Rechtsprechung zu Art. 18 EG
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EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

Freizügigkeit - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Ordnungsbehördliche Maßnahmen, die das Aufenthaltsrecht eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränken

Weder Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) noch die Bestimmungen des abgeleiteten Rechts zur Durchführung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verwehren es einem Mitgliedstaat, gegenüber einem Wanderarbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu treffen, mit denen das Aufenthaltsrecht dieses Arbeitnehmers auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkt wird, sofern - auf sein individuelles Verhalten gestützte Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit es rechtfertigen, - diese Gründe ohne die Möglichkeit einer teilweisen Beschränkung wegen ihrer Schwere nur zu einem Aufenthaltsverbot oder zu einer Entfernung aus dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet führen können und - das Verhalten, das der betreffende Mitgliedstaat verhindern will, dann, wenn es von seinen eigenen Staatsangehörigen ausgeht, repressive oder andere tatsächliche und effektive Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zur Folge hat.

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EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

"Richtlinie 2004/ 38/ EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen - Drittstaatsangehörige, die vor ihrer Eheschließung mit einem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind"

1. Die Richtlinie 2004/ 38/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/ 221/ EWG, 68/ 360/ EWG, 72/ 194/ EWG, 73/ 148/ EWG, 75/ 34/ EWG, 75/ 35/ EWG, 90/ 364/ EWG, 90/ 365/ EWG und 93/ 96/ EWG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können.

2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/ 38 ist dahin gehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

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BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07

Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der Unionsbürgerschaft durch Rücknahme der Einbürgerung eines vormaligen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Zur Frage, ob Gemeinschaftsrecht der Rechtsfolge des Verlusts der Unionsbürgerschaft (und der mit dieser verbundenen Rechte und Grundfreiheiten) entgegensteht, der sich daraus ergibt, dass eine nach nationalem (deutschem) Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erschlichenen Einbürgerung in den Staatsverband eines Mitgliedstaats (Deutschland) dazu führt, dass im Zusammenwirken mit dem nationalen Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Mitgliedstaats (Österreich) - wie hier im Falle des Klägers infolge des Nichtwiederauflebens der ursprünglich österreichischen Staatsangehörigkeit - Staatenlosigkeit eintritt (Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften).

EG Art. 17 Abs. 1, Art. 234; BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 Satz 1

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EuGH, 11.12.2007 - C-291/05

"Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - Rückkehr des Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist - Verpflichtung für den Herkunftsmitgliedstaat des Arbeitnehmers, dem Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht zu gewähren - Bestehen einer solchen Verpflichtung in Ermangelung der Ausübung einer echten und tatsächlichen Tätigkeit durch diesen Arbeitnehmer"

1. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet im Fall der Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Behörden dieses Staates nicht, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, ein Einreise- und Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil dieser Staatsangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, über eine gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/ 92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt hat.

2. Bei der Rückkehr eines Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat verfügt ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, aufgrund des entsprechend angewandten Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/ 68 in der durch die Verordnung Nr. 2434/ 92 geänderten Fassung über ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat, ohne dass der Letztgenannte dort einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es hat keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht des Staatsangehörigen des Drittstaats in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, wenn der Staatsangehörige des Drittstaats vor dem Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte.

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EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

Auslegung der Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag (später Artikel 48 und 52 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG), des Artikels 67 EWG-Vertrag (später Artikel 67 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) und der Artikel 6 und 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 18 EG) - Richtlinien 88/ 361/ EWG und 90/ 364/ EWG - Erbschaftsteuer - Erfordernis einer grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeit - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Wohnmitgliedstaats

Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung der Berechnung der Steuer auf den erbrechtlichen Erwerb einer im betreffenden Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sache entgegen, nach der bei der Ermittlung des Wertes dieser Sache die unbedingte Verpflichtung des Inhabers des dinglichen Rechts, dieses an eine andere Person abzutreten, die wirtschaftlicher Eigentümer der genannten Sache ist, dann berücksichtigt werden kann, wenn der Inhaber des dinglichen Rechts bei seinem Tod in diesem Staat wohnte, nicht aber dann, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.

