Rechtsprechung zu Art. 159 EG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
4
EuG, 12.12.2007 - T-308/05
"Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn. 1260/ 1999 und 448/ 2004 - Voraussetzungen der Zuschussfähigkeit von Vorauszahlungen nationaler Stellen im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen oder im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen - Nachweis der Verwendung der Mittel durch die Endbegünstigten - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
von
4
EuG, 22.06.2005 - T-102/03
"Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Nichtberücksichtigung der vom Begünstigten der Beteiligung getätigten Ausgaben - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 - Begründungspflicht - Prüfung von Amts wegen"
1. Die Entscheidung C (2002) 4155 der Kommission vom 15. November 2002 über die Streichung einer durch die Entscheidung C (93) 256/ 4 der Kommission vom 16. Februar 1993 gewährten Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung wird für nichtig erklärt, soweit durch sie die Beteiligung hinsichtlich der Ausgaben, die das Centro informativo per la collaborazione tra le imprese e la promozione degli investimenti in Sicilia SpA in Höhe eines bestätigten Betrages von 688 505 743 ITL getätigt hat, gestrichen wird.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers.
von
4
EuGH, 30.01.2002 - C-107/99
Strukturfonds - Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen - Änderung der Richtgrößen für die Aufteilung
1. Die der Italienischen Republik mit Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 19. Januar 1999 bekannt gegebene Entscheidung derKommission vom 16. Dezember 1998, mit der Änderungen der Richtgröße für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen beschlossen wurden, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
von
4
EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
"Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren mit Ursprung in Indien und Pakistan"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
