Rechtsprechung zu Art. 160 EG
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EuGH, 13.03.2008 - C-383/06
"Strukturfonds - Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 - Streichung und Rückforderung des Gemeinschaftszuschusses - Art. 249 EG - Schutz des berechtigten Vertrauens und Gewährleistung der Rechtssicherheit"
1. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/ 88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/ 93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung begründet für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung, infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern, ohne dass es einer Ermächtigung durch nationales Recht bedarf.
2. Die Rückforderung von infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangenen Beträgen erfolgt auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4253/ 88 in der durch die Verordnung Nr. 2082/ 93 geänderten Fassung und nach den Modalitäten des nationalen Rechts, dessen Anwendung jedoch die Anwendung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen und die Rückforderung der vorschriftswidrig gewährten Beträge nicht praktisch unmöglich machen darf. Es ist Sache des nationalen Gerichts, für die vollständige Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen und hierzu, falls erforderlich, eine etwa entgegenstehende nationale Regelung wie die Algemene wet bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsgesetz) außer Acht zu lassen oder auszulegen. Das nationale Gericht kann bei der Beurteilung des Verhaltens der Empfänger der verloren gegangenen Beträge und der Behörden die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes anwenden, sofern das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird. Der Umstand, dass der Begünstigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist dabei ohne Bedeutung.
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EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
"Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren mit Ursprung in Indien und Pakistan"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