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EuGH, 06.02.2003 - C-92/01

Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Innergemeinschaftlicher Flugverkehr - Flughafenabgabe - Diskriminierung - Verordnung (EWG) Nr. 2408/ 92

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs steht einer von einem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, durch die für den wesentlichen Teil der Flüge in andere Mitgliedstaaten eine höhere Flughafenabgabe vorgeschrieben wird als für Flüge innerhalb dieses Mitgliedstaats, sofern nicht nachgewiesen ist, dass diese Abgaben eine Vergütung für die zur Abfertigung der Passagiere erforderlichen Flughafendienstleistungen darstellen und die Kosten dieser gegenüber Passagieren mit Bestimmungsort in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen in demselben Verhältnis höher sind als die Kosten der Dienstleistungen, die zur Abfertigung der Passagiere der Inlandsflüge erforderlich sind.

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EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

Artikel 6, 8 und 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG) - Richtlinie 93/ 96/ EWG des Rates - Aufenthaltsrecht der Studenten - Nationale Gesetzgebung, die nur Inländern, den nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 Berechtigten, Staatenlosen und Flüchtlingen die Gewährung des Existenzminimums (. Minimex') garantiert - Ausländischer Student, der während der ersten Studienjahre für seinen Unterhalt selbst aufgekommen ist

Mit den Artikeln 6 und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 17 EG) ist es nicht vereinbar, dass die Gewährung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung wie des Existenzminimums nach Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 7. August 1974 bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, von der Voraussetzung abhängt, dass sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit derArbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft fallen, während für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats eine derartige Voraussetzung nicht gilt.

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EuGH, 20.02.2001 - C-192/99

Unionsbürgerschaft - Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Erklärungen des Vereinigten Königreichs über die Bestimmung des Begriffes. Staatsangehörige' - Britischer überseeischer Bürger

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Person im Sinne des Gemeinschaftsrechts Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist, ist die Erklärung von 1982 der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffes Staatsangehörige maßgeblich, die die Erklärung von 1972 der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffes Staatsangehörige, die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist, ersetzt hat.

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EuGH, 21.09.1999 - C-378/97

"Freizügigkeit - Recht der Bürger der Europäischen Union, sich frei zu bewegen und aufzuhalten - Grenzkontrollen - Nationale Regelung, die aus einem anderen Mitgliedstaat kommende Personen zur Vorlage eines Reisepasses verpflichtet"

Nach dem zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Gemeinschaftsrecht verbot weder Artikel 7a noch Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 EG und 18 EG) es einem Mitgliedstaat, von einer Person unabhängig davon, ob sie Bürger der Europäischen Union war, bei der Einreise über eine Binnengrenze der Gemeinschaft unter Strafandrohung zu verlangen, daß sie ihre Staatsangehörigkeit belege, soweit die Sanktionen denen für entsprechende innerstaatliche Vergehen vergleichbar und nicht unverhältnismäßig waren und damit keine Behinderung des freien Personenverkehrs darstellten.

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EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

"Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff des Entgelts - Aufwandsentschädigungen - Steuerbefreiungsregelung - Voraussetzungen - Von einer inländischen Universität gezahltes Entgelt"

1. Eine Lehrtätigkeit, die ein in einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier einer Universität, ausübt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, fällt auch dann in den Anwendungsbereich von Art. 49 EG, wenn die Tätigkeit nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausgeübt wird.

2. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ansässige Universitäten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist, während diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Universität gezahlt wird, ist nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

3. Der Umstand, dass die Mitgliedstaaten selbst für die Gestaltung ihres Bildungssystems zuständig sind, ist nicht geeignet, eine nationale Regelung, nach der eine Steuerbefreiung denjenigen Steuerpflichtigen vorbehalten ist, die im Dienst oder Auftrag inländischer öffentlicher Universitäten tätig sind, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

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