Rechtsprechung zu Art. 176 EG
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EuGH, 14.04.2005 - C-6/03

"Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/ 31 - Nationale Regelung, die strengere Normen vorsieht - Vereinbarkeit"

1. Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 1999/ 31/ EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien steht einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, die - für die Zulassung von biologisch abbaubaren Abfällen zur Deponierung engere Grenzen als die Richtlinie aufstellt, auch wenn diese Grenzen derart eng sind, dass sie eine mechanisch-biologische Behandlung oder eine Verbrennung solcher Abfälle vor ihrer Deponierung implizieren, - zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten Abfälle kürzere Fristen als die Richtlinie festlegt, - nicht nur auf biologisch abbaubare Abfälle, sondern auch auf nicht biologisch abbaubare organische Substanzen anwendbar ist und - nicht nur auf Siedlungsabfälle anwendbar ist, sondern auch auf Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

2. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auf verstärkte Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 176 EG ergriffen werden und über die in einer Gemeinschaftsrichtlinie im Umweltbereich vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen, nicht anwendbar, soweit nicht andere Bestimmungen des Vertrages betroffen sind.

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EuGH, 29.04.2004 - C-194/01

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/ 442/ EWG - Abfallbegriff - Europäischer Abfallkatalog - Richtlinie 91/ 689/ EWG - Verzeichnis gefährlicher Abfälle"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 07.11.2007 - T-374/04

"Umwelt - Richtlinie 2003/ 87/ EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Zuteilungsplan Deutschlands für Emissionszertifikate - Maßnahmen zur nachträglichen Anpassung der Zahl der für Anlagen zugeteilten Zertifikate - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Gleichbehandlung -Begründungspflicht"

1. Art. 1 der Entscheidung K (2004) 2515/ 2 endg. der Kommission vom 7. Juli 2004 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/ 87/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/ 61/ EG des Rates übermittelt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Art. 2 Buchst. a bis c der genannten Entscheidung wird für nichtig erklärt, soweit damit der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben wird, die dort erfassten nachträglichen Anpassungen abzuschaffen und die Abschaffung der Kommission mitzuteilen.

3. Die Kommission trägt die Kosten.

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EuGH, 19.06.2008 - C-219/07

"Art. 30 EG - Verordnung (EG) Nr. 338/ 97 - Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten - Verbot der Haltung von Säugetieren bestimmter, in dieser Verordnung aufgeführter Arten und von nicht unter die Verordnung fallenden Arten - Zulässige Haltung in anderen Mitgliedstaaten"

Die Art. 28 EG und 30 EG allein betrachtet oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/ 97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der das Verbot der Einfuhr und der Haltung von und des Handels mit Säugetieren nicht ausdrücklich in dieser Regelung genannter Arten für Säugetierarten gilt, die nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt sind, dann nicht entgegen, wenn der Schutz bzw. die Beachtung der in den Randnrn. 27 bis 29 dieses Urteils genannten Belange und Erfordernisse nicht durch Maßnahmen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken, ebenso wirksam sichergestellt werden kann.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen,

- ob die Kriterien für die Aufstellung der nationalen Liste der Arten von Säugetieren, die gehalten werden dürfen, und die Änderung dieser Liste objektiv und nicht diskriminierend sind;

- ob ein Verfahren vorgesehen ist, das es den Betroffenen ermöglicht, die Aufnahme von Säugetierarten in diese Liste zu erreichen, ob dieses Verfahren leicht zugänglich ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann und eine Ablehnung, die mit Gründen versehen sein muss, gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden kann;

- ob Anträge auf Aufnahme einer Säugetierart in diese Liste oder auf eine individuelle Ausnahme für die Haltung von Exemplaren nicht in der Liste aufgeführter Arten von den zuständigen Behörden nur dann abgelehnt werden können, wenn die Haltung von Exemplaren der betroffenen Arten tatsächlich ein Risiko für die Wahrung der genannten Belange und Erfordernisse birgt, und

- ob für die Haltung von Exemplaren nicht in der genannten Liste aufgeführter Säugetierarten aufgestellte Voraussetzungen, wie sie in Art. 3a § 2 Nrn. 3 Buchst. b und 6 der Wet betreffende de bescherming en het welzijn der dieren (Gesetz über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere) vom 14. August 1986 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Mai 1995 enthalten sind, objektiv gerechtfertigt sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung insgesamt verfolgten Ziels erforderlich ist.

