Rechtsprechung zu Art. 150 EG
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EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG - Voraussetzungen des Zugangs zum Hochschulstudium - Diskriminierung"
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 23.10.2008 - C-274/05
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/ 48/ EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome"
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1, 3, 4, 8 und 10 der Richtlinie 89/ 48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/ 19/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie
- Diplome nicht anerkannt hat, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats nach einer Ausbildung ausgestellt wurden, die im Rahmen einer Vereinbarung erfolgte, nach der eine von einer privaten Einrichtung in Griechenland erbrachte Ausbildung von den genannten Behörden anerkannt wird;
- Ausgleichsmaßnahmen in mehr Fällen vorgeschrieben hat, als die Richtlinie 89/ 48 in der durch die Richtlinie 2001/ 19 geänderten Fassung zulässt;
- den Rat für die Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen der Hochschulausbildung damit betraut hat, zu prüfen, ob "die Bildungseinrichtung, in der der Antragsteller seine Berufsausbildung erhalten hat, zur Hochschulausbildung gehört" und inwieweit "der Antragsteller über die erforderliche Berufserfahrung in dem Fall verfügt, dass die Dauer der Ausbildung um mindestens ein Jahr unter der Dauer liegt, die in Griechenland für die Ausübung des betreffenden Berufs gefordert wird", und
- es in der öffentlichen Verwaltung Personen, die in einem niedrigeren Dienstgrad als dem eingestellt wurden, den sie hätten beanspruchen können, wenn ihre Diplome gemäß Art. 3 der Richtlinie 89/ 48 in der durch die Richtlinie 2001/ 19 geänderten Fassung anerkannt worden wären, nicht ermöglicht hat, in einen höheren Dienstgrad eingestuft zu werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Hellenische Republik trägt zwei Drittel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ihre eigenen Kosten.
4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.
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EuGH, 11.01.2007 - C-40/05
"Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Beeinträchtigungen - Berufsausbildung - Lehrer - Nichtzulassung eines Bewerbers, der in einer Schule eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, zu einer Ausbildung"
Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung über die befristete Organisation einer Ausbildung zur kurzfristigen Deckung des Bedarfs an qualifizierten Lehrern in einem Mitgliedstaat, die von Bewerbern um diese Ausbildung eine Anstellung an einer Schule dieses Mitgliedstaats verlangt, nicht entgegen, sofern die Anwendung dieser Verordnung nicht dazu führt, dass grundsätzlich jede Bewerbung eines Lehrers ausgeschlossen wird, der nicht an einer solchen Schule angestellt ist, ohne dass diese Bewerbung zuvor individuell insbesondere im Hinblick auf die Eignung des Bewerbers sowie darauf geprüft wird, ob der praktische Abschnitt von dessen Ausbildung überwacht oder dieser unter Umständen davon befreit werden kann.
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EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
"Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen"
1. Wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule schicken, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet und im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert wird, ist Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Privatschulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.
2. Wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fallen, steht Art. 18 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.
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EuGH, 11.09.2007 - C-318/05
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen"
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen, dass sie Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell von dem in § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 vorgesehenen Sonderausgabenabzug ausgeschlossen hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
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EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
Artikel 6, 8 und 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG) - Richtlinie 93/ 96/ EWG des Rates - Aufenthaltsrecht der Studenten - Nationale Gesetzgebung, die nur Inländern, den nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 Berechtigten, Staatenlosen und Flüchtlingen die Gewährung des Existenzminimums (. Minimex') garantiert - Ausländischer Student, der während der ersten Studienjahre für seinen Unterhalt selbst aufgekommen ist
Mit den Artikeln 6 und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 17 EG) ist es nicht vereinbar, dass die Gewährung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung wie des Existenzminimums nach Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 7. August 1974 bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, von der Voraussetzung abhängt, dass sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit derArbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft fallen, während für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats eine derartige Voraussetzung nicht gilt.
