ein spezialisiertes Gericht, das im Rahmen der Zuständigkeit, die ihm, wenn auch nur fakultativ, mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 1999/ 70/ EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge übertragen worden ist, über eine auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz gestützte Klage entscheiden muss, müsste sich aufgrund des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Effektivität, auch für die Entscheidung über die Ansprüche des Klägers für zuständig erklären, die für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes unmittelbar auf die Richtlinie selbst gestützt werden, falls sich herausstellen sollte, dass sich aus der Verpflichtung dieses Klägers, parallel hierzu eine andere unmittelbar auf die genannte Richtlinie gestützte Klage bei einem ordentlichen Gericht zu erheben, Verfahrensnachteile ergeben, die geeignet sind, die Ausübung der Rechte, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehen hat, übermäßig zu erschweren. Es ist Sache des nationalen Gerichts die insoweit erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.

2. Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/ 70 enthalten ist, ist unbedingt und hinreichend genau, um von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht in Anspruch genommen werden zu können. Bei Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist dies hingegen nicht der Fall.

3. Die Art. 10 EG und 249 Abs. 3 EG sowie die Richtlinie 1999/ 70 sind dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die dem Ziel dieser Richtlinie und der Rahmenvereinbarung, die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, zuwiderlaufen und die darin bestehen, diese Verträge während des Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten des Gesetzes zu deren Umsetzung um eine ungewöhnlich lange Zeitspanne zu verlängern.

4. Enthält das einschlägige nationale Recht eine Regel, die die rückwirkende Anwendung eines Gesetzes ausschließt, sofern es an eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkten fehlt, ist ein nationales Gericht, bei dem eine Klage wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 1999/ 70 anhängig ist, aufgrund des Gemeinschaftsrechts nur dann verpflichtet, diese Bestimmung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie anzuwenden, wenn es in dem betreffenden nationalen Recht derartige Anhaltspunkte gibt, die es ermöglichen, dieser Bestimmung eine solche Rückwirkung zu verleihen.

5. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsbedingungen im Sinne dieses Paragrafen die Bedingungen umfassen, die die Vergütung sowie diejenigen Versorgungsbezüge betreffen, die von dem Beschäftigungsverhältnis abhängen, nicht dagegen die Bedingungen betreffend die Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit.

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EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

"Richtlinie 1999/ 70/ EG Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Grundsatz der Nichtdiskriminierung Begriff 'Beschäftigungsbedingungen' Dienstalterszulagen Einbeziehung - Sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen - Fehlen"

1. Der Begriff "Beschäftigungsbedingungen" in Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie 1999/ 70/ EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er als Grundlage für einen Anspruch wie den im Ausgangsverfahren geltend gemachten dienen kann, der darauf gerichtet ist, einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer eine Dienstalterszulage zu gewähren, die nach dem nationalen Recht Dauerbeschäftigten vorbehalten ist.

2. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ist dahin auszulegen, dass er der Einführung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten entgegensteht, die ausschließlich damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder in einer zwischen den gewerkschaftlichen Vertretern des Personals und dem betreffenden Arbeitgeber geschlossenen Tarifvereinbarung vorgesehen ist.

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EuGH, 09.09.2004 - C-184/02

"Richtlinie 2002/ 15/ EG - Regelung der Arbeitszeit von im Transportgewerbe Tätigen - Selbständige Kraftfahrer - Rechtsgrundlage - Berufsausübungsfreiheit - Gleichbehandlungsgrundsatz - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht"

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 14.04.2005 - C-110/03

"Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/ 2002 - Horizontale staatliche Beihilfen - Beschäftigungsbeihilfen - Rechtssicherheit - Subsidiarität - Verhältnismäßigkeit - Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen - Nichtdiskriminierung - Verordnung (EG) Nr. 994/ 98 - Einrede der Rechtswidrigkeit"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

"Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/ 71/ EG - Entsendung von Arbeitnehmern in der Baubranche - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze festgelegt werden - Bautarifvertrag, dessen Klauseln günstigere Bedingungen festlegen oder sich auf andere Aspekte beziehen - Den gewerkschaftlichen Organisationen eröffnete Möglichkeit, durch kollektive Maßnahmen zu versuchen, in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu zwingen, von Fall zu Fall Verhandlungen zur Festlegung der den Arbeitnehmern zu zahlenden Mindestlöhne zu führen und dem Bautarifvertrag beizutreten"

