Rechtsprechung zu Art. 18 EG
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EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

"Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte Leistung - Erfordernis des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zeitpunkt des Leistungsantrags - Artikel 18 Absatz 1 EG"

Artikel 18 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der dieser einem seiner Staatsangehörigen die Bewilligung einer Leistung für zivile Kriegsopfer ausschließlich deshalb verweigert, weil der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates, sondern in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnte.

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EuGH, 09.11.2006 - C-520/04

"Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von Ruhegehaltsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind"

Artikel 18 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach die Einkommensteuer auf das Ruhegehalt, das von einem Träger des betreffenden Mitgliedstaats einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person gezahlt wird, in bestimmten Fällen die Steuer übersteigt, die geschuldet würde, wenn diese Person im erstgenannten Mitgliedstaat ansässig wäre, dann entgegensteht, wenn das Ruhegehalt die gesamten oder nahezu die gesamten Einkünfte dieser Person ausmacht.

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EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

"Freizügigkeit und freier Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Union - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts im Inland"

Die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit, die jedem Unionsbürger durch Artikel 18 EG zuerkannt werden, stehen einer Aufenthaltsklausel der im Ausgangsverfahren angewandten Art nicht entgegen, die für einen über 50 Jahre alten Arbeitslosen gilt, der von der Verpflichtung befreit ist, als Voraussetzung für die Wahrung seines Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nachzuweisen.

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EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

"Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form eines vergünstigten Darlehens - Bestimmung, die die Gewährung eines solchen Darlehens auf im Inland ansässige Studenten beschränkt"

1. Eine Beihilfe, sei es in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums, die Studenten, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt wird, fällt in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags, soweit es um das in Artikel 12 Absatz 1 EG aufgestellte Diskriminierungsverbot geht.

2. Artikel 12 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Studenten nur dann einen Anspruch auf eine Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten gewährt, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig sind, und zugleich ausschließt, dass ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats als Student den Status einer dauernd ansässigen Person erlangt, auch wenn sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und dort einen großen Teil seiner Ausbildung an weiterführenden Schulen erhalten hat und folglich eine tatsächliche Verbindung zu der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats hergestellt hat.

3. Die Wirkungen dieses Urteils sind nicht zeitlich zu begrenzen.

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EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

"Unionsbürgerschaft - Artikel 18 EG - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten - Pfändung von Bezügen - Modalitäten"

1. Das Gemeinschaftsrecht steht grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen der pfändbare Teil einer regelmäßig in diesem Staat an einen Schuldner zu zahlenden Rente in der Weise bestimmt wird, dass die in diesem Staat zu entrichtende und an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer von der Rente abgezogen wird, während die Steuer, die der Bezieher einer solchen Rente später für diese Rente im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes entrichten muss, in keiner Weise bei der Bestimmung der pfändbaren Beträge dieser Rente berücksichtigt wird.

2. Dagegen steht das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die eine solche Berücksichtigung vorsehen, auch wenn sie diese von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Schuldner nachweist, dass er einen bestimmten Betrag als Einkommensteuer im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes tatsächlich entrichtet hat oder innerhalb einer bestimmten Frist entrichten muss. Dies gilt jedoch nur insoweit, als sich erstens das Recht des betreffenden Schuldners auf eine solche Berücksichtigung klar aus diesen Rechtsvorschriften ergibt, zweitens die Modalitäten dieser Berücksichtigung geeignet sind, dem Betroffenen das Recht zu garantieren, auf jährlicher Basis eine Anpassung der pfändbaren Beträge seiner Rente im selben Umfang zu erhalten, in dem eine solche Steuer auch in dem Mitgliedstaat, der diese Rechtsvorschriften erlassen hat, an der Quelle abgezogen worden wäre, und drittens diese Modalitäten nicht dazu führen, dass die Ausübung dieses Rechts unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

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EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien - Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG - Artikel 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Kohärenz des Steuersystems - Wohnungspolitik"

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie aus den Artikeln 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie Steuervorschriften wie Artikel 10 Absatz 5 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares beibehalten hat, in denen die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien, die dem Steuerpflichtigen oder Angehörigen seines Haushalts dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken dienen sollen, davon abhängig gemacht wird, dass die erzielten Gewinne in den Erwerb von in Portugal gelegenen Immobilien reinvestiert werden.

2. Die Republik Portugal trägt die Kosten.

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EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

"Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - Direkte Besteuerung - Besteuerung fiktiven Wertzuwachses auf wesentliche Beteiligungen bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat"

1. Ein Gemeinschaftsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der seit der Verlegung seines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat wohnt und sämtliche Anteile an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat hält, kann sich auf Artikel 43 EG berufen.

2. Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, ein System wie das im Ausgangsverfahren streitige einzuführen, nach dem der Wertzuwachs besteuert wird, wenn ein Steuerpflichtiger aus diesem Mitgliedstaat wegzieht, und das die Stundung dieser Steuer von der Leistung von Sicherheiten abhängig macht und Wertminderungen, die möglicherweise nach der Verlegung des Wohnsitzes des Betroffenen eingetreten und nicht bereits im Aufnahmemitgliedstaat berücksichtigt worden sind, nicht vollständig berücksichtigt.

