Rechtsprechung zu Art. 16 EG
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BVerwG, 27.06.2007 - 6 C 9.06
Lizenz; Beförderungslizenz; Exklusivlizenz; Briefsendung; Briefbeförderung; Universaldienst; Universaldienstleistung; trennbare Dienstleistung; besondere Leistungsmerkmale; Übernacht-Zustellung.
1. Eine im Wettbewerb erbrachte Postdienstleistung ist dann im Sinne von § 51 Satz 2 Nr. 4 PostG von Universaldienstleistungen "trennbar" und berührt die der Deutschen Post AG gemäß § 51 Satz 1 PostG übergangsweise zustehende Exklusivlizenz nicht, wenn sie sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung wegen besonderer, ihre qualitative Höherwertigkeit begründender Leistungsmerkmale hinreichend deutlich von den Universaldienstleistungen unterscheidet.
2. Bei der Übernacht-Zustellung von Briefsendungen, die werktäglich nach 17. 00 Uhr bei den Auftraggebern abgeholt und garantiert bis spätestens 12. 00 Uhr des folgenden Werktages zugestellt werden, handelt es sich um eine solche von Universaldienstleistungen trennbare Postdienstleistung, die nicht unter die Exklusivlizenz fällt.
PostG §§ 6, 51 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, §§ 52, 55; GG Art. 87f Abs. 1 und 2; PostRL Art. 26 Abs. 1; EG Art. 16, 86 Abs. 2
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EuG, 12.02.2008 - T-289/03
"Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. British United Provident Association Ltd (BUPA), BUPA Insurance Ltd und BUPA Ireland Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und des Voluntary Health Insurance Board.
3. Irland und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 26.06.2008 - T-442/03
"Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der Portugiesischen Republik zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders RTP zur Finanzierung seines gemeinwirtschaftlichen Auftrags - Feststellung, dass einige Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen und dass die übrigen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind - Qualifizierung als staatliche Beihilfe - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Pflicht zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung"
1. Art. 1 der Entscheidung 2005/ 406/ EG der Kommission vom 15. Oktober 2003 über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten der RTP durchgeführt hat, wird für nichtig erklärt.
2. Art. 2 der Entscheidung 2005/ 406 wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Befreiung von Notar- und Eintragungsgebühren und -abgaben keine staatliche Beihilfe darstellt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der SIC - Sociedade Independente de Comunicação SA.
5. Die SIC trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.
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EuG, 14.12.2006 - T-259/02
"Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Berechnung der Geldbußen"
1. In der Rechtssache T-263/ 02 wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2004/ 138/ EG der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/ 36. 571/ D-1 - Österreichische Banken ("Lombard-Club") gegen die Österreichische Postsparkasse AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, verhängte Geldbuße auf 3 795 000 Euro herabgesetzt.
2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
3. In der Rechtssache T-259/ 02 wird die Widerklage der Kommission abgewiesen.
4. In den Rechtssachen T-260/ 02 bis T-262/ 02, T-264/ 02 und T-271/ 02 tragen die Klägerinnen die Kosten.
5. In der Rechtssache T-259/ 02 trägt die Klägerin ihre eigenen Kosten und 90 % der der Kommission entstandenen Kosten. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten.
6. In der Rechtssache T-263/ 02 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 06.04.2006 - C-410/04
"Freier Dienstleistungsverkehr - Öffentlicher Nahverkehrsdienst - Vergabe ohne Ausschreibung - Vergabe durch eine öffentliche Körperschaft an ein Unternehmen, dessen Kapital sie hält"
Die Artikel 43 EG, 49 EG und 86 EG sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und der Grundsatz der Transparenz stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es einer öffentlichen Körperschaft erlaubt, eine öffentliche Dienstleistung freihändig an eine Gesellschaft zu vergeben, deren Kapital sie vollständig hält, sofern die öffentliche Körperschaft über diese Gesellschaft eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die Gesellschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die ihre Anteile innehat.