1. Art. 49 EG und Art. 3 der Richtlinie 96/ 71/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem Mitgliedstaat, in dem die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze durch Rechtsvorschriften festgelegt sind, eine gewerkschaftliche Organisation versuchen kann, durch eine kollektive Maßnahme in Form einer Baustellenblockade wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister dazu zu zwingen, mit ihr über die den entsandten Arbeitnehmern zu zahlenden Lohnsätze zu verhandeln und einem Tarifvertrag beizutreten, der Klauseln enthält, die für bestimmte dieser Aspekte günstigere Bedingungen als die vorsehen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben, während andere Klauseln sich auf in Art. 3 dieser Richtlinie nicht angesprochene Aspekte beziehen.

2. Art. 49 EG und 50 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat das an die gewerkschaftlichen Organisationen gerichtete Verbot, eine kollektive Maßnahme mit dem Ziel zu unternehmen, einen zwischen Dritten geschlossenen Tarifvertrag aufzuheben oder zu ändern, von der Voraussetzung abhängt, dass sich die Maßnahme auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bezieht, auf die das nationale Recht unmittelbar anwendbar ist.

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EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

"Seeschifffahrt Niederlassungsrecht Grundrechte Ziele der gemeinschaftlichen Sozialpolitik Kollektive Maßnahme einer gewerkschaftlichen Organisation gegen ein privates Unternehmen Tarifvertrag, der dazu geeignet ist, ein Unternehmen von der Registrierung eines Schiffes unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats abzubringen"

1. Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass grundsätzlich eine kollektive Maßnahme, die von einer Gewerkschaft oder einem Gewerkschaftsverband gegen ein Unternehmen zu dem Zweck betrieben wird, dieses Unternehmen dazu zu veranlassen, einen Tarifvertrag abzuschließen, dessen Inhalt geeignet ist, das Unternehmen davon abzubringen, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, dem Anwendungsbereich von Art. 43 EG nicht entzogen ist.

2. Art. 43 EG ist geeignet, einem privaten Unternehmen Rechte zu verleihen, auf die es sich gegenüber einer Gewerkschaft oder einem Gewerkschaftsverband berufen kann.

3. Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass kollektive Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die darauf abzielen, ein Unternehmen, dessen Sitz in einem bestimmten Mitgliedstaat liegt, zu veranlassen, einen Tarifvertrag mit einer in diesem Staat ansässigen Gewerkschaft zu schließen und die Klauseln dieses Tarifvertrags auf Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft des genannten Unternehmens, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, anzuwenden, Beschränkungen im Sinne des genannten Artikels sind.

Grundsätzlich können diese Beschränkungen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie etwa den Arbeitnehmerschutz gerechtfertigt sein, vorausgesetzt, es ist erwiesen, dass sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

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EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

"Richtlinie 2000/ 78/ EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der Behinderung"

1. Eine Person, der von ihrem Arbeitgeber ausschließlich wegen Krankheit gekündigt worden ist, wird nicht von dem durch die Richtlinie 2000/ 78/ EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung geschaffenen allgemeinen Rahmen erfasst.

2. Das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/ 78 steht der Entlassung wegen einer Behinderung entgegen, die unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist.

3. Krankheit als solche kann nicht als ein weiterer Grund neben denen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der Richtlinie 2000/ 78 verboten ist.

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BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02

Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

1. Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/ 104/ EG begrenzt den Umfang der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden. Dazu zählt auch die Zeit eines Bereitschaftsdienstes nach § 15 Abs. 6 Buchst. a BAT.

2. Auch wenn Bereitschaftsdienst nach dem ArbZG vom 6. Juni 1994 keine Arbeitszeit ist, muß ein öffentlicher Arbeitgeber bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst wegen des ausnahmsweise geltenden Anwendungsvorrangs des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/ 104/ EG die in dieser Vorschrift geregelte zeitliche Höchstgrenze beachten.

3. Die Richtlinie 93/ 104/ EG betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Zur Frage der Vergütung enthält sie keine Bestimmung. Die Mißachtung einer nach Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/ 104/ EG gebotenen zeitlichen Beschränkung des Bereitschaftsdienstes hat keine gesonderte Vergütungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Folge. Auch in einem solchen Fall bestimmt sich die Vergütung ausschließlich nach § 15 Abs. 6 Buchst. a Unterabs. 2 BAT.

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