3. Eine Beeinträchtigung aufgrund der Leistung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verlangten Sicherheit kann durch die bloße Freigabe dieser Sicherheit nicht rückwirkend beseitigt werden. Die Form des Aktes, auf dessen Grundlage die Sicherheit freigegeben worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Sieht der Mitgliedstaat die Zahlung von Verzugszinsen bei Freigabe einer unter Verletzung nationalen Rechts verlangten Sicherheit vor, werden diese Zinsen auch im Fall eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht geschuldet. Das vorlegende Gericht hat zudem entsprechend den vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien und unter Beachtung der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat für den Schaden haftet, der durch die Verpflichtung zur Leistung einer solchen Sicherheit entstanden ist.

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EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

"Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht - Richtlinie 90/ 364/ EWG - Beschränkungen und Bedingungen - Person, die in einem Wohnheim gegen Naturalleistungen arbeitet - Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe"

1. Eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, fällt zum einen nicht unter die Artikel 43 EG und 49 EG und kann zum anderen nur dann ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39 EG beanspruchen, wenn es sich bei der von ihr ausgeübten unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.

2. Einem Bürger der Europäischen Union, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht kraft Artikel 39 EG, 43 EG oder 49 EG ein Aufenthaltsrecht besitzt, kann dort bereits aufgrund seiner Unionsbürgerschaft in unmittelbarer Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 EG ein Aufenthaltsrecht zustehen. Die Wahrnehmung dieses Rechts unterliegt den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen, jedoch haben die zuständigen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Sobald eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, jedoch eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann sie unter Berufung auf Artikel 12 EG eine Leistung der Sozialhilfe wie das Minimex beanspruchen.

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EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

"Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften - Freier Kapitalverkehr - Steuerbemessungsgrundlage - Diskriminierung - Kohärenz des Steuersystems"

Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die Gewinne aus der Veräußerung einer in einem Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Portugal, gelegenen Immobilie durch einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen einer höheren steuerlichen Belastung unterworfen werden als die Veräußerungsgewinne, die bei einem Geschäft der gleichen Art von einem Gebietsansässigen des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie liegt, erzielt werden.

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EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

"Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/ 221/ EWG - Ausweisung wegen Verstößen gegen das Strafgesetz - Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und der persönlichen Verhältnisse - Grundrechte - Schutz des Familienlebens - Berücksichtigung von Umständen, die nach der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung und der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht eingetreten sind - Recht des Betroffenen, bei einer zur Stellungnahme berufenen Stelle Zweckmäßigkeitserwägungen geltend zu machen"

1. Das vorlegende Gericht hat festzustellen, auf welche gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats wie Herr Oliveri neben Artikel 18 Absatz 1 EG unter den im Rechtsstreit in der Rechtssache C-493/ 01 gegebenen Umständen gegebenenfalls stützen kann. Dieses Gericht hat insoweit insbesondere zu prüfen, ob der Betroffene - als Arbeitnehmer oder als andere Person, die aufgrund der zur Durchführung des Artikels 39 EG erlassenen Vorschriften des abgeleiteten Rechts die Freizügigkeit in Anspruch nehmen kann - vom Anwendungsbereich des Artikels 39 EG erfasst wird oder ob er sich auf andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stützen kann wie die Richtlinie 90/ 364/ EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht oder Artikel 49 EG, der u. a. für Dienstleistungsempfänger gilt.

2. Artikel 3 der Richtlinie 64/ 221/ EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, steht einer nationalen Regelung entgegen, die den innerstaatlichen Behörden vorschreibt, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten auszuweisen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

3. Artikel 3 der Richtlinie 64/ 221 steht einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die innerstaatlichen Gerichte nicht verpflichtet sind, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats verfügten Ausweisung einen Sachvortrag zu berücksichtigen, der nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt ist und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegewärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Ausweisung und der Beurteilung dieser Entscheidung durch das zuständige Gericht liegt.

4. Die Artikel 39 EG und 3 der Richtlinie 64/ 221 stehen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder einer innerstaatlichen Praxis entgegen, wonach die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist, trotz der Berücksichtigung familiärer Umstände auf der Grundlage der Vermutung verfügt wird, dass dieser auszuweisen ist, ohne dass sein persönliches Verhalten oder die Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung darstellt, gebührend berücksichtigt würden.

5. Artikel 39 EG und die Richtlinie 64/ 221 stehen der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der wegen bestimmter Delikte zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden ist und der einerseits eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und sich andererseits seit vielen Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und sich gegenüber dieser Ausweisung auf Umstände familiärer Art berufen kann, nicht entgegen, sofern die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der Frage, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Wahrung der Grundrechte wie desjenigen auf Schutz des Familienlebens erfolgt.

6. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/ 221 steht einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, die gegen eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung über die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ein Widerspruchsverfahren und eine Klage, in denen auch eine Prüfung der Zweckmäßigkeit stattfindet, nicht mehr vorsieht, wenn eine von dieser Verwaltungsbehörde unabhängige Stelle nicht besteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Gerichte wie die Verwaltungsgerichte die Zweckmäßigkeit von Ausweisungsmaßnahmen überprüfen können.

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