Rechtsprechung zu Art. 190 EG
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EuGH, 12.09.2006 - C-145/04

"Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Staatsangehörige des Commonwealth, die ihren Wohnsitz in Gibraltar haben und nicht die Unionsbürgerschaft besitzen"

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EuGH, 12.09.2006 - C-300/04

"Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen des Wohnsitzes in den Niederlanden für die niederländischen Bürger von Aruba - Unionsbürgerschaft"

1. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in einem Gebiet ansässig oder wohnhaft sind, das zu den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten im Sinne des Artikels 299 Absatz 3 EG gehört, können sich auf die den Unionsbürgern im Zweiten Teil des EG-Vertrags eingeräumten Rechte berufen.

2. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts steht nichts dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts nach dem Kriterium des Wohnsitzes in dem Hoheitsgebiet, in dem die Wahlen abgehalten werden, festlegen; der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es jedoch, dass die gewählten Kriterien eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen bewirken, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist.

3. Es ist Sache der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats, die Maßnahmen für die Wiederherstellung der Rechte einer Person (rechtsherstel) festzulegen, die aufgrund einer gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschrift nicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2004 eingetragen und daher von der Teilnahme an diesen Wahlen ausgeschlossen worden ist. Diese Maßnahmen, zu denen ein Ersatz des Schadens gehören kann, der durch den dem Staat zuzurechnenden Verstoß entstanden ist, müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen.

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EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

"Rechtsmittel - Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments - Kein einheitliches Wahlverfahren - Anwendung des nationalen Rechts - Verlust des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments infolge einer strafrechtlichen Verurteilung - Handlung, mit der das Europäische Parlament vom Mandatsverlust 'Kenntnis nimmt' - Nichtigkeitsklage - Handlung, die nicht mit einer Klage angegriffen werden kann - Unzulässigkeit"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Le Pen trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 10.04.2003 - T-353/00

Handlung des Parlaments - Verlust eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments - Anwendung des nationalen Rechts - Nichtigkeitsklage - Handlung, die mit einer Klage angegriffen werden kann - Unzulässigkeit

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 26.02.2002 - T-17/00

Handlung des Parlaments - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Immunität der Mitglieder des Parlaments - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Untersuchungsbefugnis

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten im Hauptverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

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BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvB 1/01

Gründe: I. Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001, das Verfahren einzustellen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV (jetzt: Art.

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