Rechtsprechung zu Art. 143 EG
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EuGH, 10.02.2000 - C-50/96

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag - Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vom Anschluß an ein betriebliches System, das den Bezug einer zusätzlichen Altersrente ermöglicht - Rückwirkender Anschluß - Rentenanspruch - Verhältnis zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht

1. Der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen stellt eine nach Artikel 119 des Vertrages (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) verbotene Diskriminierung dar, wenn diese Maßnahme einen wesentlich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Arbeitnehmer trifft und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

2. In einem Fall, in dem der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem eine nach Artikel 119 des Vertrages verbotene mittelbare Diskriminierung darstellt, ist die Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung dieses Artikels zu berufen, zeitlich in dem Sinne beschränkt, daß die Beschäftigungszeiten dieser Arbeitnehmer für ihren rückwirkenden Anschluß an ein derartiges System und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen erst ab dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache 43/ 75 (Defrenne II), berücksichtigt werden dürfen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

3. Die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen einGleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

4. Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und Artikel 119 des Vertrages stehen Vorschriften eines Mitgliedstaats, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, ungeachtet der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der verschiedenen Mitgliedstaaten zum Nachteil der im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber nicht entgegen.

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EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Anwendbarkeit der Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und 141 Absätze 1 und 2 EG sowie der Richtlinie 86/ 378/ EWG oder der Richtlinie 79/ 7/ EWG - Begriff des Entgelts - Ruhestandsregelung für Beamte - Berechnung des Ruhegehalts teilzeitbeschäftigter Beamter - Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten - Mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Voraussetzungen für eine etwaige Rechtfertigung durch sachliche Gründe, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag (jetzt Protokoll zu Artikel 141 EG) - Zeitliche Wirkung

1. Ein Altersruhegehalt, das nach einem System wie dem mit dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) vom 24. August 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 eingeführten gezahlt wird, fällt in den Anwendungsbereich der Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und 141 Absätze 1 und 2 EG. Diese Bestimmungen stehen einer Regelung, wie sie sich aus § 85 BeamtVG in Verbindung mit § 14 BeamtVG a. F. dieses Gesetzes ergibt und die zu einer Minderung des Ruhegehalts derjenigen Beamten führen kann, die ihren Dienst zumindest während eines Teils ihrer Laufbahn als Teilzeitbeschäftigte ausgeübt haben, dann entgegen, wenn diese Gruppe von Beamten erheblich mehr Frauen als Männer umfasst, es sei denn, die betreffende Regelung ist durch Faktoren objektiv gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.

Der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, kann nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts angeführt werden.

Eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen kann gegebenenfalls mit anderen Gründen gerechtfertigt werden, als beim Erlass der Maßnahme, mit der sie eingeführt wurde, angeführt worden sind.

Eine nationale Regelung, wie sie sich aus § 85 BeamtVG in Verbindung mit § 14 BeamtVG a. F. ergibt und die bewirkt, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird, kann nicht dadurch als objektiv gerechtfertigt angesehen werden, dass in diesem Fall das Ruhegehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspreche oder dass mit ihr eine Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten verhindert werden solle.

3. Das Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das dem EG-Vertrag als Anhang beigefügte Protokoll zu Artikel 141 EG sind dahin auszulegen, dass sie die Anwendung von Artikel 119 EG-Vertrag bzw. Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG auf im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit vorgesehene Leistungen, die aufgrund von Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme ausschließen, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

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EuGH, 10.03.2005 - C-196/02

"Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Richtlinie 75/ 117/ EWG - Gleiches Entgelt - Richtlinie 76/ 207/ EWG - Gleichbehandlung - Außerplanmäßige Teilzeitstellen - Ausschluss von der Eingliederung in das planmäßige Personal - Berechnung des Dienstalters - Beweislast"

1. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und die Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ist dahin auszulegen, dass das Bestehen und die Anwendung einer Bestimmung wie Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Personalordnung des OTE, wonach nur Raumpfleger und damit nur Frauen mit unbefristetem Vertrag für eine Teilzeitbeschäftigung eingestellt werden, nicht als solche eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu Lasten der Frauen darstellen. Der spätere Ausschluss von der Möglichkeit einer Eingliederung in das planmäßige Personal durch eine anscheinend geschlechtsneutrale Bezugnahme auf eine Gruppe von Arbeitnehmern, die aufgrund einer nationalen Regelung mit Gesetzeskraft ausschließlich aus Frauen besteht, stellt jedoch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 76/ 207 dar. Damit keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts stattfindet, muss das kennzeichnende Merkmal der Gruppe, zu der der ausgeschlossene Arbeitnehmer gehört, diesen Arbeitnehmer in eine Situation versetzen, die sich im Hinblick auf die Eingliederung objektiv von der Situation der Arbeitnehmer unterscheidet, die eingegliedert werden können.

