Rechtsprechung zu Art. 182 EG
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EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
"Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen des Wohnsitzes in den Niederlanden für die niederländischen Bürger von Aruba - Unionsbürgerschaft"
1. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in einem Gebiet ansässig oder wohnhaft sind, das zu den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten im Sinne des Artikels 299 Absatz 3 EG gehört, können sich auf die den Unionsbürgern im Zweiten Teil des EG-Vertrags eingeräumten Rechte berufen.
2. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts steht nichts dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts nach dem Kriterium des Wohnsitzes in dem Hoheitsgebiet, in dem die Wahlen abgehalten werden, festlegen; der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es jedoch, dass die gewählten Kriterien eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen bewirken, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist.
3. Es ist Sache der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats, die Maßnahmen für die Wiederherstellung der Rechte einer Person (rechtsherstel) festzulegen, die aufgrund einer gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschrift nicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2004 eingetragen und daher von der Teilnahme an diesen Wahlen ausgeschlossen worden ist. Diese Maßnahmen, zu denen ein Ersatz des Schadens gehören kann, der durch den dem Staat zuzurechnenden Verstoß entstanden ist, müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen.
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EuGH, 10.04.2003 - C-142/00
Rechtsmittel - Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnungen (EG) Nrn. 2352/ 97 und 2494/ 97 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit der Klage
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/ 98 und T-41/ 98 (Nederlandse Antillen/ Kommission) wird aufgehoben.
2. Die von den Nederlandse Antillen erhobenen Nichtigkeitsklagen werden als unzulässig abgewiesen.
3. Die Nederlandse Antillen tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens.
4. Das Königreich Spanien, die Französische Republik und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 14.11.2002 - T-94/00
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Verordnung (EG) Nr. 465/ 2000 - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Ursprungskumulierung EG/ ÜLG - Schutzmaßnahme - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch
1. Die Rechtssachen T-94/ 00, T-110/ 00 und T-159/ 00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Jede Klägerin trägt in der von ihr anhängig gemachten Rechtssache einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 14.11.2002 - T-332/00
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Verordnung (EG) Nr. 2081/ 2000 - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Ursprungskumulierung EG/ ÜLG - Schutzmaßnahme - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch
1. Die Rechtssachen T-332/ 00 und T-350/ 00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Jede Klägerin trägt in der von ihr anhängig gemachten Rechtssache neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission, die Klägerin in der Rechtssache T-350/ 00 einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 22.11.2001 - C-452/98
Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1036/ 97 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Nederlandse Antillen tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 22.11.2001 - C-451/98
Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 304/ 97 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Antillean Rice Mills NV trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 22.11.2001 - C-301/97
Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1036/ 97 - Nichtigkeitsklage
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 22.11.2001 - C-110/97
Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 304/ 97 - Nichtigkeitsklage
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 22.06.2000 - C-147/96
Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, ein überseeisches Land in das vorläufige Verzeichnis der Drittländer nach Artikel 23 der Richtlinie 92/ 46/ EWG aufzunehmen - Anfechtbare Handlung
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Französische Republik und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 10.02.2000 - T-32/98
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft - Verordnung (EG) Nr. 2352/ 97 - Verordnung (EG) Nr. 2494/ 97 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - ÜLG-Beschluß - Schutzmaßnahme - Kausalzusammenhang
1. Die Rechtssachen T-32/ 98 und T-41/ 98 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2352/ 97 der Kommission vom 27. November 1997 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten wird für nichtig erklärt.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/ 97 der Kommission vom 12. Dezember 1997 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2352/ 97 wird für nichtig erklärt.
4. Die Kommission trägt in beiden Rechtssachen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Regierung der Niederländischen Antillen.
5. Der Streithelfer trägt in beiden Rechtssachen seine eigenen Kosten.
