Rechtsprechung zu Art. 19 EG
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EuGH, 12.09.2006 - C-145/04
"Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Staatsangehörige des Commonwealth, die ihren Wohnsitz in Gibraltar haben und nicht die Unionsbürgerschaft besitzen"
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EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
"Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen des Wohnsitzes in den Niederlanden für die niederländischen Bürger von Aruba - Unionsbürgerschaft"
1. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in einem Gebiet ansässig oder wohnhaft sind, das zu den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten im Sinne des Artikels 299 Absatz 3 EG gehört, können sich auf die den Unionsbürgern im Zweiten Teil des EG-Vertrags eingeräumten Rechte berufen.
2. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts steht nichts dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts nach dem Kriterium des Wohnsitzes in dem Hoheitsgebiet, in dem die Wahlen abgehalten werden, festlegen; der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es jedoch, dass die gewählten Kriterien eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen bewirken, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist.
3. Es ist Sache der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats, die Maßnahmen für die Wiederherstellung der Rechte einer Person (rechtsherstel) festzulegen, die aufgrund einer gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschrift nicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2004 eingetragen und daher von der Teilnahme an diesen Wahlen ausgeschlossen worden ist. Diese Maßnahmen, zu denen ein Ersatz des Schadens gehören kann, der durch den dem Staat zuzurechnenden Verstoß entstanden ist, müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen.