2. Für den Fall, dass sich die Prämisse, wonach nur die in Teilzeit arbeitenden Raumpflegerinnen von der Möglichkeit einer Eingliederung in das planmäßige Personal ausgeschlossen waren, als falsch erweist und ein viel höherer Prozentsatz Frauen als Männer von den Bestimmungen der Gruppentarifverträge vom 27. November 1987 und 10. Mai 1991 betroffen war, stellt der durch diese Bestimmungen bewirkte Ausschluss von der Eingliederung der in Teilzeit arbeitenden außerplanmäßigen Bediensteten in das planmäßige Personal eine mittelbare Diskriminierung dar. Eine solche Situation verstößt gegen Artikel 3 der Richtlinie 76/ 207, es sei denn, dass die unterschiedliche Behandlung dieser Beschäftigten und der Vollzeitbeschäftigten durch Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist.

3. Der vollständige Ausschluss der Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung des Dienstalters stellt dann, wenn er einen viel höheren Prozentsatz weiblicher Arbeitnehmer als männlicher Arbeitnehmer betrifft, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen die Richtlinie 76/ 207 verstößt, es sei denn, dass sich dieser Ausschluss durch Faktoren erklärt, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist. Eine anteilige Anrechnung der Teilzeitbeschäftigung verstößt ebenfalls gegen diese Richtlinie, es sei denn, der Arbeitgeber weist nach, dass sie durch Faktoren gerechtfertigt ist, deren objektiver Charakter insbesondere von dem Ziel abhängt, das mit der Berücksichtigung des Dienstalters verfolgt wird, und für den Fall, dass es sich um die Anerkennung der erworbenen Erfahrung handelt, vom Zusammenhang zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Zahl von Arbeitsstunden mit sich bringt.

4. Macht ein Arbeitnehmer geltend, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz zu seinen Lasten verletzt worden sei, und legt er Tatsachen dar, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, so ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 97/ 80/ EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, dahin auszulegen, dass die beklagte Partei zu beweisen hat, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

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EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Weihnachtsgratifikation - Elternurlaub und Mutterschaftsurlaub

1. Eine Weihnachtsgratifikation der im Ausgangsverfahren streitigen Art ist auch dann Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), wenn sie vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wird und wenn sie überwiegend oder ausschließlich zum Anreiz für zukünftige Dienstleistungund/ oder Betriebstreue dienen soll. Dagegen fällt sie nicht unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/ 85 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 391/ EWG).

2. Artikel 119 des Vertrages untersagt es, daß ein Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen vollständig von der Gewährung einer freiwillig als Sonderzuwendung zu Weihnachten gezahlten Gratifikation ausschließt, ohne im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit oder Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) zu berücksichtigen, wenn diese Gratifikation eine Vergütung für in diesem Jahr geleistete Arbeit sein soll. Dagegen verbieten es weder Artikel 119 des Vertrages noch Artikel 11 Nummer 2 der Richtlinie 92/ 85, noch Paragraph 2 Absatz 6 des Anhangs der Richtlinie 96/ 34 des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, einer Frau im Erziehungsurlaub die Gewährung einer solchen Gratifikation zu verweigern, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, daß sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet.

3. Artikel 119 des Vertrages, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/ 85 und Paragraph 2 Absatz 6 des Anhangs der Richtlinie 96/ 34 untersagen es nicht, daß ein Arbeitgeber bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation an eine Frau, die sich im Erziehungsurlaub befindet, Zeiten des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd berücksichtigt. Dagegen untersagt es Artikel 119 des Vertrages, daß ein Arbeitgeber bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.

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EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

"Richtlinie 1999/ 70/ EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigungsbedingungen - Entgelt und Versorgungsbezüge - Verlängerung befristeter Verträge um bis zu acht Jahre - Verfahrensautonomie - Unmittelbare Wirkung"

1. Ein spezialisiertes Gericht, das im Rahmen der Zuständigkeit, die ihm, wenn auch nur fakultativ, mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 1999/ 70/ EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge übertragen worden ist, über eine auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz gestützte Klage entscheiden muss, müsste sich aufgrund des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Effektivität, auch für die Entscheidung über die Ansprüche des Klägers für zuständig erklären, die für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes unmittelbar auf die Richtlinie selbst gestützt werden, falls sich herausstellen sollte, dass sich aus der Verpflichtung dieses Klägers, parallel hierzu eine andere unmittelbar auf die genannte Richtlinie gestützte Klage bei einem ordentlichen Gericht zu erheben, Verfahrensnachteile ergeben, die geeignet sind, die Ausübung der Rechte, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehen hat, übermäßig zu erschweren. Es ist Sache des nationalen Gerichts die insoweit erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.

2. Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/ 70 enthalten ist, ist unbedingt und hinreichend genau, um von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht in Anspruch genommen werden zu können. Bei Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist dies hingegen nicht der Fall.

