Rechtsprechung zu Art. 186 EG
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EuGH, 22.06.2000 - C-147/96
Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, ein überseeisches Land in das vorläufige Verzeichnis der Drittländer nach Artikel 23 der Richtlinie 92/ 46/ EWG aufzunehmen - Anfechtbare Handlung
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Französische Republik und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 21.09.1999 - C-106/97
"Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Butter mit Ursprung in den Niederländischen Antillen - Hygienevorschriften für Erzeugnisse auf Milchbasis - Artikel 131 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 182 EG), 132 EG-Vertrag (jetzt Artikel 183 EG), 136 und 227 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG und 229 EG) - Richtlinie 92/ 46 EWG - Entscheidung 94/ 70/ EG"
1. Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 92/ 46/ EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die für die Einfuhr von Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern die Einhaltung von Hygienevorschriften vorsehen, sind dahin auszulegen, daß sie auf die Vermarktung von Erzeugnissen auf Milchbasis aus überseeischen Ländern und Gebieten wie den Niederländischen Antillen innerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden.
2. Die Prüfung der Anforderungen von Kapitel III der Richtlinie 92/ 46 und insbesondere von deren Artikel 23 hat im Hinblick auf Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 183 Absatz 1 EG) und die Artikel 102 und 103 des Beschlusses 91/ 482/ EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nichts ergeben, was die Gültigkeit des betreffenden Teils der Richtlinie berührt.
3. Artikel 23 der Richtlinie 92/ 46 ist dahin auszulegen, daß er auf Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten auch dann Anwendung findet, wenn die durch diese Richtlinie vorgesehene Regelung für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zuvor noch nicht wirksam eingeführt worden ist und auch die Verzeichnisse der Ausfuhrländer und der zugelassenen Betriebe noch nicht nach der in Artikel 23 der Richtlinie angegebenen Methode festgelegt worden sind; da diese Verzeichnisse nicht wirksam nach der in dieser Vorschrift angegebenen Methode erstellt worden sind, ist die Entscheidung 94/ 70/ EG der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem vorläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen, ungültig.
