Rechtsprechung zu Art. 176 EG
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EuGH, 22.06.2000 - C-318/98

Abfälle - Begriff der gefährlichen Abfälle - Richtlinie 91/ 689/ EWG - Entscheidung 94/ 904/ EG - Verstärkte Schutzmaßnahmen

1. Die Mitgliedstaaten einschließlich - im Rahmen ihrer Zuständigkeiten - der Gerichte sind durch die Richtlinie 91/ 689/ EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle nicht daran gehindert, andere Abfälle, als in dem mit der Entscheidung 94/ 904/ EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/ 689 aufgestellten Verzeichnis aufgeführt sind, als gefährlich einzustufen und damit verstärkte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung dieser Abfälle und ihre unkontrollierte Beseitigung zu verbieten. Einen solchen Fall haben die nach nationalem Recht zuständigen Stellendes betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/ 689 der Kommission zu melden.

2. Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/ 689 und die Entscheidung 94/ 904 sind dahin auszulegen, daß die Bestimmung des Ursprungs von Abfällen keine Voraussetzung dafür ist, sie im konkreten Fall als gefährlich einzustufen.

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