Rechtsprechung zu Art. 18 EG
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EuGH, 27.04.2006 - C-96/04
"Vorabentscheidungsersuchen - Bestimmung des Nachnamens eines Kindes - Verfahren zur Übertragung des Bestimmungsrechts auf einen der Elternteile - Unzuständigkeit des Gerichtshofes"
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für eine Beantwortung der vom Amtsgericht Niebüll in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2003 gestellten Frage nicht zuständig.
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EuG, 05.04.2006 - T-279/02
"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Unschuldsvermutung"
1. Die in Artikel 3 der Entscheidung 2003/ 674/ EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C. 37. 519 - Methionin) gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße wird auf 91 125 000 Euro herabgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 75 % der Kosten der Kommission.
4. Die Kommission trägt 25 % ihrer eigenen Kosten.
5. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
"Freizügigkeit - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Begriff des 'Arbeitnehmers' - Finanzielle Leistung der sozialen Sicherheit für Arbeitsuchende - Wohnorterfordernis - Unionsbürgerschaft"
1. Eine Person in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens ist kein Arbeitnehmer im Sinne von Titel II des Ersten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/ 92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der im nationalen Recht verwendete Begriff des "Arbeitnehmers" in diesem Sinne zu verstehen ist.
2. Eine Person in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens hat allein aufgrund der Richtlinie 68/ 360/ EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft kein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.
3. Der Anspruch auf Gleichbehandlung aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in Verbindung mit den Artikeln 6 EG-Vertrag (jetzt Artikel 12 EG) und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 17EG) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Gewährung einer Beihilfe für Arbeitsuchende an ein Wohnorterfordernis knüpft, sofern dieses Erfordernis auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird.
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EuGH, 06.03.2003 - C-466/00
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 - Soziale Vergünstigung - Anspruch des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers auf Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
Die Antwort, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/ 98 (Kaba, Slg. 2000, I-2623) auf die Vorlagefragen gegeben hat, wäre nicht anders ausgefallen, wenn er berücksichtigt hätte, dass die Stellung des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland besitzt, und die des Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat, im nationalen Recht dem vorlegenden Gericht zufolge in jeder Hinsicht - mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer, die vor der Gewährung einer unbefristeten Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich verlangt wird - vergleichbar sind. Da diese Situationen aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht vergleichbar sind, ist die Frage, ob eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann, ohne Belang.
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EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale gesetzliche Regelung, die Inländern einen Anspruch auf Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die höhere Schulbildung an einer Lehranstalt im Inland abgeschlossen wurde - Inländer auf der Suche nach einer ersten Anstellung, der seine höhere Schulbildung an einer Lehranstalt eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen hat
Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat, einem seiner Staatsangehörigen, der als Student auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung ist, den Anspruch auf Überbrückungsgeld nur aus dem Grund zu versagen, dass er seine höhere Schulbildung in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat.
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EuGH, 07.02.2002 - C-28/00
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Artikel 94 Absätze 1 bis 3 - Altersversicherung - Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/ 71 in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erziehungszeiten
Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung - je nach Fallgestaltung - mit den Artikeln 8a, 48 bzw. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden, nur unter der zweifachen Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten, - dass sie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im erstgenannten Staat zurückgelegt wurden und - dass der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oderentsprechende Leistungen nach dem Recht des genannten Staates hat oder hatte, während diese Zeiten, wenn sie im Inland zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzung als Ersatzzeiten für die Altersversicherung gelten.
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EuGH, 04.07.2001 - C-447/99
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - Verordnung Nr. 2408/ 92 - Zugang der Luftverkehrsunternehmen zu innergemeinschaftlichen Linien - Flughafengebühren
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/ 92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs verstoßen, dass sie Artikel 3 des Decreto ministeriale vom 13. August 1998 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 537 vom 24. Dezember 1993, geändert durch das Gesetz Nr. 662 vom 23. Dezember 1996, wonach für Inlandflüge andere Flughafengebühren als für Flüge von Italien nach einem anderen Mitgliedstaat anfallen, aufrechterhalten hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 23.11.2000 - C-135/99
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Artikel 3 und 10 sowie Anhang VI Buchstabe C Nummer 19 - Altersversicherung - Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten
Die zuständige Einrichtung eines Mitgliedstaats hat nach den Artikeln 8a, 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG, 39 EG und 42 EG) Kindererziehungszeiten, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgänger in diesem Mitgliedstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in Letzterem zurückgelegt hat, für die Gewährung der Altersrente wie im Inland zurückgelegte Zeiten anzurechnen.
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EuGH, 09.11.2000 - C-357/98
Freizügigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen - Vorübergehende Aufnahme - Rechtsweggarantien - Rechtsbehelfe - Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/ 221/ EWG
Die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/ 221/ EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, sind dahin auszulegen, dass die Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaats, einem Gemeinschaftsangehörigen ohne Aufenthaltserlaubnis die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu verweigern, nicht als Entscheidung, durch welche die Einreise … verweigert wird, im Sinne des betreffenden Artikels 8 qualifiziert werden kann, wenn wie im Ausgangsverfahren der Betroffene bis zu der Entscheidung, die nach den zur Prüfung seines Falles erforderlichen Ermittlungen getroffen wurde, vorübergehend in diesem Mitgliedstaat aufgenommen worden war und sich auf diese Weise fast sieben Monate dort aufgehalten hatte, bevor ihm die betreffende Entscheidung bekannt gegeben wurde. Einem solchen Gemeinschaftsangehörigen müssen die in Artikel 9 der Richtlinie 64/ 221 vorgesehenen Verfahrensgarantien zugute kommen.
Die Zeit, die nach der Entscheidung der zuständigen Behörde infolge der Einlegung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung verstrichen ist, und die Erlaubnis, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf eine Beschäftigung auszuüben, haben für die Qualifizierung dieser Entscheidung für die Zwecke der Richtlinie 64/ 221 keine Bedeutung.
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EuGH, 20.10.2000 - C-242/99
Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Soziale Sicherheit - Niederlassungsfreiheit - Anwendbares Recht - Selbständige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten - Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Anwendbarkeit nur eines Rechts
Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/ 1999 des Rates vom 8. Februar 1999, beeinträchtigen könnte. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine in Österreich wohnhafte Person, die als Selbständiger in Deutschland ein landwirtschaftliches Unternehmen und zugleich, ebenfalls als Selbständiger, ein Hotel in Österreich betreibt, ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit des letztgenannten Staates unterliegt.
