Rechtsprechung zu Art. 184 EG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
11
EuGH, 10.04.2003 - C-142/00
Rechtsmittel - Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnungen (EG) Nrn. 2352/ 97 und 2494/ 97 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit der Klage
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/ 98 und T-41/ 98 (Nederlandse Antillen/ Kommission) wird aufgehoben.
2. Die von den Nederlandse Antillen erhobenen Nichtigkeitsklagen werden als unzulässig abgewiesen.
3. Die Nederlandse Antillen tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens.
4. Das Königreich Spanien, die Französische Republik und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
von
11
EuG, 06.12.2001 - T-44/98
Assoziationsregelung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker - Versagung von Einfuhrlizenzen - Nichtigkeitsklage - Einrede der Rechtswidrigkeit - Beschluss 97/ 803/ EG - Irreversibilität der erzielten Ergebnisse - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Verordnung (EG) Nr. 2553/ 97
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.
3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
von
11
EuG, 06.12.2001 - T-43/98
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschluss 97/ 803/ EG - Einfuhr von Zucker - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Irreversibilität erzielter Ergebnisse - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
von
11
EuGH, 22.11.2001 - C-452/98
Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1036/ 97 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Nederlandse Antillen tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
von
11
EuGH, 22.11.2001 - C-451/98
Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 304/ 97 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Antillean Rice Mills NV trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
von
11
EuGH, 22.11.2001 - C-301/97
Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1036/ 97 - Nichtigkeitsklage
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
von
11
EuGH, 22.11.2001 - C-110/97
Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 304/ 97 - Nichtigkeitsklage
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
von
11
EuGH, 22.06.2000 - C-147/96
Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, ein überseeisches Land in das vorläufige Verzeichnis der Drittländer nach Artikel 23 der Richtlinie 92/ 46/ EWG aufzunehmen - Anfechtbare Handlung
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Französische Republik und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
von
11
EuG, 10.02.2000 - T-32/98
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft - Verordnung (EG) Nr. 2352/ 97 - Verordnung (EG) Nr. 2494/ 97 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - ÜLG-Beschluß - Schutzmaßnahme - Kausalzusammenhang
1. Die Rechtssachen T-32/ 98 und T-41/ 98 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2352/ 97 der Kommission vom 27. November 1997 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten wird für nichtig erklärt.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/ 97 der Kommission vom 12. Dezember 1997 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2352/ 97 wird für nichtig erklärt.
4. Die Kommission trägt in beiden Rechtssachen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Regierung der Niederländischen Antillen.
5. Der Streithelfer trägt in beiden Rechtssachen seine eigenen Kosten.
von
11
EuGH, 08.02.2000 - C-17/98
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschluß 97/ 803/ EG - Einfuhr von Zucker - Ursprungskumulierung AKP/ ÜLG - Beurteilung der Gültigkeit - Nationales Gericht - Einstweilige Maßnahmen
1. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 97/ 803/ EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/ 482/ EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beeinträchtigen könnte.
2. Ein nationales Gericht darf gegenüber einem nicht der Gemeinschaft angehörenden Hoheitsträger einstweilige Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Verletzung des Gemeinschaftsrechts nur erlassen, wenn -es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hat, die der Hoheitsträger, gegenüber dem die einstweiligen Maßnahmen beantragt werden, vollzieht, und wenn es die Frage nach der Gültigkeit dieser Bestimmungen, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befaßt ist, diesem selbst vorlegt, -wenn die Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht und -wenn das Gericht das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt. Auf die Voraussetzungen, unter denen einem einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, vor den nationalen Gerichten vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, ist es ohne Einfluß, daß ein Gericht eines Mitgliedstaats solche einstweiligen Maßnahmen nach seinem nationalen Recht gegenüber einem Hoheitsträger der überseeischen Länder und Gebiete zu erlassen hätte.