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EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

"Nichtigkeitsklage - Artikel 29 EU, 31 Buchstabe e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2003/ 80/ JI - Umweltschutz - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Artikel 175 EG"

1. Der Rahmenbeschluss 2003/ 80/ JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht ist nichtig.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Teil XII - Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt - In diesem Übereinkommen vorgesehenes System zur Beilegung von Streitigkeiten - Von Irland im Rahmen dieses Systems gegen das Vereinigte Königreich eingeleitetes Schiedsgerichtsverfahren - Streitigkeit über die MOX-Anlage von Sellafield (Vereinigtes Königreich) - Irische See - Artikel 292 EG und 193 EA - Verpflichtung, eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages nicht anders als in diesem vorgesehen zu regeln - Gemischte Übereinkunft - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Artikel 10 EG und 192 EA - Pflicht zur Zusammenarbeit"

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG und 292 EG sowie 192 EA und 193 EA verstoßen, dass es ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der MOX-Anlage in Sellafield (Vereinigtes Königreich) nach dem Seeerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland eingeleitet hat.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 15.11.2005 - C-320/03

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG bis 30 EG - Freier Warenverkehr - Artikel 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/ 92 - Artikel 1und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/ 93 - Verkehr - Sektorales Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7, 5 t, die bestimmte Güter befördern - Luftqualität - Schutz der Gesundheit und der Umwelt - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit"

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 29 EG verstoßen, dass mit der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 27. Mai 2003, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahrverbot), ein Fahrverbot für bestimmte Güter befördernde Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse von mehr als 7, 5 t auf einem Teilstück der A 12 Inntalautobahn verhängt worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

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BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

Die Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 und der Teilwerte der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 beim Mieter oder Pächter verstoßen weder gegen gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen den Gleichheitssatz.

GewStG 1991 § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1; EGV Art. 59 (= EG Art. 49); GG Art. 3 Abs. 1

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EuGH, 02.10.2003 - C-320/03

Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Verkehr - Sektorales Fahrverbot

1. Die Republik Österreich setzt das sektorale Fahrverbot gemäß der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 27. Mai 2003, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, bis zum 30. April 2004 aus.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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EuGH, 23.10.2001 - C-510/99

Wild lebende Tier- und Pflanzenarten - Gefährdete Arten - Anwendung des Washingtoner Übereinkommens in der Gemeinschaft

1. - Hinsichtlich der unter Anhang I des am 3. März 1973 in Washington geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen fallenden Arten ist die Verordnung (EWG) Nr. 3626/ 82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, mit der dieser in seinem Hoheitsgebiet jede kommerzielle Verwendung von in der Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren allgemein verbietet. - Hinsichtlich der unter Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/ 97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels fallenden Arten ist diese Verordnung dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, mit der dieser in seinem Hoheitsgebiet jede kommerzielle Verwendung von in derGefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren allgemein verbietet.

2. - Hinsichtlich der unter Anhang II des genannten Übereinkommens fallenden Arten verbietet die Verordnung Nr. 3626/ 82 die kommerzielle Verwendung von Exemplaren dieser Arten nicht, außer im Fall ihres Artikels 6 Absatz 2, in dem diese Exemplare entgegen Artikel 5 der Verordnung eingeführt worden sind. - Hinsichtlich der unter Anhang B der Verordnung Nr. 338/ 97 fallenden Arten verbietet diese Verordnung die kommerzielle Verwendung von Exemplaren dieser Arten nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung vorliegen. Die genannten Verordnungen stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, mit der dieser in seinem Hoheitsgebiet jede kommerzielle Verwendung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren dieser Arten allgemein verbietet, soweit diese Regelung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Exemplare anwendbar ist und sich herausstellt, dass das Schutzziel dieser Verordnungen, wie es in Artikel 15 der Verordnung Nr. 3626/ 82 oder Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) zum Ausdruck kommt, ebenso wirksam durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.

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