3. Die Art. 10 EG und 249 Abs. 3 EG sowie die Richtlinie 1999/ 70 sind dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die dem Ziel dieser Richtlinie und der Rahmenvereinbarung, die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, zuwiderlaufen und die darin bestehen, diese Verträge während des Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten des Gesetzes zu deren Umsetzung um eine ungewöhnlich lange Zeitspanne zu verlängern.

4. Enthält das einschlägige nationale Recht eine Regel, die die rückwirkende Anwendung eines Gesetzes ausschließt, sofern es an eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkten fehlt, ist ein nationales Gericht, bei dem eine Klage wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 1999/ 70 anhängig ist, aufgrund des Gemeinschaftsrechts nur dann verpflichtet, diese Bestimmung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie anzuwenden, wenn es in dem betreffenden nationalen Recht derartige Anhaltspunkte gibt, die es ermöglichen, dieser Bestimmung eine solche Rückwirkung zu verleihen.

5. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsbedingungen im Sinne dieses Paragrafen die Bedingungen umfassen, die die Vergütung sowie diejenigen Versorgungsbezüge betreffen, die von dem Beschäftigungsverhältnis abhängen, nicht dagegen die Bedingungen betreffend die Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit.

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EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag - Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vom Anschluß an ein betriebliches System, das den Bezug einer zusätzlichen Altersrente ermöglicht - Rückwirkender Anschluß - Rentenanspruch - Verhältnis zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht - Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts

1. Die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/ 75 (Defrenne II) ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.

2. Artikel 119 des Vertrages steht Vorschriften eines Mitgliedstaats, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, ungeachtet der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der verschiedenen Mitgliedstaaten zum Nachteil der im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber nicht entgegen.

3. Das nationale Gericht ist verpflichtet, das nationale Recht soweit wie möglich unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere des Artikels 119 des Vertrages, auszulegen, um die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu gewährleisten.

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EuGH, 30.03.2004 - C-147/02

"Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Gleiches Entgelt - Entgelt während eines Mutterschaftsurlaubs - Berechnung der Höhe des Entgelts - Berücksichtigung einer Lohnerhöhung"

1. Soweit das von der Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs bezogene Entgelt zumindest teilweise anhand des Lohnes bestimmt wird, den sie vor Beginn dieses Urlaubs erhalten hat, gebietet 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), dass eine Lohnerhöhung, die zwischen dem Beginn des Zeitraums, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist, und dem Ende dieses Urlaubs erfolgt, in die Lohnbestandteile einbezogen wird, die für die Berechnung der Höhe dieses Entgelts berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass diese Erhöhung rückwirkend für den Zeitraum gilt, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist.

2. Wenn es keine einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung gibt, ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen, die Modalitäten festzulegen, nach denen unter Beachtung aller gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und insbesondere der Richtlinie 92/ 85/ EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 391/ EWG) in die Lohnbestandteile, die zur Bestimmung der Höhe des der Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs zustehenden Entgelts dienen, eine vor oder während dieses Urlaubs eingetretene Lohnerhöhung einzufließen hat.

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EuGH, 12.09.2002 - C-351/00

Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/ 7/ EWG - Begriff des Entgelts - Ruhestandsregelung für Beamte

Eine Rente, wie sie nach dem Valtion eläkelaki (Gesetz über die Altersversorgung der Staatsbediensteten) 280/ 1966 in der durch das Gesetz 638/ 1994 geänderten Fassung gewährt wird, fällt unter Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden).

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EuGH, 13.12.2001 - C-206/00

Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/ 7/ EWG - Französisches Beamtenpensionssystem - Anspruch auf eine Pension bei Eintritt in den sofortigen Ruhestand nur für Beamtinnen

Die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden).

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Artikel 119 EG-Vertrag wird durch eine nationale Bestimmung wie Artikel L. 24 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des französischen Code des pensions civiles et militaires de retraite verletzt, die das Recht auf Versetzung in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch nur Beamtinnen gewährt, deren Ehegatte eine Behinderung oder eine unheilbare Krankheit hat, derentwegen ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich ist, und so Beamte, die sich in derselben Lage befinden, von diesem Recht ausschließt.

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EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/ 7/ EWG - Französische Pensionsregelung für Zivilbeamte und Soldaten - Beamtinnen vorbehaltene Verbesserung beim Dienstalter für Kinder - Zulässigkeit nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik und der Richtlinie 79/ 7/ EWG

Die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 196 EG bis 143 EG ersetzt worden).

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik verstößt eine Vorschrift wie Artikel L. 12 Buchstabe b des Code des pensions civiles et militaires de retraite gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts, soweit sie die Beamten, die nachweisen können, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen haben, von der mit ihr eingeführten Verbesserung beim ruhegehaltsfähigen Dienstalter ausschließt.

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