Rechtsprechung zu Art. 18 EG
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EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen"

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen, dass sie Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell von dem in § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 vorgesehenen Sonderausgabenabzug ausgeschlossen hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

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EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

"Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen"

1. Wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule schicken, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet und im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert wird, ist Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Privatschulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.

2. Wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fallen, steht Art. 18 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.

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EuGH, 22.05.2008 - C-499/06

"Invaliditätsrente für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG"

Art. 18 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach dieser seinen Staatsangehörigen allgemein und unter allen Umständen die Zahlung einer Leistung für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer allein aufgrund des Umstands verweigert, dass sie nicht während der gesamten Zeit des Leistungsbezugs im Gebiet dieses Staates, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen.

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EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

"Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG und 18 EG - Weigerung eines Mitgliedstaats, eigenen Staatsangehörigen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, Ausbildungsförderung zu gewähren - Erfordernis der Fortsetzung einer mindestens einjährigen Ausbildung an einer inländischen Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat"

Die Art. 17 EG und 18 EG stehen unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einem Erfordernis entgegen, wonach Auszubildende, die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen beantragen, dessen Staatsangehörige sie sind, die Förderung nur erhalten können, wenn diese Ausbildung die Fortsetzung einer im Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats absolvierten mindestens einjährigen Ausbildung darstellt.

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EuGH, 23.03.2006 - C-408/03

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger - Nationales Recht und nationale Verwaltungspraxis in Bezug auf das Vorhandensein ausreichender eigener Existenzmittel und auf Ausweisungsverfügungen"

1. a) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 18 EG und der Richtlinie 90/ 364 verstoßen, dass es bei der Anwendung dieser Richtlinie auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich auf ihre Rechte aus der Richtlinie und Artikel 18 EG berufen wollen, die Einkünfte eines im Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Partners nicht berücksichtigt, sofern keine notarielle Vereinbarung mit einer Beistandsklausel geschlossen wurde.

b) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 90/ 364, Artikel 4 der Richtlinie 68/ 360, Artikel 4 der Richtlinie 73/ 148, Artikel 2 der Richtlinie 93/ 96 und Artikel 2 der Richtlinie 90/ 365 verstoßen, dass es die Möglichkeit vorsieht, Unionsbürgern, die die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Papiere nicht fristgerecht vorgelegt haben, ohne weitere Prüfung eine Ausweisungsverfügung zuzustellen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften - Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken - Wohnung, die im Inland belegen sein muss"

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen, dass sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in seiner 1997 bekannt gemachten und durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

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EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung von Wohnungseigentum - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum"

1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Abs. 1 EG sowie den Art. 28, 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass es Steuervorschriften wie die des Kapitels 47 des Einkommensteuergesetzes (1999: 1229) (inkomstskattelagen [1999: 1229]) erlassen und beibehalten hat, wonach die Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Wohngebäudes oder eines Wohnrechts an einem privaten genossenschaftlichen Wohngebäude von der Voraussetzung abhängt, dass das neu erworbene Wohnungseigentum ebenfalls in Schweden belegen ist.

2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

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BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

Wehrpflichtrecht

Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im Rechtsmittelverfahren; Anhörungspflicht vor Einzelrichterübertragung; Heilbarkeit einer Gehörsverletzung; Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Urteilsniederlegung; Hinausschiebung der Altersgrenze bei ungenehmigtem Auslandsaufenthalt eines Wehrpflichtigen; Freizügigkeitsgarantie nach Europäischem Gemeinschaftsrecht


1. Ein Verstoß gegen § 6 VwGO ist im Rechtsmittelverfahren nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung einer prozessualen Gewährleistung der Verfassung (rechtliches Gehör, gesetzlicher Richter) darstellt. Ein Gehörsverstoß, welcher der ohne die erforderliche Anhörung erfolgten Einzelrichterübertragung anhaftet, ist bis zur Endentscheidung insbesondere im Zusammenhang mit einer etwaigen Entscheidung über die beantragte Rückübertragung auf die Kammer heilbar.

2. Ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO beinhaltet nicht stets zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs und hindert daher bei Verneinung einer Gehörsverletzung nicht die Bestätigung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO.

2a) Wer nach Vollendung des 25. Lebensjahres als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, ist zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet, wenn in der Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Heranziehung zum Wehrdienst aus Gründen unterblieben ist, welche die Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 WPflG rechtfertigen.

3. Die Hinausschiebung der Altersgrenze in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG setzt voraus, daß der Wehrpflichtige wegen seines ungenehmigten Auslandsaufenthalts nicht mehr rechtzeitig vor der Regelaltersgrenze einberufen werden konnte. An der erforderlichen Kausalität fehlt es nur dann, wenn der Wehrpflichtige den ungenehmigten Auslandsaufenthalt noch so rechtzeitig vor Vollendung des 25. Lebensjahres beendet hat, daß er noch vor diesem Zeitpunkt einberufen werden konnte.

4. Die in § 3 Abs. 2 WPflG getroffene Regelung über die Genehmigungspflicht von Auslandsaufenthalten Wehrpflichtiger ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Freizügigkeitsgarantie des Art. 18 Abs. 1 EG, vereinbar.

EG Art. 18; VwGO §§ 6, 116 Abs. 2; WPflG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b; ZDG §§ 23, 24

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BFH, 22.07.2003 - XI R 5/02

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 12 EG-Vertrag (i. d. F. des Vertrags von Amsterdam) - EGV - dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?

2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 18 Abs. 1 EGV dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?

EGV Art. 12, Art. 18 Abs. 1, Art. 234; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1

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EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

"Von einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats eingeführtes Pflegeversicherungssystem - Ausschluss von Personen mit Wohnsitz in einem anderen als der Zuständigkeit dieser Einheit unterliegenden Teil des Staatsgebiets - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71"

1. Leistungen aus einem System wie dem mit Dekret des flämischen Parlaments zur Organisation der Pflegeversicherung (Decreet houdende de organisatie van de zorgverzekering) vom 30. März 1999 in der Fassung des Dekrets des flämischen Parlaments zur Änderung des Dekrets vom 30. März 1999 zur Organisation der Pflegeversicherung (Decreet van de Vlaamse Gemeenschap houdende wijziging van het decreet von 30 maart 1999 houdende de organisatie van de zorgverzekering) vom 30. April 2004 eingeführten System der Pflegeversicherung fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/ 1999 des Rates vom 8. Februar 1999.

2. Die Art. 39 EG und 43 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats wie der von der Flämischen Gemeinschaft mit dem Dekret vom 30. März 1999 in der Fassung des Dekrets des flämischen Parlaments vom 30. April 2004 eingeführten Regelung über die Pflegeversicherung, die den Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit und die in diesem System vorgesehenen Leistungen auf Personen beschränkt, die entweder in dem Gebiet wohnen, für das diese Einheit zuständig ist, oder in eben diesem Gebiet eine Berufstätigkeit ausüben und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, entgegenstehen, soweit eine solche Beschränkung Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten oder Inländer berührt, die von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben.

3. Die Art. 39 EG und 43 EG sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats, die den Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit und die in diesem System vorgesehenen Leistungen allein auf die Personen beschränkt, die in dem Gebiet dieser Einheit wohnen, entgegenstehen, soweit eine solche Beschränkung Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die eine Berufstätigkeit im Gebiet dieser Einheit ausüben, oder Inländer berührt, die von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben.

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