Rechtsprechung zu Art. 18 EG
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EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
"Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung - Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat - In diesem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - Beschränkung - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit"
1. Die Art. 39 EG, 49 EG und 50 EG stehen einer nationalen Regelung wie § 421g Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches des deutschen Sozialgesetzbuchs entgegen, nach der die Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler von einem Arbeitsuchenden für seine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch einen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die von diesem Vermittler vermittelte Beschäftigung in diesem Staat sozialversicherungspflichtig ist.
2. Es obliegt dem nationalen Gericht, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden, und, soweit eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, bei Vertragsbestimmungen, die dem Einzelnen Rechte verleihen, die er gerichtlich geltend machen kann und die die nationalen Gerichte zu wahren haben, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Bestimmungen entgegenstehen, unangewendet zu lassen.
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EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
"Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des Beamtenstatuts - Vorgezogene Altersrente - Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei den Europäischen Gemeinschaften - Artikel 10 EG"
Artikel 10 EG in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Gemeinschaftsangehöriger im Dienst eines Gemeinschaftsorgans zurückgelegt hat.
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EuGH, 15.07.2004 - C-365/02
"Richtlinie 83/ 183/ EWG - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen - Vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs erhobene Steuer"
Artikel 1 der Richtlinie 83/ 183/ EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass bei einer Verlegung des Wohnsitzes des Eigentümers eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in einen anderen vor der Zulassung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat, in den der Wohnsitz verlegt wird, eine Steuer erhoben wird, wie sie im Autoverolaki (Kraftfahrzeugsteuergesetz) (1482/ 1994) vorgesehen ist. Im Hinblick auf die Erfordernisse, die sich aus Artikel 18 EG ergeben, hat das vorlegende Gericht jedoch zu prüfen, ob die Anwendung des nationalen Rechts sicherstellt, dass dieser Fahrzeugeigentümer in Bezug auf die fragliche Steuer nicht schlechter gestellt ist als diejenigen Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat gehabt haben, und, wenn nein, ob eine solche Ungleichbehandlung aufgrund objektiver, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängiger Erwägungen gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht.
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EuGH, 15.09.2005 - C-258/04
"Arbeitsuchende - Unionsbürgerschaft - Diskriminierungsverbot - Artikel 39 EG - Überbrückungsgeld für junge Menschen, die eine erste Beschäftigung suchen - Gewährung abhängig vom Abschluss der höheren Schulbildung im betreffenden Mitgliedstaat"
Artikel 39 EG verwehrt es einem Mitgliedstaat, einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der eine erste Beschäftigung sucht und der nicht als Kind unterhaltsberechtigt gegenüber einem im ersten Mitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmer ist, Überbrückungsgeld nur mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene seine höhere Schulbildung in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat.
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BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03
Die Versagung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für das an ein britisches College gezahlte Schulgeld verletzt jedenfalls dann nicht das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn die Höhe des Schulgeldes eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert und es deshalb auch beim Besuch einer inländischen Schule steuerlich nicht berücksichtigt werden könnte.
GG Art. 7 Abs. 4; EGV Art. 18, 39, 43, 49; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
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BVerwG, 17.12.2003 - 2 C 1.03
Gründe: Der in Aachen wohnende Kläger wurde während des juristischen Vorbereitungsdienstes, der obligatorisch der zweiten juristischen Staatsprüfung vorausgeht, als Beamter auf Widerruf auf eigenen Wunsch in der Zeit vom 1. August bis zum 30. November 1995 im Rahmen einer Wahlstation bei Londoner ...
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EuGH, 02.10.2003 - C-148/02
Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von Angehörigen von Mitgliedstaaten - Doppelte Staatsangehörigkeit
Die Artikel 12 EG und 17 EG sind dahin auszulegen, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten.
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EuGH, 07.06.2007 - C-50/06
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Richtlinie 64/ 221/ EWG - Öffentliche Ordnung - Nationale Rechtsvorschriften über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - Strafrechtliche Verurteilung - Ausweisung"
1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 64/ 221/ EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, verstoßen, dass es auf Unionsbürger nicht diese Richtlinie angewandt hat, sondern eine allgemeine ausländerrechtliche Regelung, die es ermöglicht, einen systematischen und automatischen Zusammenhang zwischen einer strafrechtlichen Verurteilung und einer Ausweisungsmaßnahme herzustellen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.
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EuGH, 16.02.2006 - C-185/04
"Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit"
Artikel 39 EG ist dahin auszulegen, dass bei der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Zeit berücksichtigt werden muss, in der der Arbeitnehmer dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen war.
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EuGH, 26.11.2002 - C-100/01
Freizügigkeit - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Ordnungsbehördliche Maßnahmen, die das Aufenthaltsrecht eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränken
Weder Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) noch die Bestimmungen des abgeleiteten Rechts zur Durchführung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verwehren es einem Mitgliedstaat, gegenüber einem Wanderarbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu treffen, mit denen das Aufenthaltsrecht dieses Arbeitnehmers auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkt wird, sofern - auf sein individuelles Verhalten gestützte Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit es rechtfertigen, - diese Gründe ohne die Möglichkeit einer teilweisen Beschränkung wegen ihrer Schwere nur zu einem Aufenthaltsverbot oder zu einer Entfernung aus dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet führen können und - das Verhalten, das der betreffende Mitgliedstaat verhindern will, dann, wenn es von seinen eigenen Staatsangehörigen ausgeht, repressive oder andere tatsächliche und effektive Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zur Folge hat